Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich
- 60 Euro je berücksichtigungsfähige Großvieheinheit,
- 50 Euro je berücksichtigungsfähige Großvieheinheit, im Falle der gleichzeitigen Förderung des ökologischen Landbaus.
Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen sind die im Antrag angegebenen Tierkategorien. Zur Umrechnung der Anzahl der beantragten Tiere in Großvieheinheiten ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:
Tierkategorie |
Großvieheinheit (GVE) |
1 |
Milchrinder |
Weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre |
0,6 |
Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren |
1 |
2 |
Mastrinder |
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre |
0,6 |
Rinder von mehr als 2 Jahren* |
1 |
* ohne Mutterkühe
Liegt die Zuwendung unter 500 Euro, ist der Antrag abzulehnen.
Höchstgrenze: Die Zuwendung darf 20.000 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen.
Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäischen Union findet die Agrar-De-minimis Verordnung Anwendung:
Die Zahlung einer Zuwendung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß Agrar-De-minimis-VO. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.