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Informationen für Schweinehaltung beim Auftreten der Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen

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Allgemeine Informationen

Restriktionsgebiete nach Schweinepest-Verordnung

Ist die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde fest:

  • Ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk, und
  • ein Beobachtungsgebiet, mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern, jeweils ausgehend vom Seuchenbetrieb.

Die Restriktionsgebiete sowie die angeordneten Maßnahmen und Vorschriften, werden von kommunalen Veterinärbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Hierbei berücksichtigen sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nrummer 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

Restriktionsgebiete nach Schweinepest-Verordnung

Ist die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde fest:

  • Ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk, und
  • ein Beobachtungsgebiet, mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern, jeweils ausgehend vom Seuchenbetrieb.

Die Restriktionsgebiete sowie die angeordneten Maßnahmen und Vorschriften, werden von kommunalen Veterinärbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Hierbei berücksichtigen sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nrummer 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

Kurzinformation

  • Bestimmungen für Schweinehalter im Verdachtsfall

    im Verdachtsbetrieb

    •  Der Verdachtsbetrieb wird von der zuständigen Behörde gesperrt.
    • Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Ermittlung durch, das heißt alle Tierbewegungen, Verbringungen von Waren, Personen- und Fahrzeugverkehr etc. für einen bestimmten Zeitraum werden abgefragt, um mögliche Ein- und Verschleppungswege ausmachen zu können.
    • Die zuständige Behörde kann die Tötung aller Schweine und deren unschädliche Beseitigung anordnen.

    im Verdachtsbetrieb

    •  Der Verdachtsbetrieb wird von der zuständigen Behörde gesperrt.
    • Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Ermittlung durch, das heißt alle Tierbewegungen, Verbringungen von Waren, Personen- und Fahrzeugverkehr etc. für einen bestimmten Zeitraum werden abgefragt, um mögliche Ein- und Verschleppungswege ausmachen zu können.
    • Die zuständige Behörde kann die Tötung aller Schweine und deren unschädliche Beseitigung anordnen.
  • Bestimmungen für Schweinehalter nach amtlicher Feststellung der ASP

    im Ausbruchsbetrieb

    • sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine im Ausbruchsbetrieb

    im Sperrbezirk

    • spezifische Maßnahmen in den Betrieben (siehe Punkt „Was ist zu tun in Schweinehaltungen im Sperrbezirk?")
    • Schweine dürfen nicht transportiert oder verbracht werden. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
    • Sichere Aufbewahrung von verendeten Schweinen. Diese dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
    • Hausschlachtungen und die künstliche Besamung von Schweinen sind verboten.
    • Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit  Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

    im Beobachtungsgebiet

    • Alle Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben der zuständigen Behörde die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts sowie täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten Schweine anzuzeigen.
    • Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden.

    im Ausbruchsbetrieb

    • sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine im Ausbruchsbetrieb

    im Sperrbezirk

    • spezifische Maßnahmen in den Betrieben (siehe Punkt „Was ist zu tun in Schweinehaltungen im Sperrbezirk?")
    • Schweine dürfen nicht transportiert oder verbracht werden. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
    • Sichere Aufbewahrung von verendeten Schweinen. Diese dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
    • Hausschlachtungen und die künstliche Besamung von Schweinen sind verboten.
    • Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit  Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

    im Beobachtungsgebiet

    • Alle Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben der zuständigen Behörde die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts sowie täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten Schweine anzuzeigen.
    • Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden.
  • Was ist zu tun in Schweinehaltungen im Sperrbezirk?

    1. ANGABEN ZUM TIERBESTAND

    Aktualisieren beziehungsweise korrigieren Sie Ihr Bestandsregister sowie die Meldungen im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (abgekürzt  HI-Tier oder HIT) und halten Sie diese Angaben bereit. Das Veterinäramt führt diesbezüglich im Sperrgebiet innerhalb von 7 Tagen nach Festlegung Kontrollen durch.

    1.1. VERENDETE/ ERKRANKTE SCHWEINE

    Zeigen Sie verendete und insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim zuständigen Veterinäramt an.

    2. ABSCHIRMUNG IHRES BETRIEBES

    Betreten Sie die Ställe nur in Schutzkleidung und –schuhwerk, achten Sie auf die strikte hygienische Trennung vom Schwarz- zum Weiß-Bereich (Einwegkleidung oder Kleidungswechsel). Richten Sie geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Eingängen zu Ihren Ställen oder Betrieben ein.

    Verhindern Sie den Kontakt von Wildschweinen zu Ihren Schweinen, zu Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen. Sprechen Sie Lieferungen von Waren, Tieren oder Bestandsbesuche vorher mit Ihrem Veterinäramt ab (Genehmigungspflicht).

    Führen Sie Buch über jeden Bestandsbesuch.

    Stellen Sie sicher, dass Ihr Hund das Betriebsgelände nicht verlassen kann. Lassen Sie den Hund nicht in den Stall.

    3. TIERVERKEHR

    Die Verbringung von Schweinen in oder aus Betrieben sowie das Treiben und Transportieren (außer auf betrieblichen Wegen) ist nicht erlaubt. Ausnahmen sind gegebenfalls möglich (Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung).

    Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.

    Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten. Ausnahmen sind gegebenfalls möglich (Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung).

    Für das Verbringen von verendeten oder getöteten Schweinen, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen wird eine Genehmigung Ihres Veterinäramtes benötigt.

    Auch für andere Klauentiere sind Ausstellungen, Märkte oder andere Veranstaltungen sowie der Handel nur in Absprache mit dem Veterinäramt möglich.

