Nasse Moore leisten einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz. Doch die Bewirtschaftung nasser Moore stellt Landwirte vor allem aus Sicht des Bodendruckes aber auch hinsichtlich des Wassermanagements vor technische Herausforderungen, die für die Betriebe oft schwer zu stemmen sind. Das Land Brandenburg legt daher auf der Basis von EFRE-Mitteln eine Förderrichtlinie auf, die im Februar 2019 in Kraft getreten ist. Die Förderrichtlinie ist auf Klimaschutzwirkungen durch die Erhaltung bzw. Wiedervernässung von Mooren ausgerichtet und umfasst zwei Schwerpunkte:
Dazu fand am 17.Oktober 2018 eine Informationsveranstaltung in der Heimvolkshochschule Seddin statt.
Das Land Brandenburg unterstützt mit dieser Richtlinie Landwirte bei der Anschaffung von Technik aber auch Menschen bei der Entwicklung angepasster Technik und Verfahren. Die ProMoor-Richtlinie fördert den Erhalt der Moorsubstanz und mindert die schädliche Klimawirkung entwässerter Moore. Die Wirkung der Technik auf Moorboden und somit fürs Klima soll wissenschaftlich begleitet und das Wissen für weitere Anwendungen zugänglich gemacht werden.
Nasse Moore leisten einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz. Doch die Bewirtschaftung nasser Moore stellt Landwirte vor allem aus Sicht des Bodendruckes aber auch hinsichtlich des Wassermanagements vor technische Herausforderungen, die für die Betriebe oft schwer zu stemmen sind. Das Land Brandenburg legt daher auf der Basis von EFRE-Mitteln eine Förderrichtlinie auf, die im Februar 2019 in Kraft getreten ist. Die Förderrichtlinie ist auf Klimaschutzwirkungen durch die Erhaltung bzw. Wiedervernässung von Mooren ausgerichtet und umfasst zwei Schwerpunkte:
Dazu fand am 17.Oktober 2018 eine Informationsveranstaltung in der Heimvolkshochschule Seddin statt.
Das Land Brandenburg unterstützt mit dieser Richtlinie Landwirte bei der Anschaffung von Technik aber auch Menschen bei der Entwicklung angepasster Technik und Verfahren. Die ProMoor-Richtlinie fördert den Erhalt der Moorsubstanz und mindert die schädliche Klimawirkung entwässerter Moore. Die Wirkung der Technik auf Moorboden und somit fürs Klima soll wissenschaftlich begleitet und das Wissen für weitere Anwendungen zugänglich gemacht werden.
Ganzjährig hohe Wasserhaltung im Grünland auf Moor- und Anmoorböden. Minderung der Emission klimaschädlicher Gase aus Mooren beziehungsweise Erhaltung geringer Emissionen mit geringen Verlusten der Torfsubstanz oder besser Erhaltung der Torfsubstanz.
Ganzjährig hohe Wasserhaltung im Grünland auf Moor- und Anmoorböden. Minderung der Emission klimaschädlicher Gase aus Mooren beziehungsweise Erhaltung geringer Emissionen mit geringen Verlusten der Torfsubstanz oder besser Erhaltung der Torfsubstanz.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts u.a. Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Dazu gehören u. a. landwirtschaftliche Unternehmen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts u.a. Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Dazu gehören u. a. landwirtschaftliche Unternehmen.
Die Maßnahme ist auf organischen Böden (Moor, Moorgley, Anmoor) des Landes Brandenburg durchzuführen und trägt auch zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Für den Förderschwerpunkt 1 gilt:
Der Abschluss der Maßnahme erfolgt bis zum 30. Juni 2022.
Für den Förderschwerpunkt 2 gilt:
Das Treibhausgaspotenzial dieser Flächen darf 20 Tonnen CO2-Äquivalenten/Hektar*a nicht übersteigen. Weiterhin darf der Kontaktflächendruck jedes einzelnen Rades oder Kette 0,612 Kilogramm/Quadratzentimeter (kg/cm2) nicht übersteigen. Der Projektdurchführungszeitraum muss mindestens 36 Monate betragen und die Technikanwendung ist gemäß Anlage 3 der Richtlinie zu dokumentieren (maximal bis zum 30. Juni 2023). Mit einem vom Land Brandenburg ausgewählten Dienstleister ist für die wissenschaftliche Begleitung ein Kooperationsvertrag für den Projektdurchführungszeitraum abzuschließen.
Die Maßnahme ist auf organischen Böden (Moor, Moorgley, Anmoor) des Landes Brandenburg durchzuführen und trägt auch zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Für den Förderschwerpunkt 1 gilt:
Der Abschluss der Maßnahme erfolgt bis zum 30. Juni 2022.
Für den Förderschwerpunkt 2 gilt:
Das Treibhausgaspotenzial dieser Flächen darf 20 Tonnen CO2-Äquivalenten/Hektar*a nicht übersteigen. Weiterhin darf der Kontaktflächendruck jedes einzelnen Rades oder Kette 0,612 Kilogramm/Quadratzentimeter (kg/cm2) nicht übersteigen. Der Projektdurchführungszeitraum muss mindestens 36 Monate betragen und die Technikanwendung ist gemäß Anlage 3 der Richtlinie zu dokumentieren (maximal bis zum 30. Juni 2023). Mit einem vom Land Brandenburg ausgewählten Dienstleister ist für die wissenschaftliche Begleitung ein Kooperationsvertrag für den Projektdurchführungszeitraum abzuschließen.
Für den Förderschwerpunkt 1 gilt:
Für den Förderschwerpunkt 2 gilt:
Für den Förderschwerpunkt 1 gilt:
Für den Förderschwerpunkt 2 gilt:
Für den Förderschwerpunkt 1 gilt:
Für den Förderschwerpunkt 2 gilt:
Die Förderhöhe addiert sich aus einem Grundfördersatz, einem KMU-Bonus und einem weiteren Bonus, so dass ein Fördersatz bis zu 60 Prozent erreicht werden kann.
Es gelten hierbei die folgenden Höchstfördersätze:
Wichtiger Hinweis:
Gefördert werden bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie Moorraupen oder Traktoren die Abschreibungskosten. Fällt die gesamte Abschreibungszeit in den Projektdurchführungszeitraum (Ende: 30. Juni 2023), so ist die volle Investitionshöhe für die Technikanschaffung förderfähig. Aufgrund der erhöhten Belastungen für die Technik auf nassen organischen Böden sind die Abschreibungszeiten hier geringer als vergleichbar auf trockeneren Standorten. Beispielrechnungen zur Abschreibungszeit und Förderhöhe finden Sie demnächst hier.
Für nicht beweglich beziehungsweise nicht selbstständige Wirtschaftsgüter werden die vollen Anschaffungskosten angerechnet.
Darunter fallen alle Nachrüstgüter wie Breitreifen auf Spezialfelgen, Lenktriebachsen, Reifendruckregelanlagen, Moorketten, Bogieachsen mit/ohne Laufketten oder weitere Umrüst- und Anbauteile für die Anpassung von abschreibungspflichtigen Anlagevermögen (Standardzugmaschinen, Standardanbaugeräte oder gezogene Standardtechnik) an nasse Moorbewirtschaftung. Für diese gibt es keine eigene Nutzungsdauer.
Für den Förderschwerpunkt 1 gilt:
Für den Förderschwerpunkt 2 gilt:
Die Förderhöhe addiert sich aus einem Grundfördersatz, einem KMU-Bonus und einem weiteren Bonus, so dass ein Fördersatz bis zu 60 Prozent erreicht werden kann.
Es gelten hierbei die folgenden Höchstfördersätze:
Wichtiger Hinweis:
Gefördert werden bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie Moorraupen oder Traktoren die Abschreibungskosten. Fällt die gesamte Abschreibungszeit in den Projektdurchführungszeitraum (Ende: 30. Juni 2023), so ist die volle Investitionshöhe für die Technikanschaffung förderfähig. Aufgrund der erhöhten Belastungen für die Technik auf nassen organischen Böden sind die Abschreibungszeiten hier geringer als vergleichbar auf trockeneren Standorten. Beispielrechnungen zur Abschreibungszeit und Förderhöhe finden Sie demnächst hier.
Für nicht beweglich beziehungsweise nicht selbstständige Wirtschaftsgüter werden die vollen Anschaffungskosten angerechnet.
Darunter fallen alle Nachrüstgüter wie Breitreifen auf Spezialfelgen, Lenktriebachsen, Reifendruckregelanlagen, Moorketten, Bogieachsen mit/ohne Laufketten oder weitere Umrüst- und Anbauteile für die Anpassung von abschreibungspflichtigen Anlagevermögen (Standardzugmaschinen, Standardanbaugeräte oder gezogene Standardtechnik) an nasse Moorbewirtschaftung. Für diese gibt es keine eigene Nutzungsdauer.
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über
eingereicht werden.
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie sollten bis zum 30. Juni 2019 gestellt werden. Spätestens sind die Anträge nach Nummer 2.2 der Richtlinie bis zum 30. Juni 2020 bei der ILB zu stellen.
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über
eingereicht werden.
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie sollten bis zum 30. Juni 2019 gestellt werden. Spätestens sind die Anträge nach Nummer 2.2 der Richtlinie bis zum 30. Juni 2020 bei der ILB zu stellen.