Afrikanische Schweinepest in Brandenburg


Info-Telefon Afrikanische Schweinepest
0331 866-5666
Montag bis Freitag
9 bis 13 Uhr
Info-Telefon Afrikanische Schweinepest
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Montag bis Freitag
9 bis 13 Uhr
Oberste Landesveterinärbehörde (MSGIV)
Das Brandenburger Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) stellt als Oberste Landesveterinärbehörde auf seiner Website Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (kurz: ASP) bereit:
Das Brandenburger Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) stellt als Oberste Landesveterinärbehörde auf seiner Website Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (kurz: ASP) bereit:
Behörden der Landkreise und kreisfreien Stadt
Weitere Informationen der aktuell betroffenen Landkreise und kreisfreien Stadt im Land Brandenburg:
Weitere Informationen der aktuell betroffenen Landkreise und kreisfreien Stadt im Land Brandenburg:
Krisentelefone
Landkreis | Krisentelefon und Servicezeit |
---|---|
Barnim | Telefon: 03334 214-1607 Montag bis Donnerstag: 9 bis 15 Uhr / Freitag: 9 bis 12 Uhr |
Dahme-Spreewald | Telefon: 03546 20-1588 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Märkisch-Oderland | Telefon: 03346 850-6969 |
Oder-Spree | Telefon: 03366 35-1901 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Spree-Neiße | Telefon: 03562 986-10044 Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr / Freitag: 8 bis 12 Uhr |
Frankfurt (Oder) | Telefon: 0335 565-3743 /-3744 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Landkreis | Krisentelefon und Servicezeit |
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Barnim | Telefon: 03334 214-1607 Montag bis Donnerstag: 9 bis 15 Uhr / Freitag: 9 bis 12 Uhr |
Dahme-Spreewald | Telefon: 03546 20-1588 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Märkisch-Oderland | Telefon: 03346 850-6969 |
Oder-Spree | Telefon: 03366 35-1901 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Spree-Neiße | Telefon: 03562 986-10044 Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr / Freitag: 8 bis 12 Uhr |
Frankfurt (Oder) | Telefon: 0335 565-3743 /-3744 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Verhalten in ASP-Gebieten
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Verhaltensregeln für den Besuch in Wald und Flur in ASP-Gebieten
Laut Seuchenverordnung gibt es verschiedene Zonen. Was bedeutet das für mich als Besucher?
Grundsätzlich gibt es in Brandenburg im Rahmen der ASP-Bekämpfung vier Zonen mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Maßnahmen:
- Kerngebiete,
- Weißen Zonen,
- Gefährdetes Gebiet (Sperrzone II) und,
- Pufferzone (Sperrzone I).
Die größten Einschränkungen für den Besuch in Wald und Flur gelten in den Kerngebieten. Ein Kerngebiet umfasst eine Fläche von etwa drei Kilometern rund um jedes gefundene beziehungsweise erlegte Wildschwein, bei dem ASP amtlich bestätigt wurde. Dieser Bereich wird eingezäunt und das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft verboten. Zur offenen Landschaft zählen Felder, Wiesen und Ackerflächen sowie alle Bereiche außerhalb geschlossener Ortslagen oder außerhalb von Bebauungszusammenhängen.
Die Kerngebiete werden von sogenannten weißen Zonen umgeben und befinden sich innerhalb des gefährdeten Gebietes. Der Radius des gefährdeten Gebietes beträgt etwa 15 Kilometer um den Fund- beziehungsweise Erlegungsort. Außerhalb der Kerngebiete dürfen sich Besucher hier frei bewegen, für Hunde gilt Leinenzwang.
Das gefährdete Gebiet wird wiederum von einer Pufferzone umgeben. Hier gelten für Besucher keine weiteren Einschränkungen. Jäger und Landwirte müssen besondere Hygieneregeln beachten. Personen, die mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen sind, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, müssen sowohl sich und ihre Kleidung, als auch das betroffene Fahrzeug gründlich reinigen und desinfizieren.
Was tue ich, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
Melden Sie ein totes Wildschwein bitte den zuständigen Veterinärbehörden und wenn möglich, dem zuständigen Jäger. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.
Welche allgemeinen Dinge muss ich beachten?
Werfen Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen fort. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.
Darf ich mit meinem Hund noch spazieren gehen?
Ja, Hunde dürfen weiterhin mit zum Spaziergang. Allerdings gilt jetzt auch in der offenen Landschaft, was im Wald selbstverständlich sein sollte: Hunde müssen angeleint werden, sie dürfen nicht frei herumlaufen. Bitte beachten Sie, dass das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft in Kerngebieten grundsätzlich verboten ist.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt.
Wo melde ich ein gefundenes Wildschwein?
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, melden Sie es unbedingt dem zuständigen Veterinäramt. Kontaktdaten finden Sie im Internet auf den Seiten der betroffenen Landkreise und des Verbraucherschutzministeriums. Sie können Wildschweinfunde aber auch bei den Ordnungsämtern, den örtlichen Jägern oder in den Forstdienststellen melden.
Darf ich im ASP-Gebiet Pilze und Beeren sammeln?
Ja, außerhalb der Kerngebiete, in denen das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft verboten ist, bleibt das Sammeln von Pilzen und Beeren weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Da die Tierseuche für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.
Laut Seuchenverordnung gibt es verschiedene Zonen. Was bedeutet das für mich als Besucher?
Grundsätzlich gibt es in Brandenburg im Rahmen der ASP-Bekämpfung vier Zonen mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Maßnahmen:
- Kerngebiete,
- Weißen Zonen,
- Gefährdetes Gebiet (Sperrzone II) und,
- Pufferzone (Sperrzone I).
Die größten Einschränkungen für den Besuch in Wald und Flur gelten in den Kerngebieten. Ein Kerngebiet umfasst eine Fläche von etwa drei Kilometern rund um jedes gefundene beziehungsweise erlegte Wildschwein, bei dem ASP amtlich bestätigt wurde. Dieser Bereich wird eingezäunt und das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft verboten. Zur offenen Landschaft zählen Felder, Wiesen und Ackerflächen sowie alle Bereiche außerhalb geschlossener Ortslagen oder außerhalb von Bebauungszusammenhängen.
Die Kerngebiete werden von sogenannten weißen Zonen umgeben und befinden sich innerhalb des gefährdeten Gebietes. Der Radius des gefährdeten Gebietes beträgt etwa 15 Kilometer um den Fund- beziehungsweise Erlegungsort. Außerhalb der Kerngebiete dürfen sich Besucher hier frei bewegen, für Hunde gilt Leinenzwang.
Das gefährdete Gebiet wird wiederum von einer Pufferzone umgeben. Hier gelten für Besucher keine weiteren Einschränkungen. Jäger und Landwirte müssen besondere Hygieneregeln beachten. Personen, die mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen sind, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, müssen sowohl sich und ihre Kleidung, als auch das betroffene Fahrzeug gründlich reinigen und desinfizieren.
Was tue ich, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
Melden Sie ein totes Wildschwein bitte den zuständigen Veterinärbehörden und wenn möglich, dem zuständigen Jäger. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.
Welche allgemeinen Dinge muss ich beachten?
Werfen Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen fort. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.
Darf ich mit meinem Hund noch spazieren gehen?
Ja, Hunde dürfen weiterhin mit zum Spaziergang. Allerdings gilt jetzt auch in der offenen Landschaft, was im Wald selbstverständlich sein sollte: Hunde müssen angeleint werden, sie dürfen nicht frei herumlaufen. Bitte beachten Sie, dass das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft in Kerngebieten grundsätzlich verboten ist.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt.
Wo melde ich ein gefundenes Wildschwein?
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, melden Sie es unbedingt dem zuständigen Veterinäramt. Kontaktdaten finden Sie im Internet auf den Seiten der betroffenen Landkreise und des Verbraucherschutzministeriums. Sie können Wildschweinfunde aber auch bei den Ordnungsämtern, den örtlichen Jägern oder in den Forstdienststellen melden.
Darf ich im ASP-Gebiet Pilze und Beeren sammeln?
Ja, außerhalb der Kerngebiete, in denen das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft verboten ist, bleibt das Sammeln von Pilzen und Beeren weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Da die Tierseuche für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.
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Verhaltensregeln für die Forstwirtschaft
Darf im gefährdeten Gebiet Holz geerntet werden?
Holzfällarbeiten, die über die Verkehrssicherung hinausgehen, sind aktuell im gefährdeten Gebiet verboten. Sobald die Kernzone und die weiße Zone mit einem festen Zaun umschlossen sind, werden auch die forstlichen Maßnahmen im gefährdeten Gebiet schrittweise freigegeben.
Bestehen für die Pufferzone keinerlei Einschränkungen der forstlichen Tätigkeiten?
Für die Pufferzone gibt es keine Beschränkungen der Land- und Forstwirtschaft.
Darf im gefährdeten Gebiet Holz geerntet werden?
Holzfällarbeiten, die über die Verkehrssicherung hinausgehen, sind aktuell im gefährdeten Gebiet verboten. Sobald die Kernzone und die weiße Zone mit einem festen Zaun umschlossen sind, werden auch die forstlichen Maßnahmen im gefährdeten Gebiet schrittweise freigegeben.
Bestehen für die Pufferzone keinerlei Einschränkungen der forstlichen Tätigkeiten?
Für die Pufferzone gibt es keine Beschränkungen der Land- und Forstwirtschaft.
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Jagd auf Wildschweine zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest
Landwirtschaft
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Werden die Bewirtschaftungsrestriktionen als höhere Gewalt im Zusammenhang mit der Zahlung von Agrarbeihilfen gewertet?
Die Anerkennung von höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Zahlung von Agrarbeihilfen ist nicht möglich.
Die Anerkennung von höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Zahlung von Agrarbeihilfen ist nicht möglich.
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Können sich Landwirte an der Suche nach toten oder kranken Tieren beteiligen?
Eine Beteiligung von Landwirten an der Fallwildsuche ist möglich und auch ausdrücklich erwünscht. Wie im beigefügten Erlass ausgeführt, ist die Absuche von Flächen als Voraussetzung für Ausnahmen vom Nutzungsverbot durch behördlich eingesetzte Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätige Personen durchzuführen. Insoweit ist die Beteiligung an der Fallwildsuche mit der örtlich zuständigen Veterinärbehörde abzustimmen. Eine Freigabe der Flächen erfolgt ausschließlich durch die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Eine Beteiligung von Landwirten an der Fallwildsuche ist möglich und auch ausdrücklich erwünscht. Wie im beigefügten Erlass ausgeführt, ist die Absuche von Flächen als Voraussetzung für Ausnahmen vom Nutzungsverbot durch behördlich eingesetzte Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätige Personen durchzuführen. Insoweit ist die Beteiligung an der Fallwildsuche mit der örtlich zuständigen Veterinärbehörde abzustimmen. Eine Freigabe der Flächen erfolgt ausschließlich durch die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
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Dürfen Imker Bienenvölker aufstellen?
Außerhalb der Kernzonen können die Imker ihre Völker ohne Einschränkung aufstellen.
Innerhalb der Kernzonen bedarf das Aufstellen von Bienenvölkern einer Freigabe durch das zuständige Veterinäramt.
Außerhalb der Kernzonen können die Imker ihre Völker ohne Einschränkung aufstellen.
Innerhalb der Kernzonen bedarf das Aufstellen von Bienenvölkern einer Freigabe durch das zuständige Veterinäramt.
Presseinformationen
Insbesondere für Landwirte, Jagdausübende und Waldbesitzer hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ergänzend Hinweise zusammengestellt:
Insbesondere für Landwirte, Jagdausübende und Waldbesitzer hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ergänzend Hinweise zusammengestellt: