Hauptmenü

Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (EU-Schulprogramm)

„“
„“

Beihilfeprogramm zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen (Schulprogramm) - Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch

Die früheren Programme Schulobst/-gemüse und Schulmilch wurden 2017 zum EU-Schulprogramm zusammengeführt. Brandenburg nimmt derzeit nur an der Komponente Schulmilch teil und hat ein Landesprogramm zur Förderung der Verteilung von Äpfeln aufgelegt.

Beihilfeprogramm zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen (Schulprogramm) - Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch

Die früheren Programme Schulobst/-gemüse und Schulmilch wurden 2017 zum EU-Schulprogramm zusammengeführt. Brandenburg nimmt derzeit nur an der Komponente Schulmilch teil und hat ein Landesprogramm zur Förderung der Verteilung von Äpfeln aufgelegt.

Kurzinformationen

  • Ziel der Förderung

    Das EU-Schulprogramm soll Kindern in Schulen und Kindertageseinrichtungen den regelmäßigen Zugang zu gesunden Lebensmitteln ermöglichen und so zu einer ausgewogenen Ernährung und zur Ernährungsbildung und Ausbildung eines gesunderhaltenden Ernährungsverhaltens beitragen.

    Milch und Milchprodukte liefern neben Energie eine Vielzahl wichtiger Nährstoffe, die gerade während der Wachstumsphase unverzichtbar sind. Verzehrstudien zeigen, dass in der Gruppe der Schulkinder von 6 bis 17 Jahren die empfohlene tägliche Zufuhr von Milch und Milchprodukten oft nicht erreicht wird und demzufolge auch nicht die empfohlene tägliche Zufuhr an Calcium. Die tägliche Portion Schulmilch leistet in diesem Zusammenhang einen wichtigen Beitrag zur Calciumversorgung. Außerdem liefert Milch eine Vielzahl weiterer wertvoller Nährstoffe, zum Beispiel hochwertiges Eiweiß, leicht verdauliche Fette und Milchzucker sowie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente.

    Das EU-Schulprogramm soll Kindern in Schulen und Kindertageseinrichtungen den regelmäßigen Zugang zu gesunden Lebensmitteln ermöglichen und so zu einer ausgewogenen Ernährung und zur Ernährungsbildung und Ausbildung eines gesunderhaltenden Ernährungsverhaltens beitragen.

    Milch und Milchprodukte liefern neben Energie eine Vielzahl wichtiger Nährstoffe, die gerade während der Wachstumsphase unverzichtbar sind. Verzehrstudien zeigen, dass in der Gruppe der Schulkinder von 6 bis 17 Jahren die empfohlene tägliche Zufuhr von Milch und Milchprodukten oft nicht erreicht wird und demzufolge auch nicht die empfohlene tägliche Zufuhr an Calcium. Die tägliche Portion Schulmilch leistet in diesem Zusammenhang einen wichtigen Beitrag zur Calciumversorgung. Außerdem liefert Milch eine Vielzahl weiterer wertvoller Nährstoffe, zum Beispiel hochwertiges Eiweiß, leicht verdauliche Fette und Milchzucker sowie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente.

  • Was wird gefördert?

    Seit dem Schuljahr 2019/2020 werden nur noch Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch aus Mitteln der Europäischen Union (EU) gefördert.

    Es ist nicht erlaubt, Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch, für die die EU-Beihilfe gewährt wurde, später mit Kakao oder anderen (gezuckerten) Produkten zu vermischen.

    Schulmilcherzeugnisse dürfen nicht zur Zubereitung üblicher Schul- und Kitamahlzeiten verwendet werden und/oder Teile der üblichen Schul- und Kitamahlzeit ersetzen.

    Seit dem Schuljahr 2019/2020 werden nur noch Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch aus Mitteln der Europäischen Union (EU) gefördert.

    Es ist nicht erlaubt, Trinkmilch und laktosefreie Trinkmilch, für die die EU-Beihilfe gewährt wurde, später mit Kakao oder anderen (gezuckerten) Produkten zu vermischen.

    Schulmilcherzeugnisse dürfen nicht zur Zubereitung üblicher Schul- und Kitamahlzeiten verwendet werden und/oder Teile der üblichen Schul- und Kitamahlzeit ersetzen.

  • Wer wird gefördert?

    Die Beihilferegelung richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen.

    Bildungseinrichtungen können verbilligte Schulmilcherzeugnisse

    • über einen Lieferanten (zum Beispiel Molkereien oder Händler) beziehungsweise Schulträger beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt, oder
    • selbst einkaufen und Antragsteller werden.

    Die Bildungseinrichtung muss mit dem Schulmilchposter der Europäischen Union (EU) und/oder anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Teilnahme am EU-Schulmilchprogramm verweisen.

    Teilnehmende Bildungseinrichtungen und Schulmilchlieferanten werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Nichteinhaltung der Vorgaben führt zu anteiliger Beihilfenrückerstattung durch die Lieferanten oder zu Aussetzungsverfahren für deren Zulassung.

    Die Förderung von Schulmilchprodukten zieht eine stichprobenartige Evaluierung (wissenschaftliche Bewertung) des Programms in den teilnehmenden Bildungseinrichtungen nach sich. Mit der Teilnahme am Schulmilchprogramm erklären die Bildungseinrichtungen ihre Bereitschaft, an einer eventuellen Evaluierung teilzunehmen.

    Die Beihilferegelung richtet sich an Kinder, die regelmäßig eine Kindertageseinrichtung, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen.

    Bildungseinrichtungen können verbilligte Schulmilcherzeugnisse

    • über einen Lieferanten (zum Beispiel Molkereien oder Händler) beziehungsweise Schulträger beziehen, der die Schulmilchbeihilfe beantragt, oder
    • selbst einkaufen und Antragsteller werden.

    Die Bildungseinrichtung muss mit dem Schulmilchposter der Europäischen Union (EU) und/oder anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Teilnahme am EU-Schulmilchprogramm verweisen.

    Teilnehmende Bildungseinrichtungen und Schulmilchlieferanten werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen unterzogen. Nichteinhaltung der Vorgaben führt zu anteiliger Beihilfenrückerstattung durch die Lieferanten oder zu Aussetzungsverfahren für deren Zulassung.

    Die Förderung von Schulmilchprodukten zieht eine stichprobenartige Evaluierung (wissenschaftliche Bewertung) des Programms in den teilnehmenden Bildungseinrichtungen nach sich. Mit der Teilnahme am Schulmilchprogramm erklären die Bildungseinrichtungen ihre Bereitschaft, an einer eventuellen Evaluierung teilzunehmen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Antragsteller auf Beihilfe im EU-Schulprogramm müssen nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

    Bildungseinrichtungen benötigen einen Berechtigungsschein für die Teilnahme am Schulprogramm.

    Die entsprechenden Formulare können auf der Internetseite des LELF abgerufen werden (siehe Weiterführende Informatioen - Link Schulmilchprogramm im Reiter Bewilligungsbehörde).

    Antragsteller auf Beihilfe im EU-Schulprogramm müssen nach EU-Recht vom Land zugelassen werden. Zuständig für die Zulassung ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

    Bildungseinrichtungen benötigen einen Berechtigungsschein für die Teilnahme am Schulprogramm.

    Die entsprechenden Formulare können auf der Internetseite des LELF abgerufen werden (siehe Weiterführende Informatioen - Link Schulmilchprogramm im Reiter Bewilligungsbehörde).

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Der Beihilfesatz beträgt im Schuljahr 2021/2022

    • 0,50 Euro je Liter Trinkmilch oder laktosefreier Trinkmilch.

    Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch beträgt

    • 0,25 Liter je Kind und Schul- oder Betreuungstag.

    Der Beihilfesatz beträgt im Schuljahr 2021/2022

    • 0,50 Euro je Liter Trinkmilch oder laktosefreier Trinkmilch.

    Die Höchstmenge an verbilligter Schulmilch beträgt

    • 0,25 Liter je Kind und Schul- oder Betreuungstag.
  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Die Antragstellung erfolgt schriftlich. Die entsprechenden Formulare sind auf der Webseite der Bewilligungsbehörde zu finden.

    Kontakt zur Bewilligungsbehörde

    Die Antragstellung erfolgt schriftlich. Die entsprechenden Formulare sind auf der Webseite der Bewilligungsbehörde zu finden.

    Kontakt zur Bewilligungsbehörde

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Standort
    Straße:
    Müllroser Chaussee 54
    PLZ Ort:
    15236 Frankfurt (Oder)
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Viola
    Nachname:
    Hirsch
    Abteilung:
    Referat 41
    E-Mail:
    viola.hirsch@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 335 60676-2143
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Marlene
    Nachname:
    Schön-Büttner
    E-Mail:
    marlene.schoen-buettner@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 335 60676-2142

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen