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Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern

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Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern

Die Richtlinie lief zum 31. Dezember 2022 aus. Die neue, überarbeitete Richtlinie tritt mit dem 03. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Die Richtlinie wurde bei der EU-Kommission zur Genehmigung eingereicht. Erst wenn der Genehmigungsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, dürfen die Beihilfen im Rahmen der Agrar-Rahmenregelung gewährt werden.

Bis zum Vorliegen einer Genehmigung durch die EU-Kommission basiert die Förderung auf der Agrar-De-minimis Verordnung. Demnach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Zuwendungsvoraussetzungen und –bestimmungen entsprechend der Richtlinie „Sommerweidehaltung von Rindern“ eingehalten werden.

Aufruf zur Antragstellung

Die Antragsfrist für das Verpflichtungsjahr 2023 wird verlängert. Ab sofort können bis zum 15. Mai 2023 Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde (LELF) eingereicht werden. Für 2024 bis 2026 ist der Antrag auf Förderung vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 01. Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, vollständig, formgebunden und schriftlich einzureichen.

Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern

Die Richtlinie lief zum 31. Dezember 2022 aus. Die neue, überarbeitete Richtlinie tritt mit dem 03. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Die Richtlinie wurde bei der EU-Kommission zur Genehmigung eingereicht. Erst wenn der Genehmigungsbeschluss der EU-Kommission vorliegt, dürfen die Beihilfen im Rahmen der Agrar-Rahmenregelung gewährt werden.

Bis zum Vorliegen einer Genehmigung durch die EU-Kommission basiert die Förderung auf der Agrar-De-minimis Verordnung. Demnach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Zuwendungsvoraussetzungen und –bestimmungen entsprechend der Richtlinie „Sommerweidehaltung von Rindern“ eingehalten werden.

Aufruf zur Antragstellung

Die Antragsfrist für das Verpflichtungsjahr 2023 wird verlängert. Ab sofort können bis zum 15. Mai 2023 Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde (LELF) eingereicht werden. Für 2024 bis 2026 ist der Antrag auf Förderung vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 01. Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, vollständig, formgebunden und schriftlich einzureichen.


Kurzhinweise

  • Ziel der Förderung

    Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsverfahren an die weiter steigenden Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

    Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsverfahren an die weiter steigenden Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

  • Was ist neu?

    • Zu 2.3: Tiere, die nur während der Trockenstehphase und nicht fünf aufeinanderfolgende Monate auf der Weide stehen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Mutterkühe (weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum 6. Monat) sind von der Förderung ausgeschlossen. Weibliche Jungtiere werden zur Mast gerechnet, da in der Regel mit 6 Monaten noch nicht klar ist, wie viele Tiere der Bestandsremontierung dienen. Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist nicht zulässig.
    • Zu 3: Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten (aktive Betriebsinhaber).
    • Zu 4.2: Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren, entsprechend der beantragten GVE, im Zeitraum zwischen dem 01. Mai und dem 30. November –  soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen –  in fünf aufeinanderfolgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung. Ein ganztägiger Zugang der Tiere zum Stall ist zulässig, wenn die Tiere direkten und ungehinderten Zugang zum Stall und zur Weide haben. Sieben Tage vor sowie sieben Tage nach der Abkalbung dürfen die Tier in den Stall geholt werden. Dies muss im Stalltagebuch erfasst werden. Bei Aufstallung über diesen Zeitraum von insgesamt 14 Tagen hinaus, bedarf es einer tierärztlichen Bescheinigung und einer Eintragung in das Stalltagebuch. Abgehende Tiere, unabhängig vom Abgangsgrund, sind durch ein anderes Tier mit identischem GVE-Schlüssel zu ersetzen.
    • Zu 5.4: Die Zuwendungshöhe beträgt jährlich einheitlich 60 Euro je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit.
    • Zu 6.2: Auslaufflächen sind keine Beweidungsflächen.
    • Zu 6.3: Der Satz „Die Tiere können in Weidegruppen unterteilt werden. Ein jährlicher Wechsel zwischen den Tieren (Weidegruppen), für die eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, ist möglich.“ entfällt.
    • Zu 6.4: Hält der Antragsteller auch Tiere im Rahmen des Haltungsverfahrens der Mutterkuhhaltung, so sind diese Tiere jederzeit räumlich und technisch getrennt von den beantragten Tieren zu halten.
    • Zu 6.11: Die Zuwendung darf mit Fördermitteln anderer staatlicher Förderinstitutionen nicht kumuliert werden.
    • Zu 2.3: Tiere, die nur während der Trockenstehphase und nicht fünf aufeinanderfolgende Monate auf der Weide stehen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Mutterkühe (weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum 6. Monat) sind von der Förderung ausgeschlossen. Weibliche Jungtiere werden zur Mast gerechnet, da in der Regel mit 6 Monaten noch nicht klar ist, wie viele Tiere der Bestandsremontierung dienen. Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist nicht zulässig.
    • Zu 3: Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten (aktive Betriebsinhaber).
    • Zu 4.2: Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren, entsprechend der beantragten GVE, im Zeitraum zwischen dem 01. Mai und dem 30. November –  soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen –  in fünf aufeinanderfolgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung. Ein ganztägiger Zugang der Tiere zum Stall ist zulässig, wenn die Tiere direkten und ungehinderten Zugang zum Stall und zur Weide haben. Sieben Tage vor sowie sieben Tage nach der Abkalbung dürfen die Tier in den Stall geholt werden. Dies muss im Stalltagebuch erfasst werden. Bei Aufstallung über diesen Zeitraum von insgesamt 14 Tagen hinaus, bedarf es einer tierärztlichen Bescheinigung und einer Eintragung in das Stalltagebuch. Abgehende Tiere, unabhängig vom Abgangsgrund, sind durch ein anderes Tier mit identischem GVE-Schlüssel zu ersetzen.
    • Zu 5.4: Die Zuwendungshöhe beträgt jährlich einheitlich 60 Euro je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit.
    • Zu 6.2: Auslaufflächen sind keine Beweidungsflächen.
    • Zu 6.3: Der Satz „Die Tiere können in Weidegruppen unterteilt werden. Ein jährlicher Wechsel zwischen den Tieren (Weidegruppen), für die eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, ist möglich.“ entfällt.
    • Zu 6.4: Hält der Antragsteller auch Tiere im Rahmen des Haltungsverfahrens der Mutterkuhhaltung, so sind diese Tiere jederzeit räumlich und technisch getrennt von den beantragten Tieren zu halten.
    • Zu 6.11: Die Zuwendung darf mit Fördermitteln anderer staatlicher Förderinstitutionen nicht kumuliert werden.
  • Was wird gefordert?

    Gefördert wird die Sommerweidehaltung für folgende Tierkategorien:

    • Milchrinder (Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren sowie weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren)
    • Mastrinder (Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre, Rinder von mehr als 2 Jahren)

    Mutterkühe (weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum 6. Monat) sind von der Förderung ausgeschlossen. Weibliche Jungtiere werden zur Mast gerechnet, da in der Regel mit 6 Monaten noch nicht klar ist, wie viele Tiere der Bestandsremontierung dienen. Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist nicht zulässig.

    Gefördert wird die Sommerweidehaltung für folgende Tierkategorien:

    • Milchrinder (Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren sowie weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren)
    • Mastrinder (Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre, Rinder von mehr als 2 Jahren)

    Mutterkühe (weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum 6. Monat) sind von der Förderung ausgeschlossen. Weibliche Jungtiere werden zur Mast gerechnet, da in der Regel mit 6 Monaten noch nicht klar ist, wie viele Tiere der Bestandsremontierung dienen. Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist nicht zulässig.

  • Wer wird gefordert?

    Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten (aktive Betriebsinhaber).

    Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten (aktive Betriebsinhaber).

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
    • Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.
    • Milchrinder dürfen zum Melken in den Stall geholt werden.
    • Bis zum Vorliegen der Notifizierung sind Vorhaben im Rahmen der Agrar-De-minimis-VO, die unter den Artikel 1 Absatz 1 Agrar-De-minimis-VO fallen, von einer Förderung ausgeschlossen.
    • Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
    • Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.
    • Milchrinder dürfen zum Melken in den Stall geholt werden.
    • Bis zum Vorliegen der Notifizierung sind Vorhaben im Rahmen der Agrar-De-minimis-VO, die unter den Artikel 1 Absatz 1 Agrar-De-minimis-VO fallen, von einer Förderung ausgeschlossen.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Zuwendungsart: Projektförderung

    Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

    Form der Zuwendung: Zuschuss

    Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

    • 60 Euro je berücksichtigungsfähige Großvieheinheit

    Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen sind die im Antrag angegebenen Tierkategorien. Zur Umrechnung der Anzahl der beantragten Tiere in Großvieheinheiten ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:

    Tierkategorie  Großvieheinheit (GVE) 
    Milchrinder  Weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren  1
    Mastrinder  Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Rinder von mehr als 2 Jahren* 1

    * ohne Mutterkühe

    Liegt die Zuwendung unter 500 Euro, ist der Antrag abzulehnen.

    Höchstgrenze: Die Zuwendung darf 20.000 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen.

    Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäischen Union findet die Agrar-De-minimis Verordnung Anwendung:

    Die Zahlung einer Zuwendung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß Agrar-De-minimis-VO. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

    De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

    Zuwendungsart: Projektförderung

    Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

    Form der Zuwendung: Zuschuss

    Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

    • 60 Euro je berücksichtigungsfähige Großvieheinheit

    Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen sind die im Antrag angegebenen Tierkategorien. Zur Umrechnung der Anzahl der beantragten Tiere in Großvieheinheiten ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:

    Tierkategorie  Großvieheinheit (GVE) 
    Milchrinder  Weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren  1
    Mastrinder  Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Rinder von mehr als 2 Jahren* 1

    * ohne Mutterkühe

    Liegt die Zuwendung unter 500 Euro, ist der Antrag abzulehnen.

    Höchstgrenze: Die Zuwendung darf 20.000 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen.

    Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäischen Union findet die Agrar-De-minimis Verordnung Anwendung:

    Die Zahlung einer Zuwendung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß Agrar-De-minimis-VO. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

    De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Referat F2 - Bewilligung
    Rathausstr. 6
    15517 Fürstenwalde/Spree

    Bei Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

    Herr Karsten Raderkopp
    Telefon: 03361 554–311
    Fax: 0331 27548-4001
     
    sowie
     
    Frau Thekla Schwarz
    Telefon: 03361 554–395
    Fax: 0331 27548-4013

    Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Referat F2 - Bewilligung
    Rathausstr. 6
    15517 Fürstenwalde/Spree

    Bei Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

    Herr Karsten Raderkopp
    Telefon: 03361 554–311
    Fax: 0331 27548-4001
     
    sowie
     
    Frau Thekla Schwarz
    Telefon: 03361 554–395
    Fax: 0331 27548-4013