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Ausgleich von Schäden durch geschützte Arten in Teichwirtschaften

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Richtlinie zum Ausgleich von durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran, Silber- und Graureiher, Fischotter und Biber) verursachte Schäden in Teichwirtschaften

Diese Richtlinie tritt am 24. September 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.

Richtlinie zum Ausgleich von durch geschützte Arten (insbesondere Kormoran, Silber- und Graureiher, Fischotter und Biber) verursachte Schäden in Teichwirtschaften

Diese Richtlinie tritt am 24. September 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Aufgrund der Ernährungs- und/oder Lebensweise der betreffenden geschützten Arten sind Konflikte mit der Teichwirtschaft unvermeidlich. Die Richtlinie dient dem dringend erforderlichen Ausgleich wirtschaftlicher Schäden zur Wiederherstellung wettbewerbsfähiger Teichwirtschaften im Land Brandenburg. Der Schadensausgleich dient gleichzeitig der Verbesserung der Akzeptanz der geschützten Arten bei Teichwirten sowie auch unmittelbar dem Schutz der geschützten Arten.

    Aufgrund der Ernährungs- und/oder Lebensweise der betreffenden geschützten Arten sind Konflikte mit der Teichwirtschaft unvermeidlich. Die Richtlinie dient dem dringend erforderlichen Ausgleich wirtschaftlicher Schäden zur Wiederherstellung wettbewerbsfähiger Teichwirtschaften im Land Brandenburg. Der Schadensausgleich dient gleichzeitig der Verbesserung der Akzeptanz der geschützten Arten bei Teichwirten sowie auch unmittelbar dem Schutz der geschützten Arten.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird der Ausgleich folgender in Teichgebieten im Land Brandenburg aufgetretenen Schäden:

    • Fraßschäden durch geschützte Arten an Nutzkarpfenbeständen (C. carpio)
    • vom Biber verursachte Schäden, insbesondere an Ein- und Auslaufbauwerken, Teichböschungen und -dämmen sowie an Fischbeständen, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

    Welche Einschränkungen gibt es?

    Vom Ausgleich von Fraßschäden ausgeschlossen sind:

    • Angelteiche
    • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden
    • Teiche, in denen technologisch und biologisch bedingte Norm-Stückverlustsätze unterschritten wurden
    • Teiche, die im Jahr, für das Schadensausgleich geltend gemacht wird, nicht vollständig abgefischt wurden
    • Teiche, deren Bewirtschaftung auf einen Karpfenertrag von weniger als 150 Kilogramm/Hektar Teichnutzfläche bei Berücksichtigung von Norm-Stückverlustsätzen ausgerichtet war
    • Fraßschäden an mehr als viersömmrigen Karpfenbeständen
    • Teiche, in denen neben Fraßschäden andere erhebliche Schadensereignisse auftraten (zum Beispiel Massensterben von Karpfen, Havarien und andere)

    Vom Ausgleich von Biberschäden ausgeschlossen sind:

    • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden
    • vom Biber verursachte Schäden, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die fischereiliche Bewirtschaftung in Teichwirtschaften haben

    Gefördert wird der Ausgleich folgender in Teichgebieten im Land Brandenburg aufgetretenen Schäden:

    • Fraßschäden durch geschützte Arten an Nutzkarpfenbeständen (C. carpio)
    • vom Biber verursachte Schäden, insbesondere an Ein- und Auslaufbauwerken, Teichböschungen und -dämmen sowie an Fischbeständen, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

    Welche Einschränkungen gibt es?

    Vom Ausgleich von Fraßschäden ausgeschlossen sind:

    • Angelteiche
    • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden
    • Teiche, in denen technologisch und biologisch bedingte Norm-Stückverlustsätze unterschritten wurden
    • Teiche, die im Jahr, für das Schadensausgleich geltend gemacht wird, nicht vollständig abgefischt wurden
    • Teiche, deren Bewirtschaftung auf einen Karpfenertrag von weniger als 150 Kilogramm/Hektar Teichnutzfläche bei Berücksichtigung von Norm-Stückverlustsätzen ausgerichtet war
    • Fraßschäden an mehr als viersömmrigen Karpfenbeständen
    • Teiche, in denen neben Fraßschäden andere erhebliche Schadensereignisse auftraten (zum Beispiel Massensterben von Karpfen, Havarien und andere)

    Vom Ausgleich von Biberschäden ausgeschlossen sind:

    • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden
    • vom Biber verursachte Schäden, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die fischereiliche Bewirtschaftung in Teichwirtschaften haben
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.

    Gefördert werden Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Die Gewährung eines Schadensausgleiches setzt grundsätzlich voraus, dass Maßnahmen zur Schadensreduzierung und Präventionsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Schäden sind teichbezogen zu dokumentieren.

    Die Gewährung eines Schadensausgleiches setzt grundsätzlich voraus, dass Maßnahmen zur Schadensreduzierung und Präventionsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Schäden sind teichbezogen zu dokumentieren.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Ausgleichsleistung für Fraßschäden an Nutzkarpfenbeständen richtet sich nach einer altersklassenbezogenen Pauschalierung und der jeweiligen genutzten Produktionsfläche. Für Den Ausgleich von Biberschäden ist die jeweilige, von einem Biberberater des MLUL bestätigte Schadenshöhe maßgeblich. Geschädigten Unternehmen der Aquakultur kann im Rahmen dieser Richtlinie ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent des direkten Schadens gewährt werden. Im Fall von Biberschäden kann zusätzlich für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe von Biberschäden eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal aber bis zu 500 Euro gewährt werden.

    Die Ausgleichsleistung für Fraßschäden an Nutzkarpfenbeständen richtet sich nach einer altersklassenbezogenen Pauschalierung und der jeweiligen genutzten Produktionsfläche. Für Den Ausgleich von Biberschäden ist die jeweilige, von einem Biberberater des MLUL bestätigte Schadenshöhe maßgeblich. Geschädigten Unternehmen der Aquakultur kann im Rahmen dieser Richtlinie ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent des direkten Schadens gewährt werden. Im Fall von Biberschäden kann zusätzlich für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe von Biberschäden eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal aber bis zu 500 Euro gewährt werden.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Bewilligungsbehörde (LELF)

    Anträge sind schriftlich zu stellen an das:

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Referat 21, Förderung Ländlicher Raum, Standort Fürstenwalde

    Karsten Raderkopp

    E-Mail an Karsten Raderkopp

    Tel.: 03361 554-311

    Thekla Schwarz

    E-Mail an Thekla Schwarz

    Tel.: 03361 554-395

    Erläuterungen zur Antragstellung sowie die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde.

    Bewilligungsbehörde (LELF)

    Anträge sind schriftlich zu stellen an das:

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Referat 21, Förderung Ländlicher Raum, Standort Fürstenwalde

    Karsten Raderkopp

    E-Mail an Karsten Raderkopp

    Tel.: 03361 554-311

    Thekla Schwarz

    E-Mail an Thekla Schwarz

    Tel.: 03361 554-395

    Erläuterungen zur Antragstellung sowie die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde.

Weiterführende Informationen

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