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Saison-Arbeits-Kräfte-Hilfsprogramm

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Mehrausgaben landwirtschaftlicher Betriebe durch die Unterbringungs- und Hygienevorschriften für Saisonarbeitskräfte im Rahmen der COVID-19-Pandemie (Saison-Arbeits-Kräfte-Hilfsprogramm [SAK] 2021)

Diese Richtlinie ist am 16. April 2021 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Mehrausgaben landwirtschaftlicher Betriebe durch die Unterbringungs- und Hygienevorschriften für Saisonarbeitskräfte im Rahmen der COVID-19-Pandemie (Saison-Arbeits-Kräfte-Hilfsprogramm [SAK] 2021)

Diese Richtlinie ist am 16. April 2021 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Die Vorgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie verursachen einen erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für Einreise, Unterbringung und Beschäftigung der Saisonarbeitskräfte (SAK), für den die Betriebe überwiegend selbst aufkommen müssen. Durch die Richtlinie sollen Brandenburger Betriebe zumindest durch einen teilweisen Ausgleich der Kosten entlastet werden.

    Die Vorgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie verursachen einen erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand für Einreise, Unterbringung und Beschäftigung der Saisonarbeitskräfte (SAK), für den die Betriebe überwiegend selbst aufkommen müssen. Durch die Richtlinie sollen Brandenburger Betriebe zumindest durch einen teilweisen Ausgleich der Kosten entlastet werden.

  • Wer wird gefördert?

    Die Zuwendung wird landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die Saisonarbeitskräfte (SAK) beschäftigen.

    Landwirtschaftliche Unternehmen sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst. Zu ihnen zählen

    • natürliche und juristische Personen,
    • Personengesellschaften, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder sonstiger dinglicher Nutzungsberechtigter oder Pächterin oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind.

    Landwirtschaftliche Unternehmen sind auch Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors sowie Gartenbaubetriebe.

    Eine Zuwendung wird ausschließlich für die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Marktaufbereitung eingesetzten SAK gewährt.

    Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.

    Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

    Keine Zuwendung erhalten Unternehmen

    • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
    • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
    • die mit Einreichung des Förderantrags nicht schriftlich erklären, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

    Die Zuwendung wird landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die Saisonarbeitskräfte (SAK) beschäftigen.

    Landwirtschaftliche Unternehmen sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst. Zu ihnen zählen

    • natürliche und juristische Personen,
    • Personengesellschaften, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder sonstiger dinglicher Nutzungsberechtigter oder Pächterin oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind.

    Landwirtschaftliche Unternehmen sind auch Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors sowie Gartenbaubetriebe.

    Eine Zuwendung wird ausschließlich für die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Marktaufbereitung eingesetzten SAK gewährt.

    Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.

    Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

    Keine Zuwendung erhalten Unternehmen

    • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
    • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
    • die mit Einreichung des Förderantrags nicht schriftlich erklären, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
  • Was wird gefördert?

    Gegenstand der Förderung ist der finanzielle Teilausgleich von Mehrausgaben für Antragsteller (siehe oben), die aufgrund der Einhaltung von Unterbringungs- und Hygienevorschriften entstehen. Die Mehrausgaben werden über eine Pauschale pro Saisonarbeitskraft (SAK) teilweise abgegolten.

    Gegenstand der Förderung ist der finanzielle Teilausgleich von Mehrausgaben für Antragsteller (siehe oben), die aufgrund der Einhaltung von Unterbringungs- und Hygienevorschriften entstehen. Die Mehrausgaben werden über eine Pauschale pro Saisonarbeitskraft (SAK) teilweise abgegolten.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Der Empfänger der Zuwendung muss seinen Betriebssitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

    Saisonarbeitskräfte (SAK), für die Förderungen gewährt werden, müssen auf Flächen des Unternehmens in Brandenburg eingesetzt werden.

    Der Empfänger der Zuwendung muss die Unterbringung der SAK, für die eine Förderung gewährt werden, in Brandenburg vornehmen.

    Für Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind gilt, dass die Zuwendung weder ganz noch teilweise an die Primärerzeuger weitergereicht werden darf.

    Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gilt diese Regelung nur, soweit keine der in Artikel 1 Absatz 1 a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission genannten Kategorien von Beihilfen betroffen ist.

    Der Empfänger der Zuwendung muss seinen Betriebssitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

    Saisonarbeitskräfte (SAK), für die Förderungen gewährt werden, müssen auf Flächen des Unternehmens in Brandenburg eingesetzt werden.

    Der Empfänger der Zuwendung muss die Unterbringung der SAK, für die eine Förderung gewährt werden, in Brandenburg vornehmen.

    Für Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind gilt, dass die Zuwendung weder ganz noch teilweise an die Primärerzeuger weitergereicht werden darf.

    Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gilt diese Regelung nur, soweit keine der in Artikel 1 Absatz 1 a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission genannten Kategorien von Beihilfen betroffen ist.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt.

    Möglich ist die Gewährung eines Pauschalbetrages von 150 Euro für jede Saisonarbeitskraft (SAK), die ab dem 1. März 2021 mindestens einen Monat ohne Unterbrechung im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig ist. Beschäftigungszeiten vor dem 1. März 2021 sind nicht berücksichtigungsfähig.

    Der Zuschuss wird bis maximal 225.000,- Euro (Bruttobetrag) für landwirtschaftliche Betriebe (einschließlich Gartenbaubetriebe) und bis maximal 270.000,- Euro (Bruttobetrag) für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors gewährt.

    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt.

    Möglich ist die Gewährung eines Pauschalbetrages von 150 Euro für jede Saisonarbeitskraft (SAK), die ab dem 1. März 2021 mindestens einen Monat ohne Unterbrechung im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig ist. Beschäftigungszeiten vor dem 1. März 2021 sind nicht berücksichtigungsfähig.

    Der Zuschuss wird bis maximal 225.000,- Euro (Bruttobetrag) für landwirtschaftliche Betriebe (einschließlich Gartenbaubetriebe) und bis maximal 270.000,- Euro (Bruttobetrag) für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors gewährt.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Antragsverfahren / Bewilligungsverfahren

    Die Festlegung der Anzahl der erwarteten SAK in 2021 erfolgt auf Grundlage der in 2020 beschäftigten SAK (Abfrage im Antrag).

    Nach Abschluss der Antragsprüfung wird eine Soforthilfe als Abschlag in Höhe von 80 Prozent der beantragten Leistung ohne zusätzlichen Auszahlungsantrag gewährt. Die verbleibende Zuwendung wird nach Prüfung der Nachweise der tatsächlich beschäftigten SAK (Arbeitsverträge, Nachweis der Mindestlohnzahlung, Anmeldung einer sozialversicherungs-freien Beschäftigung, Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung) auf Antrag ausgezahlt.

    Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich in Papierform oder möglichst elektronisch an Michael.Mey@LELF.Brandenburg.de zu senden.

    Die Annahmefrist für den Antrag und die erforderlichen beizufügenden Unterlagen endet am 31. August 2021. Die Anträge können rückwirkend für Arbeitsverhältnisse ab dem 1. März 2021 und bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

    Antragsverfahren / Bewilligungsverfahren

    Die Festlegung der Anzahl der erwarteten SAK in 2021 erfolgt auf Grundlage der in 2020 beschäftigten SAK (Abfrage im Antrag).

    Nach Abschluss der Antragsprüfung wird eine Soforthilfe als Abschlag in Höhe von 80 Prozent der beantragten Leistung ohne zusätzlichen Auszahlungsantrag gewährt. Die verbleibende Zuwendung wird nach Prüfung der Nachweise der tatsächlich beschäftigten SAK (Arbeitsverträge, Nachweis der Mindestlohnzahlung, Anmeldung einer sozialversicherungs-freien Beschäftigung, Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung) auf Antrag ausgezahlt.

    Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich in Papierform oder möglichst elektronisch an Michael.Mey@LELF.Brandenburg.de zu senden.

    Die Annahmefrist für den Antrag und die erforderlichen beizufügenden Unterlagen endet am 31. August 2021. Die Anträge können rückwirkend für Arbeitsverhältnisse ab dem 1. März 2021 und bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

    Bewilligungsbehörde

    Organisation
    Organisation:
    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Kirsten
    Nachname:
    Straube
    Organisationsname:
    Bewilligungsbehörde
    Abteilung:
    Referat F2 - Bewilligung
    E-Mail:
    kirsten.straube@­lelf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 33201 4588-110
  • Auszahlungsverfahren

    Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag.

    Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid.

    Als Soforthilfe wird ein Abschlag von 80 Prozent des beantragten Zuschusses ohne zusätzlichen Auszahlungsantrag nach Rechtskraft des Bescheides gewährt. Die verbleibende Zuwendung wird nach Prüfung der Nachweise der tatsächlich beschäftigten SAK (Arbeitsverträge, Nachweis der Mindestlohnzahlung, Anmeldung einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung) auf Antrag ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag und die Nachweise sind bis spätestens 30.11.2021 einzureichen.

     

    Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag.

    Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid.

    Als Soforthilfe wird ein Abschlag von 80 Prozent des beantragten Zuschusses ohne zusätzlichen Auszahlungsantrag nach Rechtskraft des Bescheides gewährt. Die verbleibende Zuwendung wird nach Prüfung der Nachweise der tatsächlich beschäftigten SAK (Arbeitsverträge, Nachweis der Mindestlohnzahlung, Anmeldung einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung) auf Antrag ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag und die Nachweise sind bis spätestens 30.11.2021 einzureichen.