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Förderung des natürlichen Erbes und des Umweltbewusstseins

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Zweck der Förderung ist die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt sowie der Erhalt von Lebensräumen und Landschaften insbesondere durch die Umsetzung der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der europäischen Vogelschutzrichtlinie. Durch die Bildung für nachhaltige Entwicklung werden Akteurinnen und Akteure befähigt, aktiv zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Zudem wird die Lebensqualität im ländlichen Raum durch eine intakte und attraktive Landschaft erhalten und verbessert. Es sollen sich Chancen für die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume durch die Verbesserung des Naturerlebnisangebotes ergeben.

Die Richtlinie trat mit Wirkung zum 2. Januar 2024 in Kraft.

Bitte beachten Sie die Neuerungen der aktuellen Richtlinie und das neue Antragsverfahren!
Die Antragstellung ist seit dem 15. Februar 2024 möglich!

Zweck der Förderung ist die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt sowie der Erhalt von Lebensräumen und Landschaften insbesondere durch die Umsetzung der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der europäischen Vogelschutzrichtlinie. Durch die Bildung für nachhaltige Entwicklung werden Akteurinnen und Akteure befähigt, aktiv zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Zudem wird die Lebensqualität im ländlichen Raum durch eine intakte und attraktive Landschaft erhalten und verbessert. Es sollen sich Chancen für die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume durch die Verbesserung des Naturerlebnisangebotes ergeben.

Die Richtlinie trat mit Wirkung zum 2. Januar 2024 in Kraft.

Bitte beachten Sie die Neuerungen der aktuellen Richtlinie und das neue Antragsverfahren!
Die Antragstellung ist seit dem 15. Februar 2024 möglich!

Kurzinformation

  • Neuerungen der Richtlinie | Präsentationen zur Online-Antragsstellung

    Zur aktuellen Richtlinie für die Förderperiode 2023-2027 fand am 1. März 2024 eine Onlinekonferenz für Antragsteller statt, in der die Neuerungen vorgestellt und besprochen wurden. In den nachfolgenden Präsentationen können diese nachgelesen werden.

    Zur aktuellen Richtlinie für die Förderperiode 2023-2027 fand am 1. März 2024 eine Onlinekonferenz für Antragsteller statt, in der die Neuerungen vorgestellt und besprochen wurden. In den nachfolgenden Präsentationen können diese nachgelesen werden.

  • Was wird gefördert?

    Teil A (beziehungsweise Teil I der Verwaltungsvorschrift)

    Naturschutzfachplanungen und Studien

    Neue Fördergegenstände:

    • Erstellung von Grünordnungsplänen.
    • Erstellung von grundlegenden wissenschaftlichen Studien zum Arten- und Biotopschutz im Landesinteresse.

    Teil B

    Vorhaben zur Umweltsensibilisierung in Natura 2000-Gebieten und in Gebieten mit Lebensräumen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie

    Teil C

    Umweltbezogene Bildungsarbeit

    Neue Fördergegenstände:

    • Vorbereitende Bedarfsanalysen und Erstellung von Konzepten für Vorhaben gemäß C.1.1 (aufsuchende Bildungsarbeit).
    • Regionale Servicestellen für BNE-Akteurinnen und -Akteure zur (Förder-)Beratung, regionalen Vernetzung und Vor-Ort-Unterstützung der zentralen Servicestelle BNE (www.bne-in-brandenburg.de).

    Teil D (beziehungsweise Teil II der Verwaltungsvorschrift)

    Nicht-produktive Investitionen zur Bewahrung der natürlichen Ressourcen im ELER

    Neuer Fördergegenstand:

    • Erwerb und Errichtung von baulichen Anlagen, Maschinen, Geräten und Technik inklusive Weideinfrastruktur zur Etablierung von naturschutzgerechten Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen

    Teil E (beziehungsweise Teil III der Verwaltungsvorschrift)

    Errichtung, Ausstattung und Weiterentwicklung von Besucherinformationszentren der Großschutzgebiete Brandenburgs.

    Neuer Fördergegenstand:

    • Vorhaben zur Koordination und Vernetzung der Besucherinformationszentren. 

    Teil F (beziehungsweise Teil IV der Verwaltungsvorschrift)

    Vorhaben der Freizeitinfrastruktur zur Erhöhung der Akzeptanz von naturschutzrelevanten Arten und Gebieten

    Richtlinie GAK (ehemals D.1.4)

    Die Förderung zum nichtproduktiven investiven Naturschutz gemäß GAK-Rahmenplan erfolgt zukünftig über eine separate Förderrichtlinie.

    Derzeit ist jedoch keine Förderung in diesem Bereich möglich.
    Informationen zur neuen Richtlinie und zur Antragsöffnung erhalten Sie weiterhin über diese Internetseite.

    Verwaltungsvorschrift ELER

    Derzeit keine Förderung.

    Höhe der Förderung

    Die Höhe der Förderung beträgt je nach Fördergegenstand 50 - 100 Prozent

    Bitte beachten Sie für die Beantragung von Personalkosten in den Richtlinienteilen A bis F das entsprechende Merkblatt unter „Weiterführende Informationen“.

    Teil A (beziehungsweise Teil I der Verwaltungsvorschrift)

    Naturschutzfachplanungen und Studien

    Neue Fördergegenstände:

    • Erstellung von Grünordnungsplänen.
    • Erstellung von grundlegenden wissenschaftlichen Studien zum Arten- und Biotopschutz im Landesinteresse.

    Teil B

    Vorhaben zur Umweltsensibilisierung in Natura 2000-Gebieten und in Gebieten mit Lebensräumen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie

    Teil C

    Umweltbezogene Bildungsarbeit

    Neue Fördergegenstände:

    • Vorbereitende Bedarfsanalysen und Erstellung von Konzepten für Vorhaben gemäß C.1.1 (aufsuchende Bildungsarbeit).
    • Regionale Servicestellen für BNE-Akteurinnen und -Akteure zur (Förder-)Beratung, regionalen Vernetzung und Vor-Ort-Unterstützung der zentralen Servicestelle BNE (www.bne-in-brandenburg.de).

    Teil D (beziehungsweise Teil II der Verwaltungsvorschrift)

    Nicht-produktive Investitionen zur Bewahrung der natürlichen Ressourcen im ELER

    Neuer Fördergegenstand:

    • Erwerb und Errichtung von baulichen Anlagen, Maschinen, Geräten und Technik inklusive Weideinfrastruktur zur Etablierung von naturschutzgerechten Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen

    Teil E (beziehungsweise Teil III der Verwaltungsvorschrift)

    Errichtung, Ausstattung und Weiterentwicklung von Besucherinformationszentren der Großschutzgebiete Brandenburgs.

    Neuer Fördergegenstand:

    • Vorhaben zur Koordination und Vernetzung der Besucherinformationszentren. 

    Teil F (beziehungsweise Teil IV der Verwaltungsvorschrift)

    Vorhaben der Freizeitinfrastruktur zur Erhöhung der Akzeptanz von naturschutzrelevanten Arten und Gebieten

    Richtlinie GAK (ehemals D.1.4)

    Die Förderung zum nichtproduktiven investiven Naturschutz gemäß GAK-Rahmenplan erfolgt zukünftig über eine separate Förderrichtlinie.

    Derzeit ist jedoch keine Förderung in diesem Bereich möglich.
    Informationen zur neuen Richtlinie und zur Antragsöffnung erhalten Sie weiterhin über diese Internetseite.

    Verwaltungsvorschrift ELER

    Derzeit keine Förderung.

    Höhe der Förderung

    Die Höhe der Förderung beträgt je nach Fördergegenstand 50 - 100 Prozent

    Bitte beachten Sie für die Beantragung von Personalkosten in den Richtlinienteilen A bis F das entsprechende Merkblatt unter „Weiterführende Informationen“.

  • Wer kann gefördert werden?

    Je nach Fördergegenstand der Richtlinie:

    • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    • juristische Personen des privaten Rechts,
    • gemeinnützige juristische Personen,
    • natürliche Personen.

    Je nach Fördergegenstand der Richtlinie:

    • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    • juristische Personen des privaten Rechts,
    • gemeinnützige juristische Personen,
    • natürliche Personen.
  • Wie und wo ist der Antrag zu stellen?

    Anträge können über das Online-Antragssystem "Internetantragstellung Projektförderung (IAP)" beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) gestellt werden. 

    Anträge, die zum veröffentlichten Stichtag bewilligungsreif sind (Bearbeitung ist durch die Investitionsbank Land Brandenburg (ILB) vollständig beendet), werden in absteigender Reihenfolge der Punktzahl der Projektauswahlkriterien (PAK) bis zur Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets bewilligt.

    Anträge, die zu unten genannten Stichtagen noch nicht vollständig durch die ILB bearbeitet sind, werden zum nächsten Stichtag berücksichtigt. Bewilligungsreife Anträge, die aufgrund von fehlenden Finanzmitteln nicht im ersten Auswahlverfahren bewilligt werden konnten, können für maximal zwei weitere Auswahltermine in der PAK-Auswahl berücksichtigt werden („Warteliste“).

    Eine Ablehnung von Anträgen kann aus folgenden Gründen erfolgen:

    • inhaltlich/fachliche Gründe,
    • keine Verfügbarkeit von weiteren Finanzmitteln oder
    • ein Antrag hat bereits an drei Auswahlterminen teilgenommen und konnte nicht bewilligt werden.

    Eine graphische Darstellung des neuen Antragsverfahrens finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

    Der jeweils erste Stichtag pro Richtlinienteil findet mit folgenden Budgets statt:

    Richtlinienteil 1. Stichtag Budget in Millionen Euro
    A 01.08.2024 2,7
    B 01.09.2024 3,5
    C 01.09.2024 4,0
    C.1.3 01.08.2024 1,2
    D 01.09.2024 3,0
    E 01.09.2024 1,3
    F 01.09.2024 1,0

    Es sind weitere Stichtage geplant, die an dieser Stelle veröffentlicht werden. Eine Nutzung der Warteliste ist möglich (siehe grafische Darstellung).

    Die Einzelheiten sind der aktuellen Richtlinie zu entnehmen. Ausführliche Informationen zur Antragstellung und die notwendigen Formulare finden Sie unter:  www.ilb.de.

    Anträge können über das Online-Antragssystem "Internetantragstellung Projektförderung (IAP)" beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) gestellt werden. 

    Anträge, die zum veröffentlichten Stichtag bewilligungsreif sind (Bearbeitung ist durch die Investitionsbank Land Brandenburg (ILB) vollständig beendet), werden in absteigender Reihenfolge der Punktzahl der Projektauswahlkriterien (PAK) bis zur Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets bewilligt.

    Anträge, die zu unten genannten Stichtagen noch nicht vollständig durch die ILB bearbeitet sind, werden zum nächsten Stichtag berücksichtigt. Bewilligungsreife Anträge, die aufgrund von fehlenden Finanzmitteln nicht im ersten Auswahlverfahren bewilligt werden konnten, können für maximal zwei weitere Auswahltermine in der PAK-Auswahl berücksichtigt werden („Warteliste“).

    Eine Ablehnung von Anträgen kann aus folgenden Gründen erfolgen:

    • inhaltlich/fachliche Gründe,
    • keine Verfügbarkeit von weiteren Finanzmitteln oder
    • ein Antrag hat bereits an drei Auswahlterminen teilgenommen und konnte nicht bewilligt werden.

    Eine graphische Darstellung des neuen Antragsverfahrens finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

    Der jeweils erste Stichtag pro Richtlinienteil findet mit folgenden Budgets statt:

    Richtlinienteil 1. Stichtag Budget in Millionen Euro
    A 01.08.2024 2,7
    B 01.09.2024 3,5
    C 01.09.2024 4,0
    C.1.3 01.08.2024 1,2
    D 01.09.2024 3,0
    E 01.09.2024 1,3
    F 01.09.2024 1,0

    Es sind weitere Stichtage geplant, die an dieser Stelle veröffentlicht werden. Eine Nutzung der Warteliste ist möglich (siehe grafische Darstellung).

    Die Einzelheiten sind der aktuellen Richtlinie zu entnehmen. Ausführliche Informationen zur Antragstellung und die notwendigen Formulare finden Sie unter:  www.ilb.de.

Weiterführende Informationen

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