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Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden

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Die „Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachte Schäden“ ist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Die überarbeitete Richtlinie ist in Vorbereitung und wird demnächst hier veröffentlicht. Eine Antragstellung auf Schadensausgleich ist für die Betroffenen auch rückwirkend zum 1. Januar 2024 möglich, so dass keine Nachteile entstehen.

Hinweis zu den Kurzinformationen: Diese werden mit Veröffentlichung der neuen Richtlinie aktualisiert. Das Verfahren beim Eintritt eines Schadens bleibt für den Betroffenen vorerst unverändert, vergleiche  Zentrale Schadenshotline für Tierhalter bei Übergriffen durch den Wolf:  
Telefon: 0172 5641700

Die „Richtlinie des Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wölfe verursachte Schäden“ ist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Die überarbeitete Richtlinie ist in Vorbereitung und wird demnächst hier veröffentlicht. Eine Antragstellung auf Schadensausgleich ist für die Betroffenen auch rückwirkend zum 1. Januar 2024 möglich, so dass keine Nachteile entstehen.

Hinweis zu den Kurzinformationen: Diese werden mit Veröffentlichung der neuen Richtlinie aktualisiert. Das Verfahren beim Eintritt eines Schadens bleibt für den Betroffenen vorerst unverändert, vergleiche  Zentrale Schadenshotline für Tierhalter bei Übergriffen durch den Wolf:  
Telefon: 0172 5641700

Kurzinformation

  • Wer kann gefördert werden?

    Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind.

    Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind.

  • Welche Voraussetzungen gibt es?

    Zuwendungsempfänger müssen die im Internet veröffentlichten „Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen“ durchgeführt haben. Gehegewild muss entsprechend den Vorgaben des Paragraph 43 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 42 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten worden sein.  Wer die Förderung in Anspruch nehmen will, muss seine Nutztiere außerdem beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt angemeldet haben.

    Zuwendungsempfänger müssen die im Internet veröffentlichten „Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen“ durchgeführt haben. Gehegewild muss entsprechend den Vorgaben des Paragraph 43 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 42 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten worden sein.  Wer die Förderung in Anspruch nehmen will, muss seine Nutztiere außerdem beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt angemeldet haben.

  • Wie wird gefördert?

    Geschädigten Tierhaltern (Zuwendungsempfänger) kann nunmehr ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent des errechneten direkten beziehungsweise indirekten Schadens gemäß 2.1 und 2.2 der Richtlinie ersetzt werden (zum Beispiel Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden, Tierarztkosten, sonstige Schäden infolge des Übergriffs, jedoch keine Schäden Dritter). Kosten für die Beseitigung/Entfernung von Falltieren werden nicht mit der Richtlinie gefördert.

    Geschädigten Tierhaltern (Zuwendungsempfänger) kann nunmehr ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent des errechneten direkten beziehungsweise indirekten Schadens gemäß 2.1 und 2.2 der Richtlinie ersetzt werden (zum Beispiel Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden, Tierarztkosten, sonstige Schäden infolge des Übergriffs, jedoch keine Schäden Dritter). Kosten für die Beseitigung/Entfernung von Falltieren werden nicht mit der Richtlinie gefördert.

  • Welche Einschränkungen gibt es?

    Der Zuwendungsempfänger muss den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, beim Landesamt für Umwelt oder dem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt (Untere Naturschutzbehörde) melden, damit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann.

    • Zentrale Schadenshotline für Tierhalter bei Übergriffen durch den Wolf:
      Telefon: 0172 - 5641700

    Der Zuwendungsempfänger muss den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, beim Landesamt für Umwelt oder dem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt (Untere Naturschutzbehörde) melden, damit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann.

    • Zentrale Schadenshotline für Tierhalter bei Übergriffen durch den Wolf:
      Telefon: 0172 - 5641700
  • Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

    Der Schadensausgleich ist beim Landesamt für Umwelt (LfU) zu beantragen. Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach der Schadensmeldung zu stellen.

    Der Schadensausgleich ist beim Landesamt für Umwelt (LfU) zu beantragen. Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach der Schadensmeldung zu stellen.

Weiterführende Informationen

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