Hauptmenü

Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

„“
„“

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.


Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Erfassung und Auswertung von Daten zur Verbesserung der Gesundheit und Robustheit bei Milchkühen, Sauen und Mastschweinen im Rahmen von Zuchtprogrammen.

    Erfassung und Auswertung von Daten zur Verbesserung der Gesundheit und Robustheit bei Milchkühen, Sauen und Mastschweinen im Rahmen von Zuchtprogrammen.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Erhebung und Auswertung von Daten zur Gesundheit und Robustheit bei Milchkühen, Sauen und Mastschweinen sowie die Erhebung von Genotypinformationen und Daten zum Gesundheitsmonitoring bei weiblichen Rindern.

    Einschränkungen

    Kosten für

    • routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität
    • für die technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet
    • Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind
    • Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen be­rücksichtigt worden sind
    • Merkmalserfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können

    sind von der Förderung ausgeschlossen.

    Gefördert wird die Erhebung und Auswertung von Daten zur Gesundheit und Robustheit bei Milchkühen, Sauen und Mastschweinen sowie die Erhebung von Genotypinformationen und Daten zum Gesundheitsmonitoring bei weiblichen Rindern.

    Einschränkungen

    Kosten für

    • routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität
    • für die technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet
    • Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind
    • Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen be­rücksichtigt worden sind
    • Merkmalserfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können

    sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfänger sind Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtrechts die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen vornehmen oder Stellen, die Datenerhebungen und -auswertungen unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde zur Bestimmung der genetischen Qualität durchführen. Der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält.

    Zuwendungsempfänger sind Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtrechts die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen vornehmen oder Stellen, die Datenerhebungen und -auswertungen unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde zur Bestimmung der genetischen Qualität durchführen. Der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Beihilfe im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
    • Endbegünstigte können ausschließlich für die Tierzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.
    • Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
    • Über die zu erbringende verbilligte Datenerhebung ist zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer und dem Zuchtverband beziehungsweise der Kontrollvereinigung ein Vertrag oder eine Vereinbarung im Rahmen einer Mitgliedschaft abzuschließen.
    • Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn in der Satzung oder im Zuchtprogramm der Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere ein Schwerpunkt ist.
    • Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben.

    • Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Beihilfe im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
    • Endbegünstigte können ausschließlich für die Tierzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.
    • Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
    • Über die zu erbringende verbilligte Datenerhebung ist zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer und dem Zuchtverband beziehungsweise der Kontrollvereinigung ein Vertrag oder eine Vereinbarung im Rahmen einer Mitgliedschaft abzuschließen.
    • Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn in der Satzung oder im Zuchtprogramm der Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere ein Schwerpunkt ist.
    • Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt, der an den Kontroll- beziehungsweise Zuchtverband ausgezahlt wird.

    Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt, der an den Kontroll- beziehungsweise Zuchtverband ausgezahlt wird.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Der Antragsteller reicht einen formgebundenen Antrag bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Referat L4 ein.

    Der Antragsteller reicht einen formgebundenen Antrag bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Referat L4 ein.