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Förderung zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura-2000-Gebieten

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Richtlinie zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura-2000-Gebieten

Die geänderte Richtlinie trat am 1. Januar 2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.

Richtlinie zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura-2000-Gebieten

Die geänderte Richtlinie trat am 1. Januar 2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Die Förderrichtlinie unterstützt die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 und 2 hinsichtlich der Erhaltung eines günstigen Zustandes der in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie der Arten der Vogelschutz-Richtlinie.

    Ziel der Maßnahme 2.3 ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten.

    Die Förderrichtlinie unterstützt die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 und 2 hinsichtlich der Erhaltung eines günstigen Zustandes der in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie der Arten der Vogelschutz-Richtlinie.

    Ziel der Maßnahme 2.3 ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten.

  • Was wird gefördert?

    Extensive Grünlandnutzung

    Die Maßnahme umfasst:

    1. kein Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
    2. usätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Mineraldünger
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle
    4. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Dünger aller Art

    Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung

    Die Nutzung erfolgt jährlich:

    1. nicht vor dem 16. Juni
    2. nicht vor dem 1. Juli
    3. nicht vor dem 16. August

    Die Maßnahme kann in Kombination mit Nummer 2.1.1 erfolgen.

    Hohe Wasserhaltung

    1. oberflächennahe/-gleiche Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April
    2. oberflächennahe/-gleiche Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Juni

    Die Maßnahme 2.1.3 ist kombinierbar mit den Fördergegenständen in den Nummern 2.1.1 Buchstaben a und c.

    Extensive Produktionsverfahren im Ackerbau

    Die Maßnahme umfasst:

    1. Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel
    2. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Herbiziden und Insektiziden und Fungiziden

    Erschwernisausgleich Pflanzenschutz

    Die Maßnahme umfasst:

    1. den Verzicht gemäß Paragraph 4 Absatz 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel auf produktiv genutzten Ackerflächen
    2. den Verzicht gemäß Paragraph 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in produktiv genutzten Dauerkulturen

    Extensive Grünlandnutzung

    Die Maßnahme umfasst:

    1. kein Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
    2. usätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Mineraldünger
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle
    4. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Dünger aller Art

    Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung

    Die Nutzung erfolgt jährlich:

    1. nicht vor dem 16. Juni
    2. nicht vor dem 1. Juli
    3. nicht vor dem 16. August

    Die Maßnahme kann in Kombination mit Nummer 2.1.1 erfolgen.

    Hohe Wasserhaltung

    1. oberflächennahe/-gleiche Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April
    2. oberflächennahe/-gleiche Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Juni

    Die Maßnahme 2.1.3 ist kombinierbar mit den Fördergegenständen in den Nummern 2.1.1 Buchstaben a und c.

    Extensive Produktionsverfahren im Ackerbau

    Die Maßnahme umfasst:

    1. Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel
    2. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Herbiziden und Insektiziden und Fungiziden

    Erschwernisausgleich Pflanzenschutz

    Die Maßnahme umfasst:

    1. den Verzicht gemäß Paragraph 4 Absatz 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel auf produktiv genutzten Ackerflächen
    2. den Verzicht gemäß Paragraph 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in produktiv genutzten Dauerkulturen
  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsberechtigt sind für die Fördergegenstände 2.1 und 2.2 vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen Betriebsinhaber/Betriebsinhaberinnen nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, deren zu fördernde Flächen fünf im Land Brandenburg oder Berlin liegen und deren Unternehmenssitz sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

    Zuwendungsberechtigt sind für den Fördergegenstand 2.3, vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen, Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben und deren zu fördernde Flächen im Land Brandenburg liegen.

    Zuwendungsberechtigt sind für die Fördergegenstände 2.1 und 2.2 vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen Betriebsinhaber/Betriebsinhaberinnen nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, deren zu fördernde Flächen fünf im Land Brandenburg oder Berlin liegen und deren Unternehmenssitz sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

    Zuwendungsberechtigt sind für den Fördergegenstand 2.3, vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen, Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben und deren zu fördernde Flächen im Land Brandenburg liegen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Die Einhaltung der allgemeinen und speziellen Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4). Eine Nutzungseinschränkung muss auf Grundlage eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder anderer Voraussetzungen

    • gemäß Pragraph 32 Absatz 2 - 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, Paragraph 8 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz  BbgNatSchAG) sowie
    • Paragraph 4 Absatz 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

    festgelegt sein.

    Die Einhaltung der allgemeinen und speziellen Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4). Eine Nutzungseinschränkung muss auf Grundlage eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder anderer Voraussetzungen

    • gemäß Pragraph 32 Absatz 2 - 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, Paragraph 8 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz  BbgNatSchAG) sowie
    • Paragraph 4 Absatz 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

    festgelegt sein.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Extensive Grünlandnutzung

    1. kein Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: 165 Euro/Hektar
    2. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Mineraldüngern: 48 Euro/Hektar
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle: 47 Euro/Hektar
    4. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Düngern aller Art: 56 Euro/Hektar

    Späte und eingeschränkte Nutzung

    1. nicht vor dem 16. Juni: 57 Euro/Hektar
    2. nicht vor dem 1. Juli: 97 Euro/Hektar
    3. nicht vor dem 16. August: 200 Euro/Hektar

    Hohe Wasserhaltung

    1. oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April: 65 Euro/Hektar
    2. oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Juni: 227 Euro/Hektar

    Extensive Produktionsverfahren im Ackerland

    1. Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel: 100 Euro/Hektar
    2. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle: 47 Euro/Hektar
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Herbiziden und Insektiziden: 70 Euro/Hektar

    Erschwernisausgleich Pflanzenschutz

    1. Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 4 Absatz 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflschAnwV) auf produktiv genutzten Ackerflächen:  267 Euro/Hektar
    2. Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 4 Absatz 1 PflschAnwV in produktiv genutzten Dauerkulturen:   1.069 Euro/Hektar

    Extensive Grünlandnutzung

    1. kein Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: 165 Euro/Hektar
    2. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Mineraldüngern: 48 Euro/Hektar
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle: 47 Euro/Hektar
    4. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Düngern aller Art: 56 Euro/Hektar

    Späte und eingeschