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Förderung des Kleingartenwesens

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Kleingartenwesens

Diese Richtlinie ist am 6. Juli 2021 erstmalig in Kraft getreten und wurde am 12. April 2023 verlängert. Sie hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Kleingartenwesens

Diese Richtlinie ist am 6. Juli 2021 erstmalig in Kraft getreten und wurde am 12. April 2023 verlängert. Sie hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Das Kleingartenwesen leistet mit seinem bedeutenden Anteil an der "Durchgrünung" der Städte einen wesentlichen Beitrag für Klima- und Umweltschutz sowie zur Verbesserung der Lebensqualität in Städten. Im Hinblick auf diese sozialen und ökologischen Funktionen werden Vorhaben zur Stärkung des Kleingartenwesens gefördert. Es werden investive gemeinschaftliche Vorhaben zur Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit, der öffentlichen Zugänglichkeit und Schulungen der Vereinsmitglieder sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützt.

    Das Kleingartenwesen leistet mit seinem bedeutenden Anteil an der "Durchgrünung" der Städte einen wesentlichen Beitrag für Klima- und Umweltschutz sowie zur Verbesserung der Lebensqualität in Städten. Im Hinblick auf diese sozialen und ökologischen Funktionen werden Vorhaben zur Stärkung des Kleingartenwesens gefördert. Es werden investive gemeinschaftliche Vorhaben zur Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit, der öffentlichen Zugänglichkeit und Schulungen der Vereinsmitglieder sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützt.

  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfänger sind örtliche und regionale Kleingartenvereine, welche die Voraussetzungen nach Paragraph 2 des Bundeskleingartengesetzes (Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit) erfüllen.

    Zuwendungsempfänger sind örtliche und regionale Kleingartenvereine, welche die Voraussetzungen nach Paragraph 2 des Bundeskleingartengesetzes (Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit) erfüllen.

  • Was wird gefördert?

    Investitionen zum Erhalt, zum Um- und Ausbau sowie zum Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzten baulichen Anlagen innerhalb bestehender Kleingartenanlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung nach Paragraph 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Seite 210) das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I Seiten 2146, 2147) geändert worden ist, entsprechen und nicht infolge städtebaulichen Maßnahmen oder im Wege von Enteignungen zu verlegen sind. Hierzu gehören: 

    • Erhalt, Um- und Ausbau von Vereinsgebäuden, inklusive der Modernisierung von Elektro- und Wasserversorgungsanlagen sowie Neubau von gemeinschaftlich genutzten Gebäuden
    • Erneuerung von baulichen Anlagen inklusive Begleitpflanzungen (Außeneinfriedungen, Wege, Parkplätze, Spielplätze, Erholungsflächen)
    • Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen und
    • Erstausstattung mit Büromöbeln sowie die Grundausstattung IT (Drucker, Rechner, Bildschirm)

    Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Konferenzen der Vereine für ihre Mitglieder und für Bürgerinnen und Bürger:

    • Informationsangebote der Vereine in Gestalt von Fortbildungsveranstaltungen, Konferenzen, Klausuren
    • Erstellung von Flyern, Informationsmaterialien und Publikationen, Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen zur Nachwuchsgewinnung, für eine umweltschonende Bewirtschaftung, zur Förderung der Biodiversität und Nachhaltigkeit
    • Durchführung von Schulungen von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern der Vereine zur Vermittlung von vereins- und vertragsrechtlichen Kompetenzen

    Fachgerechte Demontage und Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen bei Rückbau von ungenutzten Gebäuden auf Kommunalen- beziehungsweise Gemeindeflächen.

    Projekte, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen des MLUK gefördert werden können, sind von der Förderung ausgeschlossen.

    Investitionen zum Erhalt, zum Um- und Ausbau sowie zum Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzten baulichen Anlagen innerhalb bestehender Kleingartenanlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung nach Paragraph 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Seite 210) das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I Seiten 2146, 2147) geändert worden ist, entsprechen und nicht infolge städtebaulichen Maßnahmen oder im Wege von Enteignungen zu verlegen sind. Hierzu gehören: 

    • Erhalt, Um- und Ausbau von Vereinsgebäuden, inklusive der Modernisierung von Elektro- und Wasserversorgungsanlagen sowie Neubau von gemeinschaftlich genutzten Gebäuden
    • Erneuerung von baulichen Anlagen inklusive Begleitpflanzungen (Außeneinfriedungen, Wege, Parkplätze, Spielplätze, Erholungsflächen)
    • Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen und
    • Erstausstattung mit Büromöbeln sowie die Grundausstattung IT (Drucker, Rechner, Bildschirm)

    Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Konferenzen der Vereine für ihre Mitglieder und für Bürgerinnen und Bürger:

    • Informationsangebote der Vereine in Gestalt von Fortbildungsveranstaltungen, Konferenzen, Klausuren
    • Erstellung von Flyern, Informationsmaterialien und Publikationen, Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen zur Nachwuchsgewinnung, für eine umweltschonende Bewirtschaftung, zur Förderung der Biodiversität und Nachhaltigkeit
    • Durchführung von Schulungen von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern der Vereine zur Vermittlung von vereins- und vertragsrechtlichen Kompetenzen

    Fachgerechte Demontage und Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen bei Rückbau von ungenutzten Gebäuden auf Kommunalen- beziehungsweise Gemeindeflächen.

    Projekte, die im Rahmen anderer Fördermaßnahmen des MLUK gefördert werden können, sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Jeder Kleingartenverein des Landes Brandenburg kann gefördert werden.

    Der Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V. kann Antragsteller sein, wenn die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach Paragraph 2 Bundeskleingartengesetz nicht vorliegt, dann muss der Nachweis der steuerlichen Gemeinnützigkeit vorliegen.

    Jeder Kleingartenverein des Landes Brandenburg kann gefördert werden.

    Der Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V. kann Antragsteller sein, wenn die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach Paragraph 2 Bundeskleingartengesetz nicht vorliegt, dann muss der Nachweis der steuerlichen Gemeinnützigkeit vorliegen.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Zuwendung erfolgt als Projektfinanzierung.

    Für Einzelmaßnahmen nach Nummer 2.1/2.2 der Richtlinie können Zuschüsse bis zu einer Höhe von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

    Für die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 2.3 der Richtlinie können Zuschüsse bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

    Die Fördersumme nach Ziffer 2.1 und 2.3 je Kleingartenverein beträgt höchstens 30.000 Euro pro Jahr.

    Die Zuwendung erfolgt als Projektfinanzierung.

    Für Einzelmaßnahmen nach Nummer 2.1/2.2 der Richtlinie können Zuschüsse bis zu einer Höhe von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

    Für die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 2.3 der Richtlinie können Zuschüsse bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

    Die Fördersumme nach Ziffer 2.1 und 2.3 je Kleingartenverein beträgt höchstens 30.000 Euro pro Jahr.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Antragsverfahren/Bewilligung

    Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich in Papierform zu senden an :

    LELF Abteilung Förderung Dienstsitz Groß Glienicke
    Referat F2 Bewilligung
    Kirsten Straube
    Seeburger Chaussee 2
    14476 Potsdam OT Groß Glienicke

    Antragsverfahren/Bewilligung

    Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich in Papierform zu senden an :

    LELF Abteilung Förderung Dienstsitz Groß Glienicke
    Referat F2 Bewilligung
    Kirsten Straube
    Seeburger Chaussee 2
    14476 Potsdam OT Groß Glienicke

    Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid beziehungsweise erteilt dem Vorhaben einen vorzeitigen Maßnahmebeginn. Die Anträge werden dem MLUK, Referat 36 vor Bewilligung zur fachlichen Stellungnahme vorgelegt.

    Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Vorschussprinzip. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Mit jedem weiteren Mittelabruf ist ein zahlenmäßiger Nachweis (Rechnungsliste) in Bezug auf die gegebenenfalls bereits getätigten Ausgaben vorzulegen.

    Verwendungsnachweis

    Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Wert der Eigenarbeitsleistung ist im Verwendungsnachweis unter den Eigenmitteln darzustellen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

    Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid beziehungsweise erteilt dem Vorhaben einen vorzeitigen Maßnahmebeginn. Die Anträge werden dem MLUK, Referat 36 vor Bewilligung zur fachlichen Stellungnahme vorgelegt.

    Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Vorschussprinzip. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Mit jedem weiteren Mittelabruf ist ein zahlenmäßiger Nachweis (Rechnungsliste) in Bezug auf die gegebenenfalls bereits getätigten Ausgaben vorzulegen.

    Verwendungsnachweis

    Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Wert der Eigenarbeitsleistung ist im Verwendungsnachweis unter den Eigenmitteln darzustellen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.