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Überschwemmungsgebiet der Ucker festgesetzt

- Erschienen am 13.08.2021

Potsdam – Mit einer Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Amtsblatt für Brandenburg wurde jetzt das Überschwemmungsgebiet der Ucker und ihrer Zuflüsse Alter Strom, Quillow und Strom festgesetzt.

Festgelegte Überschwemmungsgebiete dienen sowohl dem Schutz der darin lebenden Menschen vor Hochwassergefahren als auch dem Erhalt von Gebieten, in denen sich das Hochwasser ausbreiten kann. Die Ausweisung solcher Gebiete wird auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels ergriffen.

Festgesetzt wird die bei einem hundertjährlichen Hochwasser natürlicherweise überschwemmte Fläche, in der das Wasser unbehindert abfließen kann. Das abfließende Wasser soll nicht durch wassergefährdende Stoffe wie Treibstoffe, Heizöle, Pflanzenschutzmittel oder Dünger verschmutzt werden. Das Schadenspotenzial durch die Errichtung neuer Gebäude und Anlagen oder anderer wertsteigernder Flächennutzungen darf in diesen Gebieten nicht erhöht werden. Sollte von den Regelungen im Überschwemmungsgebiet abgewichen werden, müssen darüber die für den Vollzug zuständige untere Wasserbehörde und die untere Bauaufsichtsbehörde entscheiden.

Das aktuell festgesetzte Überschwemmungsgebiet im Landkreis Uckermark erstreckt sich weitgehend auf Feuchtgebiete und landwirtschaftlich extensiv genutzte Gebiete beidseits der Ucker, ihrer Zuflüsse und der durchflossenen Seen. In Prenzlau sind auch bebaute Grundstücke an der Neubrandenburger Straße, am Fohlenbruch und am Großen Bruch betroffen.

Die Entwurfskarten des Überschwemmungsgebiets wurden in der Stadt Prenzlau, den betroffenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden sowie bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Uckermark ausgelegt. Es gingen insgesamt 26 schriftliche Stellungnahmen ein, die gründlich geprüft wurden.

Einschließlich des Überschwemmungsgebiets der Ucker wurden im Land Brandenburg bisher 8 Überschwemmungsgebiete mit einer Gesamtfläche von 408 Quadratkilometern auf der Grundlage des Brandenburgischen Wassergesetzes festgesetzt, eines davon vorläufig. Weitere Festsetzungen sind in der fachlichen Vorbereitung.

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