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Gemeinsam wirtschaften in der Forstbetriebsgemeinschaft

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Durch den Zusammenschluss der Waldeigentümer sollen mögliche Nachteile bei der Bewirtschaftung von kleinflächigem Waldeigentum vermindert werden. Die Entscheidungsfreiheit und die Zugriffsmöglichkeiten des Besitzers auf seinen Wald werden grundsätzlich nicht eingeschränkt.
Eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) wird von der obersten Forstbehörde, in Brandenburg das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, anerkannt. Sie kann staatliche Zuwendungen erhalten. Sie bietet gegenüber anderen Rechtsformen wie Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften steuerliche und abrechnungstechnische Vorteile. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den Grundsätzen der Selbstverantwortung und nach den Regeln demokratischer Willensbildung.
Die Ausrichtung des Zusammenschlusses erfolgt nach den Zielen und Bedürfnissen der Mitglieder. Die Mitglieder sollen sich am Gemeinschaftsgeschehen aktiv beteiligen, ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen und die Entwicklung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse mitgestalten. Dazu werden sie durch den Vorstand und die Geschäftsführung des Zusammenschlusses umfassend und verständlich informiert. Vorstand und Geschäftsführung tragen eine hohe Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg.

Zur besseren Abgrenzung nach der Art und Weise der Bewirtschaftung wird für die FBG in Brandenburg die Bezeichnung Waldverein und Waldgemeinschaft benutzt. Sie unterscheiden sich nach der in der Satzung festgelegten Ziel- beziehungsweise Aufgabenstellung. Eine strikte Trennung beider Zusammenschlussformen ist in der Praxis häufig nicht möglich, durch die Satzungen können „Mischformen“ beider Zusammenschlussformen gebildet werden.

Der Waldverein (Dienstleistungszusammenschluss)

Die Zusammenschlussform „Waldverein“ ist die in den westlichen Bundesländern verbreitetste Zusammenschlussform. Allerdings existiert sie dort in der Regel unter der Bezeichnung „Forstbetriebsgemeinschaft“. Mit der Bezeichnung „Waldverein“ ist sie auch im Land Brandenburg von großer Bedeutung. Der Waldverein zeichnet sich dadurch aus, dass eine parzellenscharfe Bewirtschaftung nach Fläche und Eigentümer möglich ist und die dem Waldverein angeschlossenen Grundstücke somit in der Natur auffindbar sein müssen. Dies bedeutet wiederum, dass die äußeren Grenzen der Waldflächen klar erkennbar (im Idealfall durch Grenzsteine) sein müssen. Die Bewirtschaftung erfolgt parzellenscharf bezogen auf den Eigentümer. Er trägt die Kosten und empfängt die Erlöse für alle auf seiner Waldfläche durchgeführten Maßnahmen. Da in vielen Fällen diese Kriterien aber nicht erfüllt werden, wird auf die nachstehende Zusammenschlussform „Waldgemeinschaft“ verwiesen.

Die Waldgemeinschaft (Bewirtschaftungszusammenschluss)

Alternativ besteht die Möglichkeit, sogenannte Waldgemeinschaften zu gründen. Sie sind rechtlich gesehen ebenfalls FBG, das heißt, dass sie nach gleichen gesetzlichen Kriterien anerkannt werden. Während beim Waldverein parzellenscharf gewirtschaftet wird (siehe oben), wird bei einer Waldgemeinschaft eine gemeinsame grenzübergreifende Bewirtschaftung der Gesamtfläche vorgenommen. Die Gewinnausschüttung beziehungsweise Kostenaufteilung an die einzelnen Waldbesitzer erfolgt nach den flächenmäßigen Anteilen, die in die Waldgemeinschaft eingebracht wurden.

Durch den Zusammenschluss der Waldeigentümer sollen mögliche Nachteile bei der Bewirtschaftung von kleinflächigem Waldeigentum vermindert werden. Die Entscheidungsfreiheit und die Zugriffsmöglichkeiten des Besitzers auf seinen Wald werden grundsätzlich nicht eingeschränkt.
Eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) wird von der obersten Forstbehörde, in Brandenburg das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, anerkannt. Sie kann staatliche Zuwendungen erhalten. Sie bietet gegenüber anderen Rechtsformen wie Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften steuerliche und abrechnungstechnische Vorteile. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den Grundsätzen der Selbstverantwortung und nach den Regeln demokratischer Willensbildung.
Die Ausrichtung des Zusammenschlusses erfolgt nach den Zielen und Bedürfnissen der Mitglieder. Die Mitglieder sollen sich am Gemeinschaftsgeschehen aktiv beteiligen, ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen und die Entwicklung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse mitgestalten. Dazu werden sie durch den Vorstand und die Geschäftsführung des Zusammenschlusses umfassend und verständlich informiert. Vorstand und Geschäftsführung tragen eine hohe Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg.

Zur besseren Abgrenzung nach der Art und Weise der Bewirtschaftung wird für die FBG in Brandenburg die Bezeichnung Waldverein und Waldgemeinschaft benutzt. Sie unterscheiden sich nach der in der Satzung festgelegten Ziel- beziehungsweise Aufgabenstellung. Eine strikte Trennung beider Zusammenschlussformen ist in der Praxis häufig nicht möglich, durch die Satzungen können „Mischformen“ beider Zusammenschlussformen gebildet werden.

Der Waldverein (Dienstleistungszusammenschluss)

Die Zusammenschlussform „Waldverein“ ist die in den westlichen Bundesländern verbreitetste Zusammenschlussform. Allerdings existiert sie dort in der Regel unter der Bezeichnung „Forstbetriebsgemeinschaft“. Mit der Bezeichnung „Waldverein“ ist sie auch im Land Brandenburg von großer Bedeutung. Der Waldverein zeichnet sich dadurch aus, dass eine parzellenscharfe Bewirtschaftung nach Fläche und Eigentümer möglich ist und die dem Waldverein angeschlossenen Grundstücke somit in der Natur auffindbar sein müssen. Dies bedeutet wiederum, dass die äußeren Grenzen der Waldflächen klar erkennbar (im Idealfall durch Grenzsteine) sein müssen. Die Bewirtschaftung erfolgt parzellenscharf bezogen auf den Eigentümer. Er trägt die Kosten und empfängt die Erlöse für alle auf seiner Waldfläche durchgeführten Maßnahmen. Da in vielen Fällen diese Kriterien aber nicht erfüllt werden, wird auf die nachstehende Zusammenschlussform „Waldgemeinschaft“ verwiesen.

Die Waldgemeinschaft (Bewirtschaftungszusammenschluss)

Alternativ besteht die Möglichkeit, sogenannte Waldgemeinschaften zu gründen. Sie sind rechtlich gesehen ebenfalls FBG, das heißt, dass sie nach gleichen gesetzlichen Kriterien anerkannt werden. Während beim Waldverein parzellenscharf gewirtschaftet wird (siehe oben), wird bei einer Waldgemeinschaft eine gemeinsame grenzübergreifende Bewirtschaftung der Gesamtfläche vorgenommen. Die Gewinnausschüttung beziehungsweise Kostenaufteilung an die einzelnen Waldbesitzer erfolgt nach den flächenmäßigen Anteilen, die in die Waldgemeinschaft eingebracht wurden.

Weiterführende Informationen

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