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Förderung von Maßnahmen in der öffentlichen Abwasserbeseitigung

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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der öffentlichen Abwasserbeseitigung (RiLi Abwasser/WRRL)

Das Land Brandenburg strebt an, den guten Zustand der Gewässer zu erreichen. Dies fordert die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Hierzu müssen bis 2027 auch die Stoffeinträge aus Kläranlagen in die Gewässer erheblich sinken. Diese Richtlinie unterstützt die Kommunen bei den notwendigen Maßnahmen in der Abwasserbeseitigung, um Stoffeinträge in die Gewässer weiter zu reduzieren.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der öffentlichen Abwasserbeseitigung (RiLi Abwasser/WRRL)

Das Land Brandenburg strebt an, den guten Zustand der Gewässer zu erreichen. Dies fordert die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Hierzu müssen bis 2027 auch die Stoffeinträge aus Kläranlagen in die Gewässer erheblich sinken. Diese Richtlinie unterstützt die Kommunen bei den notwendigen Maßnahmen in der Abwasserbeseitigung, um Stoffeinträge in die Gewässer weiter zu reduzieren.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Kurzinformation

  • Wer kann gefördert werden?

    Gefördert werden die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Das sind Gemeinden, Zweckverbände, Ämter, Verbandsgemeinden sowie kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn sie die öffentliche Abwasserbeseitigung in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

    Gefördert werden die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Das sind Gemeinden, Zweckverbände, Ämter, Verbandsgemeinden sowie kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn sie die öffentliche Abwasserbeseitigung in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

  • Was wird gefördert?

    Es werden Maßnahmen gefördert, die den Eintrag von Nährstoffen in die Gewässer dauerhaft reduzieren.

    Grundsätzlich nicht gefördert werden Sanierungsmaßnahmen. In Ausnahmefällen können sie dann gefördert werden, wenn sie aus verfahrenstechnischer Sicht untrennbar mit den förderfähigen Maßnahmen zusammenhängen.

    Es werden Maßnahmen gefördert, die den Eintrag von Nährstoffen in die Gewässer dauerhaft reduzieren.

    Grundsätzlich nicht gefördert werden Sanierungsmaßnahmen. In Ausnahmefällen können sie dann gefördert werden, wenn sie aus verfahrenstechnischer Sicht untrennbar mit den förderfähigen Maßnahmen zusammenhängen.

  • Unter welchen Voraussetzungen kann eine Förderung beantragt werden?

    • Es muss ein wasserrechtlicher Bescheid vorliegen, der zukünftig niedrigere Überwachungswerte für die Nährstoffe Stickstoff und/oder Phosphor vorschreibt. Die vorgesehene Maßnahme muss erforderlich sein, um die Vorgaben dauerhaft einzuhalten.
    • Alle notwendigen fachtechnischen Stellungnahmen, Genehmigungsplanungen und behördlichen Zulassungen müssen nachgewiesen werden.
    • Die wirtschaftlichste Variante zur Umsetzung der Maßnahme muss mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnungen nachgewiesen werden.
    • Es muss ein wasserrechtlicher Bescheid vorliegen, der zukünftig niedrigere Überwachungswerte für die Nährstoffe Stickstoff und/oder Phosphor vorschreibt. Die vorgesehene Maßnahme muss erforderlich sein, um die Vorgaben dauerhaft einzuhalten.
    • Alle notwendigen fachtechnischen Stellungnahmen, Genehmigungsplanungen und behördlichen Zulassungen müssen nachgewiesen werden.
    • Die wirtschaftlichste Variante zur Umsetzung der Maßnahme muss mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnungen nachgewiesen werden.
  • In welcher Höhe wird gefördert?

    Bei Maßnahmen an Kläranlagen richtet sich die Förderhöhe nach deren Ausbaugröße. Die Fördersätze liegen zwischen 50 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Maßnahmen zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen aus dem Trennsystem werden mit 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.

    Der Mindestbetrag von Zuwendungen beträgt 50.000 Euro (Bagatellgrenze).
    Der Höchstbetrag beträgt 500.000 Euro.

    Bei Maßnahmen an Kläranlagen richtet sich die Förderhöhe nach deren Ausbaugröße. Die Fördersätze liegen zwischen 50 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Maßnahmen zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen aus dem Trennsystem werden mit 60 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.

    Der Mindestbetrag von Zuwendungen beträgt 50.000 Euro (Bagatellgrenze).
    Der Höchstbetrag beträgt 500.000 Euro.

  • Was ist vor der Antragstellung zu beachten?

    Sobald Ihnen die zur Umsetzung des Vorhabens erforderliche Planung gemäß Leistungsphase 3 HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen) vorliegt, reichen Sie bitte eine Mitteilung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) ein.  

    Einen Vordruck finden Sie im Download-Bereich dieser Seite (siehe Antragsunterlagen). Die Mitteilung ist für unsere Finanzplanung notwendig, hat darüber hinaus jedoch keinen Einfluss auf das Bewilligungsverfahren.

    Sobald Ihnen die zur Umsetzung des Vorhabens erforderliche Planung gemäß Leistungsphase 3 HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen) vorliegt, reichen Sie bitte eine Mitteilung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) ein.  

    Einen Vordruck finden Sie im Download-Bereich dieser Seite (siehe Antragsunterlagen). Die Mitteilung ist für unsere Finanzplanung notwendig, hat darüber hinaus jedoch keinen Einfluss auf das Bewilligungsverfahren.

  • Kann ich mich vor der Antragstellung beraten lassen?

    Bitte beachten Sie zunächst das Merkblatt für Antragstellende, das im Download-Bereich unter Antragsunterlagen auf dieser Seite abrufbar ist.

    Bei weitergehenden Fragen zur Antragstellung, insbesondere zur Förderfähigkeit Ihres konkreten Vorhabens, helfen wir Ihnen gerne weiter. Bitte schildern Sie Ihr Anliegen kurz per E-Mail an foerderung-siwawi@mluk.brandenburg.de. Wir nehmen umgehend mit Ihnen Kontakt auf.

    Bitte beachten Sie zunächst das Merkblatt für Antragstellende, das im Download-Bereich unter Antragsunterlagen auf dieser Seite abrufbar ist.

    Bei weitergehenden Fragen zur Antragstellung, insbesondere zur Förderfähigkeit Ihres konkreten Vorhabens, helfen wir Ihnen gerne weiter. Bitte schildern Sie Ihr Anliegen kurz per E-Mail an foerderung-siwawi@mluk.brandenburg.de. Wir nehmen umgehend mit Ihnen Kontakt auf.

  • Wann und wie ist der Förderantrag zu stellen?

    Sobald die Genehmigungsplanungen und die entsprechenden behördlichen Zulassungen vorliegen, kann der Förderantrag bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle gestellt werden. Er ist vollständig und formgebunden auf elektronischem Wege im Kundenportal der ILB einzureichen.

    Für Fragen zu Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung oder Verwendungsnachweis wenden Sie sich bitte an:

    Sobald die Genehmigungsplanungen und die entsprechenden behördlichen Zulassungen vorliegen, kann der Förderantrag bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle gestellt werden. Er ist vollständig und formgebunden auf elektronischem Wege im Kundenportal der ILB einzureichen.

    Für Fragen zu Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung oder Verwendungsnachweis wenden Sie sich bitte an:

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Maximilian
    Nachname:
    Mirus
    E-Mail:
    maximilian.mirus@­ilb.de
    Telefon:
    +49 331 660-1683

Weiterführende Informationen

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