Hauptmenü

Hinweise zur Indirekteinleiterverordnung

„“
„“

Anzeige bei bauartzugelassenen Abscheideranlagen

Bei Einsatz von bauartzugelassenen Abscheideranlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49 der Abwasserverordnung - AbwV - "Mineralölhaltiges Abwasser") und für amalgamhaltiges Abwasser (Anhang 50 der AbwV "Zahnbehandlung") besteht gemäß der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) vom 26. August 2009 anstelle einer Genehmigungspflicht nur eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Wasserbehörde.

Zur Vereinfachung hat die Anzeige mit den Vordrucken zu erfolgen, die unter "Weitere Informationen" auf dieser Seite eingestellt sind.

Anforderungen an den Sachverständigen

Da es im Land Brandenburg kein Anerkennungsverfahren für Sachverständige nach der Indirekteinleiterverordnung (IndV) gibt, sind die Anforderungen an den Sachverständigen nach der IndV in der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) vom 2. September 2011 veröffentlicht worden.

Im Internet sind neben den Ländern Berlin und Hessen weitere Links für Fachkundige bzw. sachverständige Stellen in Schleswig-Holstein und Thüringen von den jeweils zuständigen Umweltministerien und deren nachgeordneten Institutionen veröffentlicht worden. Die aktuellen Links hierfür liegen bei den unteren Wasserbehörden des Landes vor.

Weiterführende Informationen

Bei Einsatz von bauartzugelassenen Abscheideranlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49 der Abwasserverordnung - AbwV - "Mineralölhaltiges Abwasser") und für amalgamhaltiges Abwasser (Anhang 50 der AbwV "Zahnbehandlung") besteht gemäß der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) vom 26. August 2009 anstelle einer Genehmigungspflicht nur eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Wasserbehörde.

Zur Vereinfachung hat die Anzeige mit den Vordrucken zu erfolgen, die unter "Weitere Informationen" auf dieser Seite eingestellt sind.

Anforderungen an den Sachverständigen

Da es im Land Brandenburg kein Anerkennungsverfahren für Sachverständige nach der Indirekteinleiterverordnung (IndV) gibt, sind die Anforderungen an den Sachverständigen nach der IndV in der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) vom 2. September 2011 veröffentlicht worden.

Im Internet sind neben den Ländern Berlin und Hessen weitere Links für Fachkundige bzw. sachverständige Stellen in Schleswig-Holstein und Thüringen von den jeweils zuständigen Umweltministerien und deren nachgeordneten Institutionen veröffentlicht worden. Die aktuellen Links hierfür liegen bei den unteren Wasserbehörden des Landes vor.

Weiterführende Informationen