Fragen und Antworten aus dem Bereich Landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte


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Regelungen zur Einreise von Saisonarbeitskräften
Stand: 25. März 2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verständigten sich am 2. April 2020 auf ein gemeinsames Konzept mit Ausnahmen von den geltenden Einreisebeschränkungen für Saisonarbeitskräfte - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ziel des Konzepts ist, die derzeit notwendigen strengen Vorgaben des Infektionsschutzes mit dem Bedarf an Arbeitskräften in der Landwirtschaft in Einklang zu bringen.
Für die Einreise und anschließende betriebliche Quarantäne der bei ihnen beschäftigten Saisonarbeitskräfte sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Betriebe verantwortlich. Sie stellen die Einhaltung der Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen sicher. Vor Einreise nach Deutschland sollten Saisonarbeitskräfte daher direkt mit ihren Betrieben über die notwendigen Maßnahmen und Regelungen im Einzelfall sprechen.- Konzeptpapier Saisonarbeiter im Hinblick auf den Gesundheitsschutz: Coronavirus (SARS CoV 2)
- Begrenzte Einreise von Saisonarbeitskräften unter strengen Auflagen bis 15. Juni verlängert - Presseinformation des BMEL vom 24. Mai 2020
Stand: 25. März 2020
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verständigten sich am 2. April 2020 auf ein gemeinsames Konzept mit Ausnahmen von den geltenden Einreisebeschränkungen für Saisonarbeitskräfte - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ziel des Konzepts ist, die derzeit notwendigen strengen Vorgaben des Infektionsschutzes mit dem Bedarf an Arbeitskräften in der Landwirtschaft in Einklang zu bringen.
Für die Einreise und anschließende betriebliche Quarantäne der bei ihnen beschäftigten Saisonarbeitskräfte sind grundsätzlich die landwirtschaftlichen Betriebe verantwortlich. Sie stellen die Einhaltung der Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen sicher. Vor Einreise nach Deutschland sollten Saisonarbeitskräfte daher direkt mit ihren Betrieben über die notwendigen Maßnahmen und Regelungen im Einzelfall sprechen.- Konzeptpapier Saisonarbeiter im Hinblick auf den Gesundheitsschutz: Coronavirus (SARS CoV 2)
- Begrenzte Einreise von Saisonarbeitskräften unter strengen Auflagen bis 15. Juni verlängert - Presseinformation des BMEL vom 24. Mai 2020
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Welche Rahmenbedingungen gelten aktuell beim Einsatz von Saisonarbeitskräften?
Stand: 25. März 2020
Einsatz von Saisonarbeitskräften
Ausweitung der 70-Tage-Regelung: Saisonarbeitskräfte dürfen nach Inkrafttreten der Beschlüsse der Bundesregierung bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können damit länger hier arbeiten. Dies hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
Siehe auch:
- Brandenburgs Agrarminister Axel Vogel ruft zum verstärkten Einsatz heimischer Saisonarbeitskräfte auf - Presseinformation vom 25. März 2020
- Begrenzte Einreise von Saisonarbeitskräften unter strengen Auflagen bis 15. Juni verlängert - Presseinformation des BMEL vom 24. Mai 2020
Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Coronakrise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.
Hinzuverdienstgrenzen
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.
Arbeitszeitflexibilisierung
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10-Stunden Grenze/6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach Paragraph 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
Erntehelferportale
(Auswahl Stand 25. März)
- www.saisonarbeit-in-Deutschland.de - Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. mit Unterstützung des Deutschen Bauernverbands e.V. „Saisonarbeit in Deutschland“
- www.daslandhilft.de/ - Bundesverband Maschinenringe e.V. „Das Land hilft“
- www.agrobrain.de/news - Agrobrain „Du für Deutschland“
- www.karrero.com/ernte-retten - Karrero „Ernte retten“
- www.erntehilfe.org - Studentische Initiative INFINITY Mannheim e.V.
- www.agrarjobboerse.de/boerse/stellenangebote - Agrarjobbörse der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- www.land-arbeit.com - Saisonarbeitervermittlung der Initiative Genossenschaft plantAge eG Frankfurt (Oder)
Stand: 25. März 2020
Einsatz von Saisonarbeitskräften
Ausweitung der 70-Tage-Regelung: Saisonarbeitskräfte dürfen nach Inkrafttreten der Beschlüsse der Bundesregierung bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können damit länger hier arbeiten. Dies hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
Siehe auch:
- Brandenburgs Agrarminister Axel Vogel ruft zum verstärkten Einsatz heimischer Saisonarbeitskräfte auf - Presseinformation vom 25. März 2020
- Begrenzte Einreise von Saisonarbeitskräften unter strengen Auflagen bis 15. Juni verlängert - Presseinformation des BMEL vom 24. Mai 2020
Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Coronakrise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.
Hinzuverdienstgrenzen
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.
Arbeitszeitflexibilisierung
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10-Stunden Grenze/6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach Paragraph 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
Erntehelferportale
(Auswahl Stand 25. März)
- www.saisonarbeit-in-Deutschland.de - Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. mit Unterstützung des Deutschen Bauernverbands e.V. „Saisonarbeit in Deutschland“
- www.daslandhilft.de/ - Bundesverband Maschinenringe e.V. „Das Land hilft“
- www.agrobrain.de/news - Agrobrain „Du für Deutschland“
- www.karrero.com/ernte-retten - Karrero „Ernte retten“
- www.erntehilfe.org - Studentische Initiative INFINITY Mannheim e.V.
- www.agrarjobboerse.de/boerse/stellenangebote - Agrarjobbörse der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- www.land-arbeit.com - Saisonarbeitervermittlung der Initiative Genossenschaft plantAge eG Frankfurt (Oder)
Kontakt
- Organisation:
- Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
- Organisationsname:
- Abteilung 3 - Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forsten
- Abteilung:
- Referat 31
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Birgit
- Nachname:
- Korth
- E-Mail:
- birgit.korth@ mluk.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 331 866-7610