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Förderung der Flurbereinigung

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Richtlinie zur Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtlinie)

Die Laufzeit der Richtlinie vom 23. März 2022 wurde mit Änderungserlass vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Richtlinie zur Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtlinie)

Die Laufzeit der Richtlinie vom 23. März 2022 wurde mit Änderungserlass vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Die Flurbereinigung dient der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und konfliktfreien Landnutzung, verbessert die Produktivität der landwirtschaftlichen Betriebe und erlaubt eine an den Entwicklungszielen des ländlichen Raums ausgerichtete Ordnung der Flächen und der Flächennutzung. Durch Flurbereinigungsverfahren werden nicht nur Flächenverluste minimiert, sondern in Verbindung mit Infrastrukturmaßnahmen auch die Flächennutzung optimiert und die Agrarstruktur durch Entflechtung von Landnutzungskonflikten verbessert.

    Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes ist die jeweilige Landschaftsstruktur zu beachten. Daraus ergibt sich der Auftrag, die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse mit der Erhaltung des Naturhaushaltes in Einklang zu bringen. Dem wird unter anderem durch die eigentumsrechtliche Sicherung von Naturschutzflächen und Biotopverbünden sowie der Vernetzung von Lebensräumen oder bei der Umsetzung der Ziele zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nachgekommen.

    Die Flurbereinigung dient der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und konfliktfreien Landnutzung, verbessert die Produktivität der landwirtschaftlichen Betriebe und erlaubt eine an den Entwicklungszielen des ländlichen Raums ausgerichtete Ordnung der Flächen und der Flächennutzung. Durch Flurbereinigungsverfahren werden nicht nur Flächenverluste minimiert, sondern in Verbindung mit Infrastrukturmaßnahmen auch die Flächennutzung optimiert und die Agrarstruktur durch Entflechtung von Landnutzungskonflikten verbessert.

    Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes ist die jeweilige Landschaftsstruktur zu beachten. Daraus ergibt sich der Auftrag, die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse mit der Erhaltung des Naturhaushaltes in Einklang zu bringen. Dem wird unter anderem durch die eigentumsrechtliche Sicherung von Naturschutzflächen und Biotopverbünden sowie der Vernetzung von Lebensräumen oder bei der Umsetzung der Ziele zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nachgekommen.

  • Was wird gefördert?

    Ländliche Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG und FlurbG zur Regelung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse einschl. der Zusammenführung getrennten Grund- und Gebäudeeigentums und zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung.

    Mit Zuschüssen können im Einzelnen insbesondere gefördert werden:

    • Ausführungskosten gemäß Paragraph 105 FlurbG, die insbesondere entstehen bei:
      • der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (hierzu gehört insbesondere auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht)
      • der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke
      • Maßnahmen, die mit Rücksicht auf den Umwelt, Natur- und Denkmalschutz erforderlich sind
      • bodenschützenden und bodenverbessernden Maßnahmen
    • der freiwillige Landtausch
    • der Verwaltungsaufwand der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften

    Einschränkungen

    Von der Förderung sind ausgeschlossen:

    • die Umwandlung von Grünland oder Ödland in Acker bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche, wenn sie nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden
    • die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen, wenn sie nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden
    • die Bodenmeloration, wenn sie nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden
    • der Ankauf von Land

    Ländliche Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG und FlurbG zur Regelung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse einschl. der Zusammenführung getrennten Grund- und Gebäudeeigentums und zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung.

    Mit Zuschüssen können im Einzelnen insbesondere gefördert werden:

    • Ausführungskosten gemäß Paragraph 105 FlurbG, die insbesondere entstehen bei:
      • der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (hierzu gehört insbesondere auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht)
      • der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke
      • Maßnahmen, die mit Rücksicht auf den Umwelt, Natur- und Denkmalschutz erforderlich sind
      • bodenschützenden und bodenverbessernden Maßnahmen
    • der freiwillige Landtausch
    • der Verwaltungsaufwand der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften

    Einschränkungen

    Von der Förderung sind ausgeschlossen:

    • die Umwandlung von Grünland oder Ödland in Acker bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche, wenn sie nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden
    • die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen, wenn sie nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden
    • die Bodenmeloration, wenn sie nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden
    • der Ankauf von Land
  • Wer wird gefördert?

    • Teilnehmergemeinschaften
    • Verband der Teilnehmergemeinschaften in Brandenburg (VLF Brandenburg)
    • Tauschpartnerinnen und Tauschpartner (freiwilliger Landtausch)
    • Teilnehmergemeinschaften
    • Verband der Teilnehmergemeinschaften in Brandenburg (VLF Brandenburg)
    • Tauschpartnerinnen und Tauschpartner (freiwilliger Landtausch)
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Anordnung eines Verfahrens zur Regelung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) bzw. Anordnung einer Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).

    Anordnung eines Verfahrens zur Regelung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) bzw. Anordnung einer Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    • bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei Maßnahmen zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen
    • bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Aufwendungen, die den Tauschpartnern in Verfahren des freiwilligen Landtausches zur Last fallen, höchstens jedoch 600 Euro je Hektar getauschter Fläche
    • bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei allen anderen Fördergegenständen (abhängig von der angeordneten Verfahrensart)
    • bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei Maßnahmen zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen
    • bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Aufwendungen, die den Tauschpartnern in Verfahren des freiwilligen Landtausches zur Last fallen, höchstens jedoch 600 Euro je Hektar getauschter Fläche
    • bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei allen anderen Fördergegenständen (abhängig von der angeordneten Verfahrensart)
  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Die Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde formgebunden zu stellen.

    Für Fragen zur Antragstellung richten Sie bitte an:

    Die Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde formgebunden zu stellen.

    Für Fragen zur Antragstellung richten Sie bitte an:

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Jutta
    Nachname:
    Haase
    Position:
    Bewilligungsbehörde
    Abteilung:
    Referat 21
    E-Mail:
    jutta.haase@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3391 838-227