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Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes

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Die geänderte Richtlinie vom 16. August 2021 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Die geänderte Richtlinie vom 16. August 2021 gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Kurzinformation

  • Einführende Hinweise

    ELER-Förderanträge sind stichtagsgebunden und können bis zum 16. Februar 2024 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.

    Für den Aufruftermin 16. Februar 2024 stehen für die Förderung der Maßnahmen mit ELER-Mitteln für Vorhaben der Gewässerentwicklung insgesamt 800.000 Euro und für Vorhaben des Landschaftswasserhaushaltes ebenfalls insgesamt 800.000 Euro zur Verfügung.

    Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014-2022 die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen sind und der Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen hat.

    Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.

    Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowie der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) stehen.

    Alle Vorhaben bedürfen der fachlichen Vorprüfung in Form des Votums durch die Regionale Arbeitsgruppe. Das Votum darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.

    Mit dem Förderantrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 8 des Antragsformulars einzureichen. Bei Anträgen auf ELER-Förderung werden nur diejenigen Anträge für die Bearbeitung berücksichtigt, welche die erforderliche Vollständigkeit der Unterlagen aufweisen.

    Für die Vorhaben stehen ELER- und GAK-Mittel zur Verfügung. Dabei sind die jeweils geltenden Fördergegenstände und Zuwendungsempfänger zu beachten. Details sind den Nummern 2 und 3 der Richtlinie zu entnehmen.

    ELER-Förderanträge sind stichtagsgebunden und können bis zum 16. Februar 2024 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.

    Für den Aufruftermin 16. Februar 2024 stehen für die Förderung der Maßnahmen mit ELER-Mitteln für Vorhaben der Gewässerentwicklung insgesamt 800.000 Euro und für Vorhaben des Landschaftswasserhaushaltes ebenfalls insgesamt 800.000 Euro zur Verfügung.

    Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014-2022 die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen sind und der Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen hat.

    Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.

    Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowie der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) stehen.

    Alle Vorhaben bedürfen der fachlichen Vorprüfung in Form des Votums durch die Regionale Arbeitsgruppe. Das Votum darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.

    Mit dem Förderantrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 8 des Antragsformulars einzureichen. Bei Anträgen auf ELER-Förderung werden nur diejenigen Anträge für die Bearbeitung berücksichtigt, welche die erforderliche Vollständigkeit der Unterlagen aufweisen.

    Für die Vorhaben stehen ELER- und GAK-Mittel zur Verfügung. Dabei sind die jeweils geltenden Fördergegenstände und Zuwendungsempfänger zu beachten. Details sind den Nummern 2 und 3 der Richtlinie zu entnehmen.

  • Zielsetzung

    Die Gewährung von Zuwendungen für Fördervorhaben der Richtlinie Gewässerentwicklung/Landschaftswasserhaushalt dient der Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) und zur Verbesserung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes.

    Die Maßnahmen der vergangenen Jahre haben die Gewässerbelastungen noch nicht ausreichend gemindert. Die Mehrheit der Oberflächengewässer ist weiterhin auf eine effektive Maßnahmenumsetzung angewiesen, um das Ziel des guten Zustands nach EG-WRRL zu erreichen.

    Mithilfe des Förderprogramms soll eine intensivere Maßnahmenumsetzung in den Gewässerlandschaften, auch zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, erreicht werden.

    Die Gewährung von Zuwendungen für Fördervorhaben der Richtlinie Gewässerentwicklung/Landschaftswasserhaushalt dient der Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) und zur Verbesserung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes.

    Die Maßnahmen der vergangenen Jahre haben die Gewässerbelastungen noch nicht ausreichend gemindert. Die Mehrheit der Oberflächengewässer ist weiterhin auf eine effektive Maßnahmenumsetzung angewiesen, um das Ziel des guten Zustands nach EG-WRRL zu erreichen.

    Mithilfe des Förderprogramms soll eine intensivere Maßnahmenumsetzung in den Gewässerlandschaften, auch zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, erreicht werden.

  • Wer kann gefördert werden?

    Sowohl in der ELER- als auch in der GAK-Förderung können Körperschaften des öffentlichen Rechts Antragsteller sein, zum Beispiel Gewässerunterhaltungsverbände oder Kommunen. Bei ELER-geförderten Maßnahmen sind zusätzlich gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts antragsberechtigt, zum Beispiel Naturschutzverbände oder Vereine.

    Sowohl in der ELER- als auch in der GAK-Förderung können Körperschaften des öffentlichen Rechts Antragsteller sein, zum Beispiel Gewässerunterhaltungsverbände oder Kommunen. Bei ELER-geförderten Maßnahmen sind zusätzlich gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts antragsberechtigt, zum Beispiel Naturschutzverbände oder Vereine.

  • Was wird gefördert?

    Die Richtlinie unterstützt die Planung und Umsetzung von Vorhaben, welche zur naturnahen Entwicklung von Gewässern beitragen und/oder der Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts dienen. Es werden Vorhaben gefördert zur

    • Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen,
    • Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen,
    • Verbesserung der Durchgängigkeit,
    • Minderung stofflicher Belastungen,
    • Verbesserung des Wasserrückhalts,
    • Verbesserung des Wassermanagements und
    • Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses.

    Die Erläuterungen zu den Fördergegenständen (Merkblatt Förderfähigkeit GAK / Merkblatt Förderfähigkeit ELER) bieten eine detaillierte, wenn auch nicht abschließende Darstellung.

    Die Richtlinie unterstützt die Planung und Umsetzung von Vorhaben, welche zur naturnahen Entwicklung von Gewässern beitragen und/oder der Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts dienen. Es werden Vorhaben gefördert zur

    • Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen,
    • Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen,
    • Verbesserung der Durchgängigkeit,
    • Minderung stofflicher Belastungen,
    • Verbesserung des Wasserrückhalts,
    • Verbesserung des Wassermanagements und
    • Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses.

    Die Erläuterungen zu den Fördergegenständen (Merkblatt Förderfähigkeit GAK / Merkblatt Förderfähigkeit ELER) bieten eine detaillierte, wenn auch nicht abschließende Darstellung.

  • In welcher Höhe wird gefördert?

    Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Art der Finanzierung gemäß Nummer 5 der Richtlinie. Bei ELER-geförderten Vorhaben beträgt sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. GAK-finanzierte Vorhaben werden mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.

    Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Art der Finanzierung gemäß Nummer 5 der Richtlinie. Bei ELER-geförderten Vorhaben beträgt sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. GAK-finanzierte Vorhaben werden mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Für alle Vorhaben ist im Zuge der Projektvorbereitung ein fachliches Vorprüfungsverfahren zu absolvieren. Hinweise zum Verfahren der fachlichen Prüfung sind in dem Merkblatt "Fachliche Vorprüfungen" zusammengefasst.

    Für alle Vorhaben ist im Zuge der Projektvorbereitung ein fachliches Vorprüfungsverfahren zu absolvieren. Hinweise zum Verfahren der fachlichen Prüfung sind in dem Merkblatt "Fachliche Vorprüfungen" zusammengefasst.

  • Wie und wo ist der Förderantrag einzureichen?

    Zuwendungsanträge sind formgebunden gesondert für die ELER- und GAK-Förderung bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg einzureichen. Alle in den jeweiligen Antragsformularen unter Nummer 8 aufgeführten Unterlagen und Nachweise sind beizubringen. Bei Anträgen auf ELER- Förderung gelten die dort genannten Mindestanforderungen als Grundlage dafür, dass die Anträge in die Bearbeitung genommen werden. Dazu gehört pflichtig das Votum der Regionalen Arbeitsgruppe. Nicht vollständige Anträge werden ohne Bearbeitung an den Antragsteller zurückgesandt und können erneut eingereicht werden. Anträge auf ELER-Förderung können ausschließlich zu den veröffentlichten Terminen eingereicht werden.

    Formulare und Kontaktdaten von Ansprechpartnern sind auf den Internetseiten der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) sowie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) zu finden. Die Veröffentlichung der Stichtage für die Einreichung von Anträgen auf ELER-Förderung erfolgt ebenfalls auf den Internetseiten des MLUK und der ILB.

    Vorhaben nach Nummer 2.1 können als konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen für Vorhaben der Nummern 2.2 bis 2.4 der Richtlinie separat zur Förderung beantragt werden. Dazu gehören Machbarkeitsstudien sowie Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 HOAI.

    Bei Vorhaben der ELER-Förderung ab Leistungsphase 3 ist bei Antragstellung die behördliche Zulassung oder die Inaussichtstellung der notwendigen Genehmigungen sowie alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen nachzuweisen. Für die Erstellung der Genehmigungsunterlagen (bis HOAI-Leistungsphase 4) von ELER-geförderten Vorhaben muss der Antragsteller somit zunächst in finanzielle Vorleistung gehen.

    Bei GAK Vorhaben ist eine separate Förderung bis HOAI Leistungsphase 4 möglich. Die behördlichen Zulassungen sind in diesem Fall mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

    Die konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen sowie Planungsleistungen (bis HOAI-Leistungsphase 4) gelten nicht als förderschädlicher Vorhabenbeginn, sofern sie nicht eigentlicher Gegenstand des eigenständigen Förderantrags sind. Die zuwendungsfähigen Kosten für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Planungsleistungen nach HOAI können Bestandteil des Zuwendungsantrages für die Umsetzung des Vorhabens sein.

    Die Projekte können entweder fortlaufend (GAK-Förderung) oder zum jeweils veröffentlichten Stichtag (ELER-Förderung) bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg eingereicht werden.

    Zuwendungsanträge sind formgebunden gesondert für die ELER- und GAK-Förderung bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg einzureichen. Alle in den jeweiligen Antragsformularen unter Nummer 8 aufgeführten Unterlagen und Nachweise sind beizubringen. Bei Anträgen auf ELER- Förderung gelten die dort genannten Mindestanforderungen als Grundlage dafür, dass die Anträge in die Bearbeitung genommen werden. Dazu gehört pflichtig das Votum der Regionalen Arbeitsgruppe. Nicht vollständige Anträge werden ohne Bearbeitung an den Antragsteller zurückgesandt und können erneut eingereicht werden. Anträge auf ELER-Förderung können ausschließlich zu den veröffentlichten Terminen eingereicht werden.

    Formulare und Kontaktdaten von Ansprechpartnern sind auf den Internetseiten der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) sowie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) zu finden. Die Veröffentlichung der Stichtage für die Einreichung von Anträgen auf ELER-Förderung erfolgt ebenfalls auf den Internetseiten des MLUK und der ILB.

    Vorhaben nach Nummer 2.1 können als konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen für Vorhaben der Nummern 2.2 bis 2.4 der Richtlinie separat zur Förderung beantragt werden. Dazu gehören Machbarkeitsstudien sowie Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 HOAI.

    Bei Vorhaben der ELER-Förderung ab Leistungsphase 3 ist bei Antragstellung die behördliche Zulassung oder die Inaussichtstellung der notwendigen Genehmigungen sowie alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen nachzuweisen. Für die Erstellung der Genehmigungsunterlagen (bis HOAI-Leistungsphase 4) von ELER-geförderten Vorhaben muss der Antragsteller somit zunächst in finanzielle Vorleistung gehen.

    Bei GAK Vorhaben ist eine separate Förderung bis HOAI Leistungsphase 4 möglich. Die behördlichen Zulassungen sind in diesem Fall mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

    Die konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen sowie Planungsleistungen (bis HOAI-Leistungsphase 4) gelten nicht als förderschädlicher Vorhabenbeginn, sofern sie nicht eigentlicher Gegenstand des eigenständigen Förderantrags sind. Die zuwendungsfähigen Kosten für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Planungsleistungen nach HOAI können Bestandteil des Zuwendungsantrages für die Umsetzung des Vorhabens sein.

    Die Projekte können entweder fortlaufend (GAK-Förderung) oder zum jeweils veröffentlichten Stichtag (ELER-Förderung) bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg eingereicht werden.

  • Ansprechpartner

    Ansprechpartner zur Richtlinie

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Abteilung 2

    Inhaltliche/fachliche Prüfung, Votierung für den Bereich Gewässerentwicklung

    Landesamt für Umwelt, Referat W26, E-Mail: w26@lfu.brandenburg.de

    • Regina Nacke, Telefon: +49 33201 442-655
    • Annette Landgraf, Telefon: +49 33201 442-288
    Inhaltliche/fachliche Prüfung, Votierung für den Bereich Landschaftswasserhaushalt

    Landesamt für Umwelt, Referat W24

    Fachliche Begleitung/Qualifizierung von Förderanträgen Landschaftswasserhaushalt
    Antrags- und Bewilligungsverfahren
    • Investitionsbank des Landes Brandenburg
      Erika Nitschke, Telefon: +49 331 660-1477
    Ansprechpartner zur Richtlinie

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Abteilung 2

    Inhaltliche/fachliche Prüfung, Votierung für den Bereich Gewässerentwicklung

    Landesamt für Umwelt, Referat W26, E-Mail: w26@lfu.brandenburg.de

    • Regina Nacke, Telefon: +49 33201 442-655
    • Annette Landgraf, Telefon: +49 33201 442-288
    Inhaltliche/fachliche Prüfung, Votierung für den Bereich Landschaftswasserhaushalt

    Landesamt für Umwelt, Referat W24

    Fachliche Begleitung/Qualifizierung von Förderanträgen Landschaftswasserhaushalt
    Antrags- und Bewilligungsverfahren
    • Investitionsbank des Landes Brandenburg
      Erika Nitschke, Telefon: +49 331 660-1477

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