    Aus oder in Betriebe mit Schweinehaltung können andere Haustiere als Schweine (außer Bienen) nur mit einer Genehmigung Ihres Veterinäramtes verbracht werden (im BEOBACHTUNGSGEBIET gilt diese Einschränkung nur in den ersten sieben Tagen).

    Ihr Veterinäramt gibt gegebenfalls weitere Anweisungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen.

    1. ANGABEN ZUM TIERBESTAND

    Aktualisieren beziehungsweise korrigieren Sie Ihr Bestandsregister sowie die Meldungen im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (abgekürzt  HI-Tier oder HIT) und halten Sie diese Angaben bereit. Das Veterinäramt führt diesbezüglich im Sperrgebiet innerhalb von 7 Tagen nach Festlegung Kontrollen durch.

    1.1. VERENDETE/ ERKRANKTE SCHWEINE

    Zeigen Sie verendete und insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim zuständigen Veterinäramt an.

    2. ABSCHIRMUNG IHRES BETRIEBES

    Betreten Sie die Ställe nur in Schutzkleidung und –schuhwerk, achten Sie auf die strikte hygienische Trennung vom Schwarz- zum Weiß-Bereich (Einwegkleidung oder Kleidungswechsel). Richten Sie geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Eingängen zu Ihren Ställen oder Betrieben ein.

    Verhindern Sie den Kontakt von Wildschweinen zu Ihren Schweinen, zu Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen. Sprechen Sie Lieferungen von Waren, Tieren oder Bestandsbesuche vorher mit Ihrem Veterinäramt ab (Genehmigungspflicht).

    Führen Sie Buch über jeden Bestandsbesuch.

    Stellen Sie sicher, dass Ihr Hund das Betriebsgelände nicht verlassen kann. Lassen Sie den Hund nicht in den Stall.

    3. TIERVERKEHR

    Die Verbringung von Schweinen in oder aus Betrieben sowie das Treiben und Transportieren (außer auf betrieblichen Wegen) ist nicht erlaubt. Ausnahmen sind gegebenfalls möglich (Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung).

    Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.

    Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten. Ausnahmen sind gegebenfalls möglich (Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung).

    Für das Verbringen von verendeten oder getöteten Schweinen, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen wird eine Genehmigung Ihres Veterinäramtes benötigt.

    Auch für andere Klauentiere sind Ausstellungen, Märkte oder andere Veranstaltungen sowie der Handel nur in Absprache mit dem Veterinäramt möglich.

    Aus oder in Betriebe mit Schweinehaltung können andere Haustiere als Schweine (außer Bienen) nur mit einer Genehmigung Ihres Veterinäramtes verbracht werden (im BEOBACHTUNGSGEBIET gilt diese Einschränkung nur in den ersten sieben Tagen).

    Ihr Veterinäramt gibt gegebenfalls weitere Anweisungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen.

  • Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben

    Im Ausbruchsbetrieb dürfen Schweine wieder eingestallt werden, wenn die ASP als erloschen gilt. Die Einstallung erfolgt in Absprache mit der zuständigen Behörde. Für das Erlöschen der ASP müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

    Der Ausbruchsbetrieb wurde geräumt, gereinigt und desinfiziert. Die vorläufige Reinigung und Desinfektion wurde von der zuständigen Behörde abgenommen.

    Alle Betriebe im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet wurden von der zuständigen Behörde kontrolliert. Diese Untersuchungen können erst nach einer vorgegebenen Zeitspanne durchgeführt werden (im Sperrbezirk mindestens 30 Tage, im Beobachtungsgebiet mindestens 20 Tage).

    Wenn die Kontrollen mit negativen Ergebnissen durchgeführt wurden, können auch die Maßnahmen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet aufgehoben werden.

    Im Ausbruchsbetrieb dürfen Schweine wieder eingestallt werden, wenn die ASP als erloschen gilt. Die Einstallung erfolgt in Absprache mit der zuständigen Behörde. Für das Erlöschen der ASP müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

    Der Ausbruchsbetrieb wurde geräumt, gereinigt und desinfiziert. Die vorläufige Reinigung und Desinfektion wurde von der zuständigen Behörde abgenommen.

    Alle Betriebe im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet wurden von der zuständigen Behörde kontrolliert. Diese Untersuchungen können erst nach einer vorgegebenen Zeitspanne durchgeführt werden (im Sperrbezirk mindestens 30 Tage, im Beobachtungsgebiet mindestens 20 Tage).

    Wenn die Kontrollen mit negativen Ergebnissen durchgeführt wurden, können auch die Maßnahmen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet aufgehoben werden.

  • Entschädigung für betroffenen Landwirte

    Das Tiergesundheitsgesetz regelt in den §§ 15 ff die Entschädigung für Tierverluste (vergleiche auch §§ 7 ff Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes zur Tierseuchenkasse).

    Das Tiergesundheitsgesetz regelt in den §§ 15 ff die Entschädigung für Tierverluste (vergleiche auch §§ 7 ff Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes zur Tierseuchenkasse).

  • Rechtsvorschriften

    EU-Recht:

    • Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
    • Entscheidung 2003/422/EG der Kommission zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest
    • Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedsstatten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU

    Bundesrecht:

    • Tiergesundheitsgesetz
    • Schweinepest-Verordnung
    • Schweinehaltungshygieneverordnung
    • Viehverkehrsverordnung

    Landesrecht:

    • Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
    • Ordnungsbehördengesetz

    EU-Recht:

    • Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
    • Entscheidung 2003/422/EG der Kommission zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest
    • Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedsstatten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU

    Bundesrecht:

    • Tiergesundheitsgesetz
    • Schweinepest-Verordnung
    • Schweinehaltungshygieneverordnung
    • Viehverkehrsverordnung

    Landesrecht:

    • Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
    • Ordnungsbehördengesetz

Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV).

Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV).