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Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau

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Richtlinie zur Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau

Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.

Richtlinie zur Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau

Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Ziel der Förderung ist die Anwendung besonders nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.

    Ziel der Förderung ist die Anwendung besonders nachhaltiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Herausnahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereitstellung von naturbetonten Strukturelementen der Feldflur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen durch die Etablierung einer oder mehrerer Strukturelemente auf der Ackerfläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin während des Verpflichtungszeitraumes. Dazu gehören ein- und mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen.

    Eine Neuantragstellung (Förder- oder Erweiterungsantrag) ist ausschließlich für mehrjährige Blühstreifen und/oder Ackerrandstreifen möglich. Generell gilt, dass diese neuen Verpflichtungsflächen in die Kulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“ zu legen sind.

    1. Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablierung blütenreicher Bestände angelegt, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können.
    2. Ackerrandstreifen entstehen dadurch, dass an einem oder mehreren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Ackerrandstreifen können während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.

    Gefördert wird die standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen durch die Etablierung einer oder mehrerer Strukturelemente auf der Ackerfläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin während des Verpflichtungszeitraumes. Dazu gehören ein- und mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen.

    Eine Neuantragstellung (Förder- oder Erweiterungsantrag) ist ausschließlich für mehrjährige Blühstreifen und/oder Ackerrandstreifen möglich. Generell gilt, dass diese neuen Verpflichtungsflächen in die Kulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“ zu legen sind.

    1. Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung zur Etablierung blütenreicher Bestände angelegt, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können.
    2. Ackerrandstreifen entstehen dadurch, dass an einem oder mehreren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Ackerrandstreifen können während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums auf wechselnden Ackerflächen des Betriebes angelegt werden.
  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

    Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Zur Etablierung der mehrjährigen Blühstreifen und der Ackerrandstreifen sind die in den gesonderten Hinweisen für die Antragstellung aufgeführten Blühmischungen zu verwenden. Mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen liegen in der Kulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“ (verpflichtend für alle neuen Flächen ab 2021) und weisen eine Mindestgröße von 0,3 Hektar auf und sind mindestens 10 Meter und maximal 50 Meter breit.

    Förderausschluss

    1. Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
    2. Flächen, auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind, auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden und Flächen, die gemäß Verordnung (EG) Nummer 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bewirtschaftet werden (ökologisch bewirtschaftete Flächen), sind von einer Förderung ausgeschlossen.
    3. Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 637/2008 und der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, sind nicht nach dieser Richtlinie förderfähig.

    Zur Etablierung der mehrjährigen Blühstreifen und der Ackerrandstreifen sind die in den gesonderten Hinweisen für die Antragstellung aufgeführten Blühmischungen zu verwenden. Mehrjährige Blühstreifen sowie Ackerrandstreifen liegen in der Kulisse „Ackerrand- und Blühstreifen“ (verpflichtend für alle neuen Flächen ab 2021) und weisen eine Mindestgröße von 0,3 Hektar auf und sind mindestens 10 Meter und maximal 50 Meter breit.

    Förderausschluss

    1. Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
    2. Flächen, auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind, auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden und Flächen, die gemäß Verordnung (EG) Nummer 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bewirtschaftet werden (ökologisch bewirtschaftete Flächen), sind von einer Förderung ausgeschlossen.
    3. Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 637/2008 und der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden, sind nicht nach dieser Richtlinie förderfähig.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und beträgt 700 Euro je Hektar mehrjährige Blühstreifen sowie 390 Euro je Hektar Ackerrandstreifen und Jahr.

    Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und beträgt 700 Euro je Hektar mehrjährige Blühstreifen sowie 390 Euro je Hektar Ackerrandstreifen und Jahr.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Die Antragstellung für die jährliche Zahlung erfolgt beim zuständigen Amt für Landwirtschaft.

    Die Antragstellung für die jährliche Zahlung erfolgt beim zuständigen Amt für Landwirtschaft.