Diese Richtlinie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2020.
Diese Richtlinie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2020.
Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, besonders tierartgerechten und multifunktionalen Landwirtschaft unterstützen. Schwerpunkte der Förderung sind die Verbesserung der artgerechten Tierhaltungsbedingungen, des effizienten Ressourceneinsatzes sowie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen. Darüber hinaus soll die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich (Teil II.C der Richtlinie) unterstützt werden.
Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, besonders tierartgerechten und multifunktionalen Landwirtschaft unterstützen. Schwerpunkte der Förderung sind die Verbesserung der artgerechten Tierhaltungsbedingungen, des effizienten Ressourceneinsatzes sowie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen. Darüber hinaus soll die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich (Teil II.C der Richtlinie) unterstützt werden.
Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen:
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher, nichtlandwirtschaftlicher Einkommensquellen:
Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen:
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher, nichtlandwirtschaftlicher Einkommensquellen:
Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und folgende Bedingungen erfüllen:
Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und folgende Bedingungen erfüllen:
Die Betriebsstätte des Antrag stellenden Unternehmens, für welche eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder Berlin liegen.
Vorlage eines für das Land Brandenburg formgebundenen Investitionskonzeptes, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben nachweist.
Im Fall von Förderungen nach II.B gilt: Bei Investitionen über 30.000 Euro förderfähigem Investitionsvolumen ist ein für das Land Brandenburg und Berlin formgebundenes Investitionskonzept einzureichen, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nachweist. Bei Investitionen bis 30.000 Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in geeigneter Form zu erbringen.
Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 120.000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.
Bei neu gegründeten Unternehmen als Antragsteller/Antragstellerin sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuerbescheides, einschließlich die der Ehepartner, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 110.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150.000 Euro je Jahr bei Ehepartnern nicht überschreiten.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die o. g. Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent.
Die zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei öffentlichen Genehmigungen gilt der bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Zuwendungsvoraussetzung.
In Einzelfällen kann zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nachweislich eine Beantragung erforderlicher Genehmigungen akzeptiert werden. Eine Bewilligung des Vorhabens kann erst nach Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen erfolgen.
Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.
Die Betriebsstätte des Antrag stellenden Unternehmens, für welche eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder Berlin liegen.
Vorlage eines für das Land Brandenburg formgebundenen Investitionskonzeptes, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben nachweist.
Im Fall von Förderungen nach II.B gilt: Bei Investitionen über 30.000 Euro förderfähigem Investitionsvolumen ist ein für das Land Brandenburg und Berlin formgebundenes Investitionskonzept einzureichen, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nachweist. Bei Investitionen bis 30.000 Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in geeigneter Form zu erbringen.
Prüfkriterium ist die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Diese Kennziffer darf den Wert von 120.000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.
Bei neu gegründeten Unternehmen als Antragsteller/Antragstellerin sind die positiven Einkünfte des letzten erlassenen Steuerbescheides, einschließlich die der Ehepartner, für die Prüfung der Einkommensprosperität heranzuziehen. Die positiven Einkünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 110.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150.000 Euro je Jahr bei Ehepartnern nicht überschreiten.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten die o. g. Grenzen für alle Unternehmen und Personen mit einem Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent.
Die zur Durchführung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bei öffentlichen Genehmigungen gilt der bestandskräftige Bescheid der Genehmigungsbehörde als Zuwendungsvoraussetzung.
In Einzelfällen kann zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nachweislich eine Beantragung erforderlicher Genehmigungen akzeptiert werden. Eine Bewilligung des Vorhabens kann erst nach Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen erfolgen.
Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.
Zuschüsse in Höhe von
Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 3,0 Mio. Euro, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf 40 % nicht überschreiten.
Nur bei Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) sind 50 Prozent möglich.
Zuschüsse in Höhe von
Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1,0 Mio. Euro, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro.
Die Förderung wird als "De-minimis"-Beihilfe mit Beachtung der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Danach dürfen die im Rahmen der "De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht überschreiten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.
Zuschüsse in Höhe von
Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 3,0 Mio. Euro, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf 40 % nicht überschreiten.
Nur bei Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) sind 50 Prozent möglich.
Zuschüsse in Höhe von
Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1,0 Mio. Euro, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro.
Die Förderung wird als "De-minimis"-Beihilfe mit Beachtung der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Danach dürfen die im Rahmen der "De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht überschreiten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.
Die Antragstellung hat bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), zu erfolgen. Der Antrag ist formgebunden. Alle notwendigen Formulare stehen auf der Website der ILB unter der Rubrik "Konditionen, Formulare und Dokumente" zum Download bereit.
Die Antragstellung ist zu einem festen Termin des jeweiligen Kalenderjahres möglich. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln können weitere Termine festgelegt werden. Die Termine werden unter "Aufruf zur Antragstellung" veröffentlicht.
Die Antragstellung hat bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), zu erfolgen. Der Antrag ist formgebunden. Alle notwendigen Formulare stehen auf der Website der ILB unter der Rubrik "Konditionen, Formulare und Dokumente" zum Download bereit.
Die Antragstellung ist zu einem festen Termin des jeweiligen Kalenderjahres möglich. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln können weitere Termine festgelegt werden. Die Termine werden unter "Aufruf zur Antragstellung" veröffentlicht.