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Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft getreten. Die Laufzeit des Teil I und des Teil II dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Die Laufzeit des Teil III ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) 1407/2014, mithin bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) 1407/2014 ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit des Teil III entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die Verordnung (EU) 1407/2014 nicht verlängert und durch eine neue De-minimis Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Verordnung (EU) 1407/2014 vorgenommen werden, wird eine entsprechend geänderte Förderrichtlinie mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft getreten. Die Laufzeit des Teil I und des Teil II dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Die Laufzeit des Teil III ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) 1407/2014, mithin bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) 1407/2014 ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit des Teil III entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die Verordnung (EU) 1407/2014 nicht verlängert und durch eine neue De-minimis Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Verordnung (EU) 1407/2014 vorgenommen werden, wird eine entsprechend geänderte Förderrichtlinie mit einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.


Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, besonders tierartgerechten und multifunktionalen Landwirtschaft unterstützen. Schwerpunkte der Förderung sind die Verbesserung der artgerechten Tierhaltungsbedingungen, des effizienten Ressourceneinsatzes, der Verbesserung der Umwelt- und Klimaschutzleistungen sowie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.

    Weiterhin sollen Schäden von Naturkatastrophen (widrige Witterungsverhältnisse) vorgebeugt werden. Darüber hinaus soll die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich (Teil III der Richtlinie) unterstützt werden.

    Die Richtlinie Teil I und II gilt bis zum 31. Dezember 2025, Teil III bis zum 31. Dezember 2023.

    Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, besonders tierartgerechten und multifunktionalen Landwirtschaft unterstützen. Schwerpunkte der Förderung sind die Verbesserung der artgerechten Tierhaltungsbedingungen, des effizienten Ressourceneinsatzes, der Verbesserung der Umwelt- und Klimaschutzleistungen sowie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.

    Weiterhin sollen Schäden von Naturkatastrophen (widrige Witterungsverhältnisse) vorgebeugt werden. Darüber hinaus soll die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich (Teil III der Richtlinie) unterstützt werden.

    Die Richtlinie Teil I und II gilt bis zum 31. Dezember 2025, Teil III bis zum 31. Dezember 2023.

  • Was wird gefördert?

    Teil I der Richtlinie

    Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen:

    • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
    • Erwerb von unbeweglichem Vermögen nur im Zusammenhang mit weiteren Investitionen
    • Investitionen in Bewässerungsanlagen (bei Erreichen einer Wassereinsparung von 15 Prozent, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik
    • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen (ausschließlich Sonderkulturen)
    • Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft
    • Güllelager mit Abdeckung und Festmistlager in Verbindung mit Stallbauten
    • Investitionen zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes und nichtproduktive Investitionen
    • Allgemeine Aufwendungen

    Teil II der Richtlinie

    Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung von Produkten des Gartenbaus und der Imkerei

    • Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich Computersoftware in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Kauf von neuen Spezialmaschinen für die Außenwirtschaft in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Investitionen in Lagerung, Kühlung, Trocknung, Aufbereitung und Vermarktung in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Investitionen in Bewässerungsanlagen von Unternehmen des Gartenbaus (Wassereinsparung 25 Prozent, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik)
    • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen

    Teil III der Richtlinie

    Investitionen zur Schaffung zusätzlicher, nichtlandwirtschaftlicher Einkommensquellen:

    • Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
    • Erstanschaffung neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware

    Teil I der Richtlinie

    Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen:

    • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
    • Erwerb von unbeweglichem Vermögen nur im Zusammenhang mit weiteren Investitionen
    • Investitionen in Bewässerungsanlagen (bei Erreichen einer Wassereinsparung von 15 Prozent, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik
    • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen (ausschließlich Sonderkulturen)
    • Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft
    • Güllelager mit Abdeckung und Festmistlager in Verbindung mit Stallbauten
    • Investitionen zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes und nichtproduktive Investitionen
    • Allgemeine Aufwendungen

    Teil II der Richtlinie

    Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung von Produkten des Gartenbaus und der Imkerei

    • Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich Computersoftware in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Kauf von neuen Spezialmaschinen für die Außenwirtschaft in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Investitionen in Lagerung, Kühlung, Trocknung, Aufbereitung und Vermarktung in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
    • Investitionen in Bewässerungsanlagen von Unternehmen des Gartenbaus (Wassereinsparung 25 Prozent, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik)
    • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen

    Teil III der Richtlinie

    Investitionen zur Schaffung zusätzlicher, nichtlandwirtschaftlicher Einkommensquellen:

    • Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
    • Erstanschaffung neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware
  • Wer wird gefördert?

    Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und folgende Bedingungen erfüllen:

    • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, welche die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
    • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
    • Für Investitionen in außerlandwirtschaftlichen Bereichen (Teil III der Richtlinie) können auch Ehepartner oder mitarbeitende Familienangehörige (soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen) gemäß Paragraph 1, Absatz 8, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gefördert werden.

    Unternehmen aller Rechtsformen, die landwirtschaftlich tätig sind und folgende Bedingungen erfüllen:

    • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, welche die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
    • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach den EU-Kriterien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
    • Für Investitionen in außerlandwirtschaftlichen Bereichen (Teil III der Richtlinie) können auch Ehepartner oder mitarbeitende Familienangehörige (soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen) gemäß Paragraph 1, Absatz 8, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gefördert werden.
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Mit einem formgebundenen Investitionskonzept auf Basis von Buchführungsabschlüssen sowie von Planungsdaten ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.

    Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sind mit der Antragstellung vorzulegen.

    Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabensspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können. Das gilt zum Beispiel auch für geschlossene Schweinehaltungssysteme. Sofern zeitgleich in die Zucht und Mast investiert wird, sind zwei Anträge zu stellen.

    Investitionsvorhaben nach Teil I der Richtlinie müssen mindestens ein Kriterium in Bezug auf den Verbraucherschutz beziehungsweise den Umwelt- und Klimaschutz erfüllen (siehe Anlage 7 der Richtlinie).

    Bei Stallbauinvestitionen sind die baulichen und technischen Anforderungen an eine besonders tierartgerechte Haltung zu schaffen oder zu erfüllen (siehe Anlage 3 der Richtinie).

    Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:

    • Finanzierungsbestätigung der Hausbank
    • Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung
    • Angebotsübersicht

    Mit einem formgebundenen Investitionskonzept auf Basis von Buchführungsabschlüssen sowie von Planungsdaten ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.

    Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sind mit der Antragstellung vorzulegen.

    Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabensspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können. Das gilt zum Beispiel auch für geschlossene Schweinehaltungssysteme. Sofern zeitgleich in die Zucht und Mast investiert wird, sind zwei Anträge zu stellen.

    Investitionsvorhaben nach Teil I der Richtlinie müssen mindestens ein Kriterium in Bezug auf den Verbraucherschutz beziehungsweise den Umwelt- und Klimaschutz erfüllen (siehe Anlage 7 der Richtlinie).

    Bei Stallbauinvestitionen sind die baulichen und technischen Anforderungen an eine besonders tierartgerechte Haltung zu schaffen oder zu erfüllen (siehe Anlage 3 der Richtinie).

    Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:

    • Finanzierungsbestätigung der Hausbank
    • Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung
    • Angebotsübersicht
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Teil I der Richtlinie

    Zuschüsse in Höhe von

    • 40 Prozent für Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
    • 40 Prozent für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 1 der Richtlinie
    • 30 Prozent für Investitionen in Bewässerungsanlagen nach Anlage 2
    • 20 Prozent für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
    • 40 Prozent für die Schaffung oder Erfüllung besonderer Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nach Anlage 3
    • 100 Prozent für nichtproduktive Investitionen
    • zusätzlich 10 Prozent (maximal 20.000 Euro) für Investitionen von Junglandwirten
    • Zuschüsse für Kosten der Baubetreuung (Baukosten über 100.000 Euro) in Höhe von 3.000 bis 8.750 Euro
    • zusätzlich 10 Prozent bei vereinbarter Nutzung der Investition im Rahmen einer Kooperation
    • zusätzlich 20 Prozent für Investition im Rahmen der europäische Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft"
    • 40 Prozent für Investitionen zur Aufstockung der Lagerkapazität von Gülle oder Jauche (Emissionsminderung durch feste Abdeckungen) - Förderung bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt
    • 30 Prozent für Investitionen zur Umstellung der Haltung von Jung- und Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich oder die Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs für Kälber (befristet bis 31. Dezember 2025)

    Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5,0 Mio. Euro im Rahmen der Geltungsdauer der Förderrichtlinie, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf 40 Prozent nicht überschreiten.

    Nur bei Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) sind 50 Prozent möglich.

    Teil II der Richtlinie

    Zuschüsse in Höhe von

    • 20 Prozent für Investitionen der Imkerei
    • 45 Prozent für Unternehmen im Bereich Gartenbau

    Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2,0 Mio. Euro im Rahmen swe Geltungsdauer der Förderrichtlinie; das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro.

    Teil III der Richtlinie

    • Zuschuss in Höhe von 25 Prozent

    Die Förderung wird als "De-minimis"-Beihilfe mit Beachtung der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Danach dürfen die im Rahmen der "De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht überschreiten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

    Teil I der Richtlinie

    Zuschüsse in Höhe von

    • 40 Prozent für Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
    • 40 Prozent für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 1 der Richtlinie
    • 30 Prozent für Investitionen in Bewässerungsanlagen nach Anlage 2
    • 20 Prozent für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
    • 40 Prozent für die Schaffung oder Erfüllung besonderer Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nach Anlage 3
    • 100 Prozent für nichtproduktive Investitionen
    • zusätzlich 10 Prozent (maximal 20.000 Euro) für Investitionen von Junglandwirten
    • Zuschüsse für Kosten der Baubetreuung (Baukosten über 100.000 Euro) in Höhe von 3.000 bis 8.750 Euro
    • zusätzlich 10 Prozent bei vereinbarter Nutzung der Investition im Rahmen einer Kooperation
    • zusätzlich 20 Prozent für Investition im Rahmen der europäische Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft"
    • 40 Prozent für Investitionen zur Aufstockung der Lagerkapazität von Gülle oder Jauche (Emissionsminderung durch feste Abdeckungen) - Förderung bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt
    • 30 Prozent für Investitionen zur Umstellung der Haltung von Jung- und Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich oder die Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs für Kälber (befristet bis 31. Dezember 2025)

    Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5,0 Mio. Euro im Rahmen der Geltungsdauer der Förderrichtlinie, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf 40 Prozent nicht überschreiten.

    Nur bei Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) sind 50 Prozent möglich.

    Teil II der Richtlinie

    Zuschüsse in Höhe von

    • 20 Prozent für Investitionen der Imkerei
    • 45 Prozent für Unternehmen im Bereich Gartenbau

    Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2,0 Mio. Euro im Rahmen swe Geltungsdauer der Förderrichtlinie; das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro.

    Teil III der Richtlinie

    • Zuschuss in Höhe von 25 Prozent

    Die Förderung wird als "De-minimis"-Beihilfe mit Beachtung der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Danach dürfen die im Rahmen der "De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht überschreiten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Die Antragsstellung findet bei der Bewilligungsstelle Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statt. Die Antragstellung ist zu einem festen Termin des jeweiligen Kalenderjahres möglich. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln können weitere Termine festgelegt werden. Die Termine werden veröffentlicht. Hier gelangen Sie zur programmspezifischen Antragstellung, Ansprechpartnern und den Antragsformularen.

    Die Antragsstellung findet bei der Bewilligungsstelle Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statt. Die Antragstellung ist zu einem festen Termin des jeweiligen Kalenderjahres möglich. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln können weitere Termine festgelegt werden. Die Termine werden veröffentlicht. Hier gelangen Sie zur programmspezifischen Antragstellung, Ansprechpartnern und den Antragsformularen.

Weiterführende Informationen

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