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Brandenburg-Paket - Unterstützung der Kommunen

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„Investitionen in Transformation– und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen in den Jahren 2023/2024“ im Rahmen des Brandenburg-Pakets

Die Beeinträchtigungen infolge der eingetretenen Energieknappheit, der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise, der allgemeinen Inflation und infolgedessen steigender Verwaltungsausgaben sollen abgemildert werden. Zugleich gibt das Land eine Unterstützung bei der Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen und der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in den Jahren 2023 und 2024 für die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden.

Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Notsituation dienen, wurde im Haushaltsgesetz 2023/2024 eine Kreditermächtigung in Höhe von insgesamt 2 Milliarden Euro aufgenommen. Die Kreditermächtigung dient der Umsetzung des in der Notlagenerklärung beschriebenen Brandenburg-Paketes.

Mit der am 24. Mai 2023 im Amtsblatt veröffentlichten Billigkeitsrichtlinie wird auf Grundlage des Beschlusses des Landtages Brandenburg über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit Paragraph 18b der Landeshaushaltsordnung ein Teil der in der Vereinbarung mit dem Landkreistag Brandenburg und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg enthaltenen Maßnahmen vom 21. Februar 2023 umgesetzt („Brandenburg-Paket - Kommunalteil“).

„Investitionen in Transformation– und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen in den Jahren 2023/2024“ im Rahmen des Brandenburg-Pakets

Die Beeinträchtigungen infolge der eingetretenen Energieknappheit, der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise, der allgemeinen Inflation und infolgedessen steigender Verwaltungsausgaben sollen abgemildert werden. Zugleich gibt das Land eine Unterstützung bei der Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen und der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in den Jahren 2023 und 2024 für die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden.

Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Notsituation dienen, wurde im Haushaltsgesetz 2023/2024 eine Kreditermächtigung in Höhe von insgesamt 2 Milliarden Euro aufgenommen. Die Kreditermächtigung dient der Umsetzung des in der Notlagenerklärung beschriebenen Brandenburg-Paketes.

Mit der am 24. Mai 2023 im Amtsblatt veröffentlichten Billigkeitsrichtlinie wird auf Grundlage des Beschlusses des Landtages Brandenburg über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit Paragraph 18b der Landeshaushaltsordnung ein Teil der in der Vereinbarung mit dem Landkreistag Brandenburg und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg enthaltenen Maßnahmen vom 21. Februar 2023 umgesetzt („Brandenburg-Paket - Kommunalteil“).

Kurzinformation

  • Welche finanziellen Mittel stehen den Kommunen in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung?

    Im Rahmen der Nummer 59 des Brandenburg-Pakets für „Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen“ erhalten die brandenburgischen Kommunen, Landkreisen und kreisfreien Städten zusätzlich einmalig

    • im Jahr 2023 21 Millionen Euro und
    • im Jahr 2024 20,5 Millionen Euro.

    Die Details regelt eine Billigkeitsrichtlinie vom 24. Mai 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt Brandenburg, Nummer 20/2023).

    Im Rahmen der Nummer 59 des Brandenburg-Pakets für „Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen“ erhalten die brandenburgischen Kommunen, Landkreisen und kreisfreien Städten zusätzlich einmalig

    • im Jahr 2023 21 Millionen Euro und
    • im Jahr 2024 20,5 Millionen Euro.

    Die Details regelt eine Billigkeitsrichtlinie vom 24. Mai 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt Brandenburg, Nummer 20/2023).

  • Wie erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kommunen?

    In Anlehnung an die Verteilung der Mittel im Finanzausgleichgesetz (FAG) und nach Rücksprache mit den kommunalen Spitzenverbänden erhalten die Kommunen 70 Prozent der Mittel und die Landkreise 30 Prozent der Mittel.

    Im Weiteren erfolgt die Ausreichung einwohnerbezogen, auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 30. November 2022. Das Amt für Statistik berechnet die Mittel je Kommune/Landkreis/kreisfreie Stadt im Auftrag des Brandenburger Finanzministeriums (MdFE) nachdem die Billigkeitsrichtlinie im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Jede Kommune/Landkreis/kreisfreie Stadt erhält einen Zuweisungsbescheid mit dem zur Verfügung stehenden Betrag. Die Mittel werden am 5. Juni 2023 ohne weitere Antragstellung ausgezahlt und können sofort eingesetzt werden.

    In Anlehnung an die Verteilung der Mittel im Finanzausgleichgesetz (FAG) und nach Rücksprache mit den kommunalen Spitzenverbänden erhalten die Kommunen 70 Prozent der Mittel und die Landkreise 30 Prozent der Mittel.

    Im Weiteren erfolgt die Ausreichung einwohnerbezogen, auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 30. November 2022. Das Amt für Statistik berechnet die Mittel je Kommune/Landkreis/kreisfreie Stadt im Auftrag des Brandenburger Finanzministeriums (MdFE) nachdem die Billigkeitsrichtlinie im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Jede Kommune/Landkreis/kreisfreie Stadt erhält einen Zuweisungsbescheid mit dem zur Verfügung stehenden Betrag. Die Mittel werden am 5. Juni 2023 ohne weitere Antragstellung ausgezahlt und können sofort eingesetzt werden.

  • Wie und bis wann müssen die Gelder beantragt werden?

    Eine Beantragung der Gelder für Investitionen in Transformation– und Klimaschutzmaßnahmen ist weder notwendig noch möglich.

    Eine Beantragung der Gelder für Investitionen in Transformation– und Klimaschutzmaßnahmen ist weder notwendig noch möglich.

  • Welche Projekte und Maßnahmen sind mit den Geldern realisierbar?

    Geeignete Maßnahmen und Projekte sind gemäß den Vorgaben des Landtagsbeschlusses vom 16. Dezember 2022 und auf Grundlage der Billigkeitsrichtlinie vom 24. Mai 2023 in Amtsblatt Nummer 20 Seite 485f. durch die Kommunen selbst zu identifizieren. Im Notlagenbeschluss des Landtags heißt es dazu:

    „Maßnahmen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen, für einen Transformationsprozess hin zu einer CO2-armen Produktionsweise sowie den Ausbau der Erneuerbaren Energien.“

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg (MLUK) hat auf Grundlage des Notlagenbeschlusses und in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden eine sogenannte Positivliste entworfen, die Beispiele für Projekte und Maßnahmen enthält, die geeignet sind, um im Rahmen des Transformations- und Klimaschutzpakets umgesetzt zu werden.

    Diese Positivliste stellt keine abschließende Aufzählung dar. Es kann eine einzelne Maßnahme oder mehrere Maßnahmen aus der Positivliste realisiert werden. Einschränkungen bei der Anzahl der Maßnahmen gibt es nicht. Die Maßnahme, die finanziert wird, darf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt noch nicht begonnen worden sein.

    Bei Fragen oder Zweifeln, ob das von den Kommunen gewählte Projekt aus den Geldern des Transformations- und Klimaschutzpakets finanziert werden kann, steht ein Mitarbeiter des Klimaschutzministeriums zur Verfügung.

    Kontakt

    Geeignete Maßnahmen und Projekte sind gemäß den Vorgaben des Landtagsbeschlusses vom 16. Dezember 2022 und auf Grundlage der Billigkeitsrichtlinie vom 24. Mai 2023 in Amtsblatt Nummer 20 Seite 485f. durch die Kommunen selbst zu identifizieren. Im Notlagenbeschluss des Landtags heißt es dazu:

    „Maßnahmen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen, für einen Transformationsprozess hin zu einer CO2-armen Produktionsweise sowie den Ausbau der Erneuerbaren Energien.“

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg (MLUK) hat auf Grundlage des Notlagenbeschlusses und in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden eine sogenannte Positivliste entworfen, die Beispiele für Projekte und Maßnahmen enthält, die geeignet sind, um im Rahmen des Transformations- und Klimaschutzpakets umgesetzt zu werden.

    Diese Positivliste stellt keine abschließende Aufzählung dar. Es kann eine einzelne Maßnahme oder mehrere Maßnahmen aus der Positivliste realisiert werden. Einschränkungen bei der Anzahl der Maßnahmen gibt es nicht. Die Maßnahme, die finanziert wird, darf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt noch nicht begonnen worden sein.

    Bei Fragen oder Zweifeln, ob das von den Kommunen gewählte Projekt aus den Geldern des Transformations- und Klimaschutzpakets finanziert werden kann, steht ein Mitarbeiter des Klimaschutzministeriums zur Verfügung.

    Kontakt
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Jan
    Nachname:
    Richter
    Organisationsname:
    Leitungsbereich
    Abteilung:
    Ministerbüro 1
    E-Mail:
    brandenburgpaket@­mluk.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 866-7024
  • Wie erfolgt die Abrechnung/Rechnungslegung der Mittel?

    Es erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung oder Abrechnung der Mittel. Für die Verwendung sind die üblichen Haushaltsgrundsätze und -gesetze einzuhalten. Der Rechnungshof hat jederzeit die Möglichkeit, eine systematische Überprüfung über die Verwendung der Mittel durchzuführen.

    Das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) wird stichprobenartig die Verwendung im Nachgang überprüfen.

    Es erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung oder Abrechnung der Mittel. Für die Verwendung sind die üblichen Haushaltsgrundsätze und -gesetze einzuhalten. Der Rechnungshof hat jederzeit die Möglichkeit, eine systematische Überprüfung über die Verwendung der Mittel durchzuführen.

    Das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) wird stichprobenartig die Verwendung im Nachgang überprüfen.

  • Sind die Gelder aus 2023 nach 2024 übertragbar?

    Ja, nicht verausgabte Gelder aus 2023 sind in das Jahr 2024 übertragbar.

    Ja, nicht verausgabte Gelder aus 2023 sind in das Jahr 2024 übertragbar.

  • Wann müssen die Gelder tatsächlich ausgegeben sein?

    Spätestens zum 31. Dezember 2024 müssen die Gelder für Projekte und Maßnahmen ausgegeben worden sein. Eine spätere Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

    Nicht verausgabte Gelder müssen von den Kommunen zurückgezahlt werden.

    Spätestens zum 31. Dezember 2024 müssen die Gelder für Projekte und Maßnahmen ausgegeben worden sein. Eine spätere Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

    Nicht verausgabte Gelder müssen von den Kommunen zurückgezahlt werden.

  • Können Kommunen unter Haushaltssicherung Gelder aus dem Finanzpaket erhalten und für Projekte und Maßnahmen verwenden?

    Ja, auch Kommunen in Haushaltssicherung können die zugewiesenen Gelder für Projekte und Maßnahmen gemäß der Billigkeitsrichtlinie verwenden.

    Ja, auch Kommunen in Haushaltssicherung können die zugewiesenen Gelder für Projekte und Maßnahmen gemäß der Billigkeitsrichtlinie verwenden.

  • Können die Gelder auch als Eigenanteil der Kommunen für andere Förderprogramme verwendet werden?

    Sofern die betreffenden Förderprogramme die Inanspruchnahme von Geldern aus anderen Förderprogrammen nicht ausschließen, ist eine Verwendung auch als Eigenanteil der Kommune für diese Förderprogramme zulässig.

    Die Zulässigkeit ist durch die Kommune in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

    Sofern die betreffenden Förderprogramme die Inanspruchnahme von Geldern aus anderen Förderprogrammen nicht ausschließen, ist eine Verwendung auch als Eigenanteil der Kommune für diese Förderprogramme zulässig.

    Die Zulässigkeit ist durch die Kommune in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

  • Sind beim Investitionen und Planungsleistungen im Vorfeld von Investitionen das Vergaberecht oder andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen?

    Es gelten alle rechtlichen Vorgaben fort. Das Vergaberecht ist demnach weiterhin gültig und einzuhalten.

    Es gelten alle rechtlichen Vorgaben fort. Das Vergaberecht ist demnach weiterhin gültig und einzuhalten.

  • Was geschieht wenn die Gelder nicht gemäß den Vorgaben der Billigkeitsrichtlinie ausgegeben werden?

    Sofern die Gelder nicht bis zum 31. Dezember 2024 ausgegeben werden, sind sie an das Land zurückzuzahlen.

    Sofern die Gelder nicht bis zum 31. Dezember 2024 ausgegeben werden, sind sie an das Land zurückzuzahlen.

Weiterführende Informationen

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