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Förderung der Haltung von Schweinen in Gruppen und auf Stroh

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Verlängerung der Richtlinie

Die Richtlinie wurde überarbeitet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

Neu ist:

  • Um Anspruch auf Förderung zu haben, müssen die Schweine mit Schwanz gehalten werden. Von der Möglichkeit einer Ausnahme des Kupierverbots nach Tierschutzgesetz darf kein Gebrauch gemacht werden.
  • Entsprechend der aktuellen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird von Haltungseinrichtungen die nach dem 9. Februar 2021 genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind gefordert, in der Abferkelbucht eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern vorzuhalten.
  • Die Bagatellgrenze wird gesenkt.

Anträge können jährlich bis zum 15. Oktober für das Folgejahr gestellt werden. Da die Richtlinie erst jetzt durch die EU-Kommission notifiziert wurde, verlängert sich die Antragsfrist für das Antragsjahr 2023 ausnahmsweise bis zum 28. Dezember 2022.

Verlängerung der Richtlinie

Die Richtlinie wurde überarbeitet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

Neu ist:

  • Um Anspruch auf Förderung zu haben, müssen die Schweine mit Schwanz gehalten werden. Von der Möglichkeit einer Ausnahme des Kupierverbots nach Tierschutzgesetz darf kein Gebrauch gemacht werden.
  • Entsprechend der aktuellen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird von Haltungseinrichtungen die nach dem 9. Februar 2021 genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind gefordert, in der Abferkelbucht eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern vorzuhalten.
  • Die Bagatellgrenze wird gesenkt.

Anträge können jährlich bis zum 15. Oktober für das Folgejahr gestellt werden. Da die Richtlinie erst jetzt durch die EU-Kommission notifiziert wurde, verlängert sich die Antragsfrist für das Antragsjahr 2023 ausnahmsweise bis zum 28. Dezember 2022.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren für Schweine.

    Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren für Schweine.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Haltung von Schweinen in Gruppenbuchten mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

    Jedem Schwein ist eine uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen, die um mindestens 20 Prozent größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgeschrieben. Je Abferkelbucht sind mindestens 6 Quadratmeter vorzusehen. In Haltungseinrichtungen, die nach dem 9. Februar 2021 genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, muss in der Abferkelbucht die Bodenfläche mindestens 6,5 Quadratmeter groß sein.

    Die spaltenfreie Liegefläche ist so zu bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

    Die Liegeflächen sind regelmäßig mit geeignetem trockenem Stroh zu versehen, so dass diese ausreichend gepolstert sind. In den ersten Tagen nach dem Abferkeln sind Ausnahmen hiervon möglich.

    Gefördert wird die Haltung von Schweinen in Gruppenbuchten mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

    Jedem Schwein ist eine uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen, die um mindestens 20 Prozent größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgeschrieben. Je Abferkelbucht sind mindestens 6 Quadratmeter vorzusehen. In Haltungseinrichtungen, die nach dem 9. Februar 2021 genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, muss in der Abferkelbucht die Bodenfläche mindestens 6,5 Quadratmeter groß sein.

    Die spaltenfreie Liegefläche ist so zu bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

    Die Liegeflächen sind regelmäßig mit geeignetem trockenem Stroh zu versehen, so dass diese ausreichend gepolstert sind. In den ersten Tagen nach dem Abferkeln sind Ausnahmen hiervon möglich.

  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

    Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, für welche eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg liegen. Die tageslichtdurchlässige Fläche entspricht mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche.

    Die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, für welche eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg liegen. Die tageslichtdurchlässige Fläche entspricht mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

    Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsprogramm (AFP), Anlage 1 (bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung) geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):

    • 90 Euro für Mastschweine
    • 120 Euro für Zuchtschweine

    Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):

    • 135 Euro für Mastschweine
    • 185 Euro für Zuchtschweine.

    Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäischen Union finden die nachfolgende Agrar-De-minimis Verordnung Anwendung.

    Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

    Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsprogramm (AFP), Anlage 1 (bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung) geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):

    • 90 Euro für Mastschweine
    • 120 Euro für Zuchtschweine

    Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):

    • 135 Euro für Mastschweine
    • 185 Euro für Zuchtschweine.

    Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäischen Union finden die nachfolgende Agrar-De-minimis Verordnung Anwendung.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Kontaktdaten:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Referat F2
    Rathausstr. 6
    15517 Fürstenwalde/Spree
    Frau Thekla Schwarz
    03361 554 – 395

    Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt und darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

    Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Kontaktdaten:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Referat F2
    Rathausstr. 6
    15517 Fürstenwalde/Spree
    Frau Thekla Schwarz
    03361 554 – 395

    Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt und darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.