Afrikanische Schweinepest in Brandenburg


Info-Telefon Afrikanische Schweinepest
0331 866-5666
Montag bis Freitag
9 bis 13 Uhr
Info-Telefon Afrikanische Schweinepest
0331 866-5666
Montag bis Freitag
9 bis 13 Uhr
Oberste Landesveterinärbehörde (MSGIV)
Das Brandenburger Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) stellt als Oberste Landesveterinärbehörde auf seiner Website Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (kurz: ASP) bereit:
Das Brandenburger Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) stellt als Oberste Landesveterinärbehörde auf seiner Website Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (kurz: ASP) bereit:
Behörden der Landkreise und kreisfreien Stadt
Weitere Informationen der aktuell betroffenen Landkreise und kreisfreien Stadt im Land Brandenburg:
Weitere Informationen der aktuell betroffenen Landkreise und kreisfreien Stadt im Land Brandenburg:
Krisentelefone
Landkreis | Krisentelefon und Servicezeit |
---|---|
Dahme-Spreewald | Telefon: 03546 20-1588 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Märkisch-Oderland | Telefon: 03346 850-6969 |
Oder-Spree | Telefon: 03366 35-2035 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Spree-Neiße | Telefon: 03562 986-10044 Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr / Freitag: 8 bis 12 Uhr |
Barnim | Telefon: 03334 214-1607 Montag bis Donnerstag: 9 bis 15 Uhr / Freitag: 9 bis 12 Uhr |
Frankfurt (Oder) | Telefon: 0335 565-3743 /-3744 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Landkreis | Krisentelefon und Servicezeit |
---|---|
Dahme-Spreewald | Telefon: 03546 20-1588 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Märkisch-Oderland | Telefon: 03346 850-6969 |
Oder-Spree | Telefon: 03366 35-2035 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Spree-Neiße | Telefon: 03562 986-10044 Montag bis Donnerstag: 8 bis 16 Uhr / Freitag: 8 bis 12 Uhr |
Barnim | Telefon: 03334 214-1607 Montag bis Donnerstag: 9 bis 15 Uhr / Freitag: 9 bis 12 Uhr |
Frankfurt (Oder) | Telefon: 0335 565-3743 /-3744 Montag bis Freitag: 8 bis 16 Uhr |
Verhalten in ASP-Gebieten
-
Verhaltensregeln für den Besuch in Wald und Flur in ASP-Gebieten
Was tue ich, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
Melden Sie ein totes Wildschwein bitte den zuständigen Veterinärbehörden und wenn möglich, dem zuständigen Jäger. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.
Welche allgemeinen Dinge muss ich beachten?
Werfen Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen fort. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.
Darf ich mit meinem Hund noch spazieren gehen?
Ja, Hunde dürfen weiterhin mit zum Spaziergang. Allerdings gilt jetzt auch in der offenen Landschaft, was im Wald selbstverständlich sein sollte: Hunde müssen angeleint werden, sie dürfen nicht frei herumlaufen.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt.
Wo melde ich ein gefundenes Wildschwein?
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, melden Sie es unbedingt dem zuständigen Veterinäramt. Kontaktdaten finden Sie im Internet auf den Seiten der betroffenen Landkreise und des Verbraucherschutzministeriums. Sie können Wildschweinfunde aber auch bei den Ordnungsämtern, den örtlichen Jägern oder in den Forstdienststellen melden.
Laut Seuchenverordnung gibt es verschiedene Zonen. Was bedeutet das für mich als Besucher?
Wird ein totes Wildschwein gefunden und das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt, legt das Veterinäramt des Landkreises ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von etwa 15 Kilometern fest. Hier dürfen sich Besucher frei bewegen, für Hunde gilt Leinenzwang. Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist untersagt.
Innerhalb des gefährdeten Gebietes wird ein Kerngebiet festgelegt. Es umfasst eine Fläche von etwa drei Kilometern rund um jedes gefundene Wildschwein, bei dem ASP bestätigt wurde. Dieses Kerngebiet wird eingezäunt und ein Betreten ist ausdrücklich untersagt.
Gefährdete Gebiete werden von einer Pufferzone umgeben. Hier gelten für Besucher keine weiteren Einschränkungen. Jäger und Landwirte müssen besondere Hygieneregeln beachten. Personen, die mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen sind, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, müssen sowohl sich und ihre Kleidung, als auch das betroffene Fahrzeug gründlich reinigen und desinfizieren.
Darf ich im ASP-Gebiet Pilze und Beeren sammeln?
Ja, das Sammeln von Pilzen und Beeren bleibt weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Da die Tierseuche für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.
Was tue ich, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
Melden Sie ein totes Wildschwein bitte den zuständigen Veterinärbehörden und wenn möglich, dem zuständigen Jäger. Fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.
Welche allgemeinen Dinge muss ich beachten?
Werfen Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen fort. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.
Darf ich mit meinem Hund noch spazieren gehen?
Ja, Hunde dürfen weiterhin mit zum Spaziergang. Allerdings gilt jetzt auch in der offenen Landschaft, was im Wald selbstverständlich sein sollte: Hunde müssen angeleint werden, sie dürfen nicht frei herumlaufen.
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt.
Wo melde ich ein gefundenes Wildschwein?
Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, melden Sie es unbedingt dem zuständigen Veterinäramt. Kontaktdaten finden Sie im Internet auf den Seiten der betroffenen Landkreise und des Verbraucherschutzministeriums. Sie können Wildschweinfunde aber auch bei den Ordnungsämtern, den örtlichen Jägern oder in den Forstdienststellen melden.
Laut Seuchenverordnung gibt es verschiedene Zonen. Was bedeutet das für mich als Besucher?
Wird ein totes Wildschwein gefunden und das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt, legt das Veterinäramt des Landkreises ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von etwa 15 Kilometern fest. Hier dürfen sich Besucher frei bewegen, für Hunde gilt Leinenzwang. Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist untersagt.
Innerhalb des gefährdeten Gebietes wird ein Kerngebiet festgelegt. Es umfasst eine Fläche von etwa drei Kilometern rund um jedes gefundene Wildschwein, bei dem ASP bestätigt wurde. Dieses Kerngebiet wird eingezäunt und ein Betreten ist ausdrücklich untersagt.
Gefährdete Gebiete werden von einer Pufferzone umgeben. Hier gelten für Besucher keine weiteren Einschränkungen. Jäger und Landwirte müssen besondere Hygieneregeln beachten. Personen, die mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen sind, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, müssen sowohl sich und ihre Kleidung, als auch das betroffene Fahrzeug gründlich reinigen und desinfizieren.
Darf ich im ASP-Gebiet Pilze und Beeren sammeln?
Ja, das Sammeln von Pilzen und Beeren bleibt weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Da die Tierseuche für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.
-
Verhaltensregeln für die Forstwirtschaft
Darf im gefährdeten Gebiet Holz geerntet werden?
Holzfällarbeiten, die über die Verkehrssicherung hinausgehen, sind aktuell im gefährdeten Gebiet verboten. Sobald die Kernzone und die weiße Zone mit einem festen Zaun umschlossen sind, werden auch die forstlichen Maßnahmen im gefährdeten Gebiet schrittweise freigegeben.
Bestehen für die Pufferzone keinerlei Einschränkungen der forstlichen Tätigkeiten?
Für die Pufferzone gibt es keine Beschränkungen der Land- und Forstwirtschaft.
Darf im gefährdeten Gebiet Holz geerntet werden?
Holzfällarbeiten, die über die Verkehrssicherung hinausgehen, sind aktuell im gefährdeten Gebiet verboten. Sobald die Kernzone und die weiße Zone mit einem festen Zaun umschlossen sind, werden auch die forstlichen Maßnahmen im gefährdeten Gebiet schrittweise freigegeben.
Bestehen für die Pufferzone keinerlei Einschränkungen der forstlichen Tätigkeiten?
Für die Pufferzone gibt es keine Beschränkungen der Land- und Forstwirtschaft.
-
Jagd auf Wildschweine zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest
Landwirtschaft
-
Werden die Bewirtschaftungsrestriktionen als höhere Gewalt im Zusammenhang mit der Zahlung von Agrarbeihilfen gewertet?
Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest und die damit einhergehenden Bewirtschaftungsrestriktionen für landwirtschaftliche Betriebe, die auf Grundlage der Tierseuchenallgemeinverfügung der jeweils betroffenen Landkreise erlassen wurden, sind im Allgemeinen als Fall höherer Gewalt anzuerkennen. Welche Betriebe betroffen sind, wird durch die zuständige Behörde ermittelt.
Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest und die damit einhergehenden Bewirtschaftungsrestriktionen für landwirtschaftliche Betriebe, die auf Grundlage der Tierseuchenallgemeinverfügung der jeweils betroffenen Landkreise erlassen wurden, sind im Allgemeinen als Fall höherer Gewalt anzuerkennen. Welche Betriebe betroffen sind, wird durch die zuständige Behörde ermittelt.
-
Können sich Landwirte an der Suche nach toten oder kranken Tieren beteiligen?
Eine Beteiligung von Landwirten an der Fallwildsuche ist möglich und auch ausdrücklich erwünscht. Wie im beigefügten Erlass ausgeführt, ist die Absuche von Flächen als Voraussetzung für Ausnahmen vom Nutzungsverbot durch behördlich eingesetzte Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätige Personen durchzuführen. Insoweit ist die Beteiligung an der Fallwildsuche mit der örtlich zuständigen Veterinärbehörde abzustimmen. Eine Freigabe der Flächen erfolgt ausschließlich durch die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
Eine Beteiligung von Landwirten an der Fallwildsuche ist möglich und auch ausdrücklich erwünscht. Wie im beigefügten Erlass ausgeführt, ist die Absuche von Flächen als Voraussetzung für Ausnahmen vom Nutzungsverbot durch behördlich eingesetzte Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätige Personen durchzuführen. Insoweit ist die Beteiligung an der Fallwildsuche mit der örtlich zuständigen Veterinärbehörde abzustimmen. Eine Freigabe der Flächen erfolgt ausschließlich durch die örtlich zuständige Veterinärbehörde.
-
Dürfen Imker Bienenvölker aufstellen?
Außerhalb der Kernzonen können die Imker ihre Völker ohne Einschränkung aufstellen.
Innerhalb der Kernzonen bedarf das Aufstellen von Bienenvölkern einer Freigabe durch das zuständige Veterinäramt.
Außerhalb der Kernzonen können die Imker ihre Völker ohne Einschränkung aufstellen.
Innerhalb der Kernzonen bedarf das Aufstellen von Bienenvölkern einer Freigabe durch das zuständige Veterinäramt.
Presseinformationen
Insbesondere für Landwirte, Jagdausübende und Waldbesitzer hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ergänzend Hinweise zusammengestellt:
Insbesondere für Landwirte, Jagdausübende und Waldbesitzer hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ergänzend Hinweise zusammengestellt:
Tierzucht und Tierhaltung: Schweinehaltung beim Auftreten ASP

Jagd: Gefahren der Afrikanischen Schweinepest - Maßnahmen

Geoportal Landesbetrieb Forst: Thema zur Abgrenzung der ASP-Gebiete
