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Förderung klimaschonender Wertschöpfungsketten

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung klimaschonender Wertschöpfungsketten

Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2022 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung klimaschonender Wertschöpfungsketten

Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2022 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Durch den Ausbau und die Etablierung von regionalen, klima- und umweltschonenden Wertschöpfungsketten soll ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden. Die Verfügbarkeit an regionalen marktfähigen Produkten und deren Verarbeitung soll verbessert werden.

    Durch den Ausbau und die Etablierung von regionalen, klima- und umweltschonenden Wertschöpfungsketten soll ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel geleistet werden. Die Verfügbarkeit an regionalen marktfähigen Produkten und deren Verarbeitung soll verbessert werden.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden Projekte für die Weiterentwicklung oder die Etablierung regionaler, klima- und umweltschonender Wertschöpfungsketten von verschiedenen Akteuren durch die Koordinierung einer Wertschöpfungskettenentwicklerin/eines Wertschöpfungskettenentwicklers für:

    1. Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse bis zur Handelsware und/oder für die Gastronomie oder andere Großverbraucher sowie
    2. Materialien biogenen oder regionaltypischen natürlichen oder recycelten Ursprungs zur stofflichen Nutzung, insbesondere im Bereich Bauen.

    Dazu gehören:

    • Vernetzung und Begleitung von Akteursgruppen, die den Ausbau oder den Aufbau von Wertschöpfungsketten zum Ziel haben,
    • Erhöhung der fachlichen Kompetenz und der Kooperationskompetenz für Wertschöpfungskettenentwicklerinnen/Wertschöpfungskettenentwickler und beteiligte Akteure,
    • Öffentlichkeitsarbeit zur Wahrnehmung bei Handelspartnern und den Verbrauchern.

    Gefördert werden Projekte für die Weiterentwicklung oder die Etablierung regionaler, klima- und umweltschonender Wertschöpfungsketten von verschiedenen Akteuren durch die Koordinierung einer Wertschöpfungskettenentwicklerin/eines Wertschöpfungskettenentwicklers für:

    1. Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse bis zur Handelsware und/oder für die Gastronomie oder andere Großverbraucher sowie
    2. Materialien biogenen oder regionaltypischen natürlichen oder recycelten Ursprungs zur stofflichen Nutzung, insbesondere im Bereich Bauen.

    Dazu gehören:

    • Vernetzung und Begleitung von Akteursgruppen, die den Ausbau oder den Aufbau von Wertschöpfungsketten zum Ziel haben,
    • Erhöhung der fachlichen Kompetenz und der Kooperationskompetenz für Wertschöpfungskettenentwicklerinnen/Wertschöpfungskettenentwickler und beteiligte Akteure,
    • Öffentlichkeitsarbeit zur Wahrnehmung bei Handelspartnern und den Verbrauchern.
  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfangende können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

    Zuwendungsempfangende können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Die Förderung erfolgt für Antragstellende, deren Sitz im Land Brandenburg oder Berlin liegt.

    Die Betriebsstätte der Akteure aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Vergleiche Unternehmen, die Erzeugnisse nach Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) produzieren.) und dem Bereich Forstwirtschaft muss im Land Brandenburg liegen.

    Der Sitz oder eine Betriebsstätte der Akteure der Verarbeitung und Vermarktung muss im Land Brandenburg, im Land Berlin oder in an das Land Brandenburg angrenzenden Landkreisen liegen.


    Im Projekt hat eine Fokussierung auf eine Wertschöpfungskette oder eine Produktgruppe zu erfolgen.

    Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    Ein Arbeitsplan,

    • der die Zusammenarbeit zwischen mind. zwei Akteuren der jeweils betroffenen Wirtschaftssektoren Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Handwerk und Dienstleistung sowie zusätzlich der Wertschöpfungskettenentwicklerin/des Wertschöpfungskettenentwicklers regelt und
    • der den Beitrag, welcher das Projekt zum Klimaschutz bzw. zur Klimaanpassung leistet, darlegt. Dazu gehören die Einsparung oder Speicherung von Treibhausgasen, die Schonung von Primärressourcen, die Verkürzung von Transportwegen, klimagerechte Anbauverfahren oder andere geeignete Maßnahmen.

    Ein Finanzplan,

    • der die Aufteilung der gesamten beantragten Zuwendung auf die Endbegünstigten (Antragsteller sowie Akteure) ausweist. In der ausgewiesenen Höhe sind durch den Endbegünstigten entsprechende De-minimis-Erklärungen abzugeben.

    Die Projektauswahl erfolgt anhand von Bewertungskriterien mittels eines festgelegten Punktesystems. Im Rahmen der Projektauswahl geben betroffene Fachreferate des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg eine fachliche Stellungnahme ab. Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle in den einzelnen Kategorien sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

    Die Bewilligung der Anträge erfolgt abschließend durch die Bewilligungsstelle in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

    Die Förderung erfolgt für Antragstellende, deren Sitz im Land Brandenburg oder Berlin liegt.

    Die Betriebsstätte der Akteure aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Vergleiche Unternehmen, die Erzeugnisse nach Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) produzieren.) und dem Bereich Forstwirtschaft muss im Land Brandenburg liegen.

    Der Sitz oder eine Betriebsstätte der Akteure der Verarbeitung und Vermarktung muss im Land Brandenburg, im Land Berlin oder in an das Land Brandenburg angrenzenden Landkreisen liegen.


    Im Projekt hat eine Fokussierung auf eine Wertschöpfungskette oder eine Produktgruppe zu erfolgen.

    Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    Ein Arbeitsplan,

    • der die Zusammenarbeit zwischen mind. zwei Akteuren der jeweils betroffenen Wirtschaftssektoren Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Handwerk und Dienstleistung sowie zusätzlich der Wertschöpfungskettenentwicklerin/des Wertschöpfungskettenentwicklers regelt und
    • der den Beitrag, welcher das Projekt zum Klimaschutz bzw. zur Klimaanpassung leistet, darlegt. Dazu gehören die Einsparung oder Speicherung von Treibhausgasen, die Schonung von Primärressourcen, die Verkürzung von Transportwegen, klimagerechte Anbauverfahren oder andere geeignete Maßnahmen.

    Ein Finanzplan,

    • der die Aufteilung der gesamten beantragten Zuwendung auf die Endbegünstigten (Antragsteller sowie Akteure) ausweist. In der ausgewiesenen Höhe sind durch den Endbegünstigten entsprechende De-minimis-Erklärungen abzugeben.

    Die Projektauswahl erfolgt anhand von Bewertungskriterien mittels eines festgelegten Punktesystems. Im Rahmen der Projektauswahl geben betroffene Fachreferate des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg eine fachliche Stellungnahme ab. Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle in den einzelnen Kategorien sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.

    Die Bewilligung der Anträge erfolgt abschließend durch die Bewilligungsstelle in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Projektförderung wird als Anteil- oder Vollfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

    Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, für den Fall, dass die/der Zuwendungsempfangende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

    Der Fördersatz beträgt:

    • für Zuwendungsempfangende, deren Tätigkeiten dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugeordnet werden (unter anderen ehrenamtliche oder verbandliche Körperschaften) bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben;
    • für alle anderen Zuwendungsempfangenden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.


    Die Förderung wird je Projekt auf 300.000 Euro förderfähige Gesamtkosten begrenzt.

    De-minimis-Regelungen sind zu beachten:

    Maßnahmen nach Ziffer 2.1 außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion:
    Die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen dürfen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

    Maßnahmen nach Ziffer 2.1 innerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion:
    Die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen dürfen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

    Die Projektförderung wird als Anteil- oder Vollfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

    Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, für den Fall, dass die/der Zuwendungsempfangende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

    Der Fördersatz beträgt:

    • für Zuwendungsempfangende, deren Tätigkeiten dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugeordnet werden (unter anderen ehrenamtliche oder verbandliche Körperschaften) bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben;
    • für alle anderen Zuwendungsempfangenden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.


    Die Förderung wird je Projekt auf 300.000 Euro förderfähige Gesamtkosten begrenzt.

    De-minimis-Regelungen sind zu beachten:

    Maßnahmen nach Ziffer 2.1 außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion:
    Die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen dürfen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

    Maßnahmen nach Ziffer 2.1 innerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion:
    Die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen dürfen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Die Unterlagen zur Antragstellung stehen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), bereit.

    Die Unterlagen zur Antragstellung stehen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), bereit.


Weiterführende Informationen

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