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Wasserschutzgebiete in Brandenburg

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Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sind im Land Brandenburg gegenwärtig zirka 341 Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Mit einer Fläche von 1.363 Quadratkilometern nehmen sie etwa 4,6 Prozent der Landesfläche ein.

Viele der gegenwärtig bestehenden Wasserschutzgebiete wurden durch Beschlüsse der Kreis- und Bezirkstage der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt. Sie gelten gemäß Paragraph 15 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) als Rechtsverordnung fort, bis sie durch eine andere Rechtsverordnung neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Da viele dieser alten Wasserschutzgebiete heute nicht mehr den fachlichen und juristischen Anforderungen entsprechen, erfolgen zahlreiche Überarbeitungen und anschließende Neufestsetzungen.

Das Ziel sind eindeutig abgegrenzte, geohydrologisch vernünftig dimensionierte und mit angemessenen Schutzbestimmungen versehene Wasserschutzgebiete. 

Für zirka 46 Prozent der Wasserschutzgebietsflächen des Landes gelten bereits neue Verordnungen auf Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).

Wegen der Stillegung zahlreicher unwirtschaftlicher Wasserwerke im ländlichen Raum erfolgen Aufhebungen der zugehörigen, meist sehr kleinen Wasserschutzgebiete.

Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sind im Land Brandenburg gegenwärtig zirka 341 Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Mit einer Fläche von 1.363 Quadratkilometern nehmen sie etwa 4,6 Prozent der Landesfläche ein.

Viele der gegenwärtig bestehenden Wasserschutzgebiete wurden durch Beschlüsse der Kreis- und Bezirkstage der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt. Sie gelten gemäß Paragraph 15 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) als Rechtsverordnung fort, bis sie durch eine andere Rechtsverordnung neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Da viele dieser alten Wasserschutzgebiete heute nicht mehr den fachlichen und juristischen Anforderungen entsprechen, erfolgen zahlreiche Überarbeitungen und anschließende Neufestsetzungen.

Das Ziel sind eindeutig abgegrenzte, geohydrologisch vernünftig dimensionierte und mit angemessenen Schutzbestimmungen versehene Wasserschutzgebiete. 

Für zirka 46 Prozent der Wasserschutzgebietsflächen des Landes gelten bereits neue Verordnungen auf Grundlage des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).

Wegen der Stillegung zahlreicher unwirtschaftlicher Wasserwerke im ländlichen Raum erfolgen Aufhebungen der zugehörigen, meist sehr kleinen Wasserschutzgebiete.

  • Warum werden Wasserschutzgebiete festgesetzt?

    Sauberes Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Im Land Brandenburg wird das Trinkwasser fast ausschließlich aus dem Grundwasser - vielfach mit Anteilen von Uferfiltrat - gewonnen. Die vorhandenen, nach Menge und Beschaffenheit geeigneten Ressourcen sind kaum vermehrbar, sie sind örtlich festgelegt und gegen Verschmutzung je nach Geschütztheit mehr oder weniger empfindlich. Durch menschliche Tätigkeit werden die Grundwasserressourcen fortlaufend der Gefahr punktueller und flächenhafter Schadstoffeinträge ausgesetzt. Grundwasserschäden sind immer Langzeitschäden und meist nur mit hohem Aufwand zu sanieren. Die für die öffentliche Trinkwasserversorgung bestimmten Grundwasserressourcen sollen daher über die allgemeinen Regeln der Gewässerbenutzung und des Gewässerschutzes hinaus durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gesichert werden. Dazu werden in den Wasserschutzgebieten gestaffelt nach drei Schutzzonen Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten festgesetzt.

    Sauberes Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Im Land Brandenburg wird das Trinkwasser fast ausschließlich aus dem Grundwasser - vielfach mit Anteilen von Uferfiltrat - gewonnen. Die vorhandenen, nach Menge und Beschaffenheit geeigneten Ressourcen sind kaum vermehrbar, sie sind örtlich festgelegt und gegen Verschmutzung je nach Geschütztheit mehr oder weniger empfindlich. Durch menschliche Tätigkeit werden die Grundwasserressourcen fortlaufend der Gefahr punktueller und flächenhafter Schadstoffeinträge ausgesetzt. Grundwasserschäden sind immer Langzeitschäden und meist nur mit hohem Aufwand zu sanieren. Die für die öffentliche Trinkwasserversorgung bestimmten Grundwasserressourcen sollen daher über die allgemeinen Regeln der Gewässerbenutzung und des Gewässerschutzes hinaus durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gesichert werden. Dazu werden in den Wasserschutzgebieten gestaffelt nach drei Schutzzonen Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten festgesetzt.

  • Wo befinden sich die Wasserschutzgebiete des Landes Brandenburg?

    Über die Lage der Wasserschutzgebiete des Landes Brandenburg können Sie sich in der  Auskunftsplattform Wasser informieren.

    Außerdem besteht die Möglichkeit des Downloads der geographischen Daten (GIS) der Wasserschutzgebiete einschließlich der einzelnen Schutzzonen im Landwirtschafts- und Umweltinformationssystem Brandenburg (LUIS-BB).

    Über die Lage der Wasserschutzgebiete des Landes Brandenburg können Sie sich in der  Auskunftsplattform Wasser informieren.

    Außerdem besteht die Möglichkeit des Downloads der geographischen Daten (GIS) der Wasserschutzgebiete einschließlich der einzelnen Schutzzonen im Landwirtschafts- und Umweltinformationssystem Brandenburg (LUIS-BB).

  • Welche Bestimmungen gelten in den Wasserschutzgebieten?

    Die in einem Wasserschutzgebiet geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen erschließen sich nicht allein aus der Wasserschutzgebietsverordnung. Sowohl bei den auf der Grundlage des 
    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) als auch bei den nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Wasserschutzgebieten sind neben den in der Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen immer auch andere Rechtsbestimmungen, wie zum Beispiel die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten In den nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Wasserschutzgebieten gelten neben den Bestimmungen des Festsetzungsbeschlusses außerdem die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß Paragraph 8 der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982. Wird in dem Beschluss über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes auf eine TGL verwiesen, so gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen TGL. In Betracht kommen hier die TGL 24 348 (Fassungen von 1970 oder 1979) und die diese ablösende TGL 43 850 vom April 1989.

    Die Kreis- und Bezirkstagsbeschlüsse, mit denen in der DDR die Wasserschutzgebiete festgesetzt wurden, sind für eine Präsentation im Internet nicht geeignet. Einzelheiten über die in diesen Wasserschutzgebieten geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen erfahren Sie bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in dem/der das Wasserschutzgebiet liegt. Bei kreisüberschreitenden Wasserschutzgebieten sind die unteren Wasserbehörden für den auf dem Gebiet ihres Kreises liegenden Anteil des Wasserschutzgebietes zuständig.

    Die unteren Wasserbehörden können gemäß Paragraph 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) von Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

    Die in einem Wasserschutzgebiet geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen erschließen sich nicht allein aus der Wasserschutzgebietsverordnung. Sowohl bei den auf der Grundlage des 
    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) als auch bei den nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Wasserschutzgebieten sind neben den in der Wasserschutzgebietsverordnung enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen immer auch andere Rechtsbestimmungen, wie zum Beispiel die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten In den nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Wasserschutzgebieten gelten neben den Bestimmungen des Festsetzungsbeschlusses außerdem die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß Paragraph 8 der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982. Wird in dem Beschluss über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes auf eine TGL verwiesen, so gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen TGL. In Betracht kommen hier die TGL 24 348 (Fassungen von 1970 oder 1979) und die diese ablösende TGL 43 850 vom April 1989.

    Die Kreis- und Bezirkstagsbeschlüsse, mit denen in der DDR die Wasserschutzgebiete festgesetzt wurden, sind für eine Präsentation im Internet nicht geeignet. Einzelheiten über die in diesen Wasserschutzgebieten geltenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen erfahren Sie bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in dem/der das Wasserschutzgebiet liegt. Bei kreisüberschreitenden Wasserschutzgebieten sind die unteren Wasserbehörden für den auf dem Gebiet ihres Kreises liegenden Anteil des Wasserschutzgebietes zuständig.

    Die unteren Wasserbehörden können gemäß Paragraph 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) von Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

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