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Ausgleich von ASP-bedingten Mehrkosten in Vorbereitung des Transportes, des Transportes zum Schlachthof sowie der Mehrkosten, die durch getrennte Abfertigung am Schlachthof entstehen

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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von ASP-bedingten Mehrkosten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich von ASP-bedingten Mehrkosten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.


Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Schweine aus den Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) dürfen nur unter Beachtung besonderer seuchenhygienischer Bedingungen verbracht und an dafür benannten Schlachthöfen getrennt von anderen Schweinen geschlachtet werden.

    Um die damit für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen für Veterinärkosten zur Abfertigung, für den Transport und neu auch für die Abfertigung am Schlachthof.

    Schweine aus den Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) dürfen nur unter Beachtung besonderer seuchenhygienischer Bedingungen verbracht und an dafür benannten Schlachthöfen getrennt von anderen Schweinen geschlachtet werden.

    Um die damit für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen für Veterinärkosten zur Abfertigung, für den Transport und neu auch für die Abfertigung am Schlachthof.

  • Was wird gefördert?

    Ausgeglichen werden

    • Mehrkosten in Vorbereitung des Transportes für
      • Bestandsuntersuchung
      • Blutentnahme
      • Anfahrt und dazugehörige Beratung durch den Tierarzt
      • Erstellen von Attesten
      • Abfertigung des Transports
    • Erhöhte Transportkosten, die im Vergleich zum Transport zum bisher genutzten Schlachthof entstehen
    • Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof

    Ausgeglichen werden

    • Mehrkosten in Vorbereitung des Transportes für
      • Bestandsuntersuchung
      • Blutentnahme
      • Anfahrt und dazugehörige Beratung durch den Tierarzt
      • Erstellen von Attesten
      • Abfertigung des Transports
    • Erhöhte Transportkosten, die im Vergleich zum Transport zum bisher genutzten Schlachthof entstehen
    • Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof
  • Wer wird gefördert?

    Empfänger

    • sind Tierhalter, die Schweine halten und diese an Tierhändler, Mäster und zum Schlachthof transportieren beziehungsweise diese am Schlachthof schlachten lassen.

    Empfänger

    • sind Tierhalter, die Schweine halten und diese an Tierhändler, Mäster und zum Schlachthof transportieren beziehungsweise diese am Schlachthof schlachten lassen.
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers liegt in den angeordneten ASP-Sperrzonen II oder III im Land Brandenburg.
    • Der Betrieb muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruchs von ASP in dem Gebiet Schweine gehalten haben.
    • Ausgenommen von einer Zuwendung in Vorbereitung des Transportes sind Zuwendungsempfänger, die am Monitoringprogramm teilnehmen.
    • Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers liegt in den angeordneten ASP-Sperrzonen II oder III im Land Brandenburg.
    • Der Betrieb muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ausbruchs von ASP in dem Gebiet Schweine gehalten haben.
    • Ausgenommen von einer Zuwendung in Vorbereitung des Transportes sind Zuwendungsempfänger, die am Monitoringprogramm teilnehmen.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Nachgewiesene zusätzliche Kosten vor dem Transport - Vollfinanzierung

    • Kosten für Bestandsuntersuchung und Beratung entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil A, Nummer 52 - 54
    • Kosten für Blutprobenentnahmen entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil C, Nummer 629 und 634
    • Kosten die mit der Bestandsuntersuchung und der Blutprobenentnahme in unmittelbarer Verbindung stehen wie die Anfahrt des Tierarztes (Paragraph 10 GOT), Erstellung von amtlichen Attesten entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Anlage 1, Nummer 9.5 GebOMUGV in Verbindung mit Paragraph 4 GebOMSGIV), in der jeweils geltenden Fassung
    • Abfertigung des Transports entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Anlage 1, Nummer 9.5 GebOMUGV in Verbindung mit Paragraph 4 GebOMSGIV), in der jeweils gültigen Fassung, aufwandsabhängig

    Nachgewiesene erhöhte Kosten für Transportwege zum Schlachthof außerhalb von Brandenburg in Höhe von 3,40 Euro/Kilometer. Erhöhte Transportkosten können bis zu einer Höhe von 1.600 Euro/Transport ausgeglichen werden. - Festbetragsfinanzierung

    Nachgewiesene Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof - Vollfinanzierung

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Wege der Erstattung. Eine Auszahlung ist erst ab einen Betrag von mindestens 500 Euro möglich.

    Nachgewiesene zusätzliche Kosten vor dem Transport - Vollfinanzierung

    • Kosten für Bestandsuntersuchung und Beratung entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil A, Nummer 52 - 54
    • Kosten für Blutprobenentnahmen entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Teil C, Nummer 629 und 634
    • Kosten die mit der Bestandsuntersuchung und der Blutprobenentnahme in unmittelbarer Verbindung stehen wie die Anfahrt des Tierarztes (Paragraph 10 GOT), Erstellung von amtlichen Attesten entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Anlage 1, Nummer 9.5 GebOMUGV in Verbindung mit Paragraph 4 GebOMSGIV), in der jeweils geltenden Fassung
    • Abfertigung des Transports entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Anlage 1, Nummer 9.5 GebOMUGV in Verbindung mit Paragraph 4 GebOMSGIV), in der jeweils gültigen Fassung, aufwandsabhängig

    Nachgewiesene erhöhte Kosten für Transportwege zum Schlachthof außerhalb von Brandenburg in Höhe von 3,40 Euro/Kilometer. Erhöhte Transportkosten können bis zu einer Höhe von 1.600 Euro/Transport ausgeglichen werden. - Festbetragsfinanzierung

    Nachgewiesene Mehrkosten durch getrennte Abfertigung am Schlachthof - Vollfinanzierung

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Wege der Erstattung. Eine Auszahlung ist erst ab einen Betrag von mindestens 500 Euro möglich.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Antragsunterlagen für die Erstattung der Mehrkosten sind auf der Homepage des MLUK eingestellt. Die Anträge können ab sofort gestellt werden.

    Für die Schweinhalter muss der Antrag spätestens bis zum 1. November 2026 im LELF eingereicht werden.

    Für die Antragsbearbeitung zuständig ist:

    Bewilligungsbehörde

    Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Referat F2

    Rathausstr. 6

    15517 Fürstenwalde/Spree

    Bei Fragen steht Ihnen Herr Raderkopp unter der E-Mail Karsten.Raderkopp@LELF.Brandenburg.de zur Verfügung.

    Antragsunterlagen für die Erstattung der Mehrkosten sind auf der Homepage des MLUK eingestellt. Die Anträge können ab sofort gestellt werden.

    Für die Schweinhalter muss der Antrag spätestens bis zum 1. November 2026 im LELF eingereicht werden.

    Für die Antragsbearbeitung zuständig ist:

    Bewilligungsbehörde

    Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Referat F2

    Rathausstr. 6

    15517 Fürstenwalde/Spree

    Bei Fragen steht Ihnen Herr Raderkopp unter der E-Mail Karsten.Raderkopp@LELF.Brandenburg.de zur Verfügung.