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Förderung von Beratungsdienstleistungen

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Richtlinie zur Förderung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen

Die Richtlinie vom 11. Juni 2020 - zuletzt geändert am 30. Juni 2023 - hat eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2023.

Richtlinie zur Förderung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen

Die Richtlinie vom 11. Juni 2020 - zuletzt geändert am 30. Juni 2023 - hat eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2023.

Kurzinformation

  • Informationen zum Antragsaufruf

    Ab dem 15. Juni 2020 können fortlaufend Anträge auf Gewährung einer Zuwendung eingereicht werden.

    Ab dem 15. Juni 2020 können fortlaufend Anträge auf Gewährung einer Zuwendung eingereicht werden.

  • Ziel der Förderung

    Durch die Förderung von Beratungsdienstleistungen werden landwirtschaftliche sowie gartenbauliche Unternehmen im Land Brandenburg bei Fragen zum Umwelt- ,Natur-, Klimaschutz und zum Tierwohl unterstützt. Weiterhin ermöglicht die Förderrichtlinie die Inanspruchnahme von sozioökonomischen Beratungsdienstleistungen sowie die Inanspruchnahme von bezuschussten Beratungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

    Durch die Förderung von Beratungsdienstleistungen werden landwirtschaftliche sowie gartenbauliche Unternehmen im Land Brandenburg bei Fragen zum Umwelt- ,Natur-, Klimaschutz und zum Tierwohl unterstützt. Weiterhin ermöglicht die Förderrichtlinie die Inanspruchnahme von sozioökonomischen Beratungsdienstleistungen sowie die Inanspruchnahme von bezuschussten Beratungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

  • Was wird gefördert?

    Die Richtlinie enthält 22 Beratungsschwerpunkte. Dazu gehört unter anderem die Beratung zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie nachhaltige Anbauverfahren, die Beratung ökologischer Betriebe und zur Umstellung auf ökologische Bewirtschaftung, wie auch eine sozioökonomische Beratung mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Die vollständige Liste der Beratungsschwerpunkte kann der Anlage 1 der Richtlinie entnommen werden.

    Bezuschusst wird die Beratung vor Ort und die Vor- und Nachbereitung, die auch eine telefonische und/oder digitale Beratung beinhalten kann.

    Die Richtlinie enthält 22 Beratungsschwerpunkte. Dazu gehört unter anderem die Beratung zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie nachhaltige Anbauverfahren, die Beratung ökologischer Betriebe und zur Umstellung auf ökologische Bewirtschaftung, wie auch eine sozioökonomische Beratung mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Die vollständige Liste der Beratungsschwerpunkte kann der Anlage 1 der Richtlinie entnommen werden.

    Bezuschusst wird die Beratung vor Ort und die Vor- und Nachbereitung, die auch eine telefonische und/oder digitale Beratung beinhalten kann.

  • Wer wird gefördert?

    Das landwirtschaftliche beziehungsweise gartenbauliche Unternehmen erhält eine bezuschusste Beratung (Endbegünstigte).

    Die Antragstellung erfolgt durch die anerkannten Beratungsfachkräfte. Sie sind die Zuwendungsempfangenden.

    Das landwirtschaftliche beziehungsweise gartenbauliche Unternehmen erhält eine bezuschusste Beratung (Endbegünstigte).

    Die Antragstellung erfolgt durch die anerkannten Beratungsfachkräfte. Sie sind die Zuwendungsempfangenden.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    1. Die Beratungsfachkräfte müssen im Rahmen des Beratererlasses durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) - Berateranerkennung, Referat 41 anerkannt sein.
    2. Die Beratung muss gewissenhaft, unabhängig und frei von Interessen Dritter durchgeführt werden. Über das Beratungshonorar hinaus darf mit der Beratung kein wirtschaftliches Interesse der Beratungsfachkraft oder der Beratungsorganisation verknüpft sein. Insbesondere darf im Rahmen der Beratung keine Vermittlungs-, Werbe- oder Verkaufstätigkeit ausgeübt werden.
    3. Die Vorgaben von Cross Compliance und das geltende Fachrecht sind zu beachten und zu vermitteln.
    4.  Zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Unternehmen muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser muss die unter 4.2 der Richtlinie aufgeführten Inhalte aufweisen.
    5. Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular Anlage 1 zum Förder- und Auszahlungsantrag „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur die für diesen Zweck eingerichtete E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.
    6. Ein Beratungstermin hat die Mindestzeit von zwei Stunden vor Ort nicht zu unterschreiten.

    Hinweis: Wegen der aktuellen Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann auf die zweistündige Beratung vor Ort (beziehungsweise auf die insgesamt mindestens 25 Prozent der Beratung vor Ort) bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen nach Punkt 5 der Beratungsdienstleistungsrichtlinie vorerst bis zum 31.12.2021 verzichtet werden. Diese Stunden können demzufolge als eine digitale und/oder telefonische Beratung durchgeführt werden und müssen auch als diese im Beratungsprotokoll aufgeführt werden.

    Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, ist dies vorher zwingend der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt formlos im Zuge der E-Mail die Sie mit dem Formular „Anreizeffekt“ und dem unterzeichneten Beratungsertrag an die Bewilligungsbehörde senden.

    1. Der Förder- und Auszahlungsantrag muss vollständig und formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Eingangstempel).
    1. Die Beratungsfachkräfte müssen im Rahmen des Beratererlasses durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) - Berateranerkennung, Referat 41 anerkannt sein.
    2. Die Beratung muss gewissenhaft, unabhängig und frei von Interessen Dritter durchgeführt werden. Über das Beratungshonorar hinaus darf mit der Beratung kein wirtschaftliches Interesse der Beratungsfachkraft oder der Beratungsorganisation verknüpft sein. Insbesondere darf im Rahmen der Beratung keine Vermittlungs-, Werbe- oder Verkaufstätigkeit ausgeübt werden.
    3. Die Vorgaben von Cross Compliance und das geltende Fachrecht sind zu beachten und zu vermitteln.
    4.  Zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Unternehmen muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser muss die unter 4.2 der Richtlinie aufgeführten Inhalte aufweisen.
    5. Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular Anlage 1 zum Förder- und Auszahlungsantrag „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur die für diesen Zweck eingerichtete E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.
    6. Ein Beratungstermin hat die Mindestzeit von zwei Stunden vor Ort nicht zu unterschreiten.

    Hinweis: Wegen der aktuellen Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann auf die zweistündige Beratung vor Ort (beziehungsweise auf die insgesamt mindestens 25 Prozent der Beratung vor Ort) bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen nach Punkt 5 der Beratungsdienstleistungsrichtlinie vorerst bis zum 31.12.2021 verzichtet werden. Diese Stunden können demzufolge als eine digitale und/oder telefonische Beratung durchgeführt werden und müssen auch als diese im Beratungsprotokoll aufgeführt werden.

    Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, ist dies vorher zwingend der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt formlos im Zuge der E-Mail die Sie mit dem Formular „Anreizeffekt“ und dem unterzeichneten Beratungsertrag an die Bewilligungsbehörde senden.

    1. Der Förder- und Auszahlungsantrag muss vollständig und formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Eingangstempel).
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteil- oder Vollfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind die Kosten der Beratung in Form von Beratungshonoraren.

    Der Stundenhonorarsatz beträgt maximal 90 Euro. Jede vollendete halbe Stunde kann abgerechnet werden.

    Je Beratungsschwerpunkt stehen maximal 1.500 Euro zur Verfügung. Der Fördersatz hängt von dem gewählten Beratungsschwerpunkt ab. Er liegt zwischen 80 und bis zu 100 Prozent und ist der Anlage 1 der Richtlinie zu entnehmen. Die Umsatzsteuer und Skonti sind nicht förderfähig.

    Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteil- oder Vollfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind die Kosten der Beratung in Form von Beratungshonoraren.

    Der Stundenhonorarsatz beträgt maximal 90 Euro. Jede vollendete halbe Stunde kann abgerechnet werden.

    Je Beratungsschwerpunkt stehen maximal 1.500 Euro zur Verfügung. Der Fördersatz hängt von dem gewählten Beratungsschwerpunkt ab. Er liegt zwischen 80 und bis zu 100 Prozent und ist der Anlage 1 der Richtlinie zu entnehmen. Die Umsatzsteuer und Skonti sind nicht förderfähig.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular Anlage 1 zum Förder- und Auszahlungsantrag „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur für diesen Zweck eingerichtete die E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.

    Der Förder- und Auszahlungsantrag ist formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages, an die Bewilligungsbehörde zu richten (Eingangsstempel):

    Kontakt

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
    Fehrbelliner Straße 4e
    Simone Zapf
    +49 3391 838-238
    16816 Neuruppin

    Im Förder- und Auszahlungsantrag können alle vollständig durchgeführten Beratungen der letzten sechs Monate gesammelt eingereicht werden. Dies gilt nicht für Gruppenberatungen. Je Gruppenberatung ist ein gesonderter Förder- und Auszahlungsantrag einzureichen.

    Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular Anlage 1 zum Förder- und Auszahlungsantrag „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur für diesen Zweck eingerichtete die E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.

    Der Förder- und Auszahlungsantrag ist formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages, an die Bewilligungsbehörde zu richten (Eingangsstempel):

    Kontakt

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
    Fehrbelliner Straße 4e
    Simone Zapf
    +49 3391 838-238
    16816 Neuruppin

    Im Förder- und Auszahlungsantrag können alle vollständig durchgeführten Beratungen der letzten sechs Monate gesammelt eingereicht werden. Dies gilt nicht für Gruppenberatungen. Je Gruppenberatung ist ein gesonderter Förder- und Auszahlungsantrag einzureichen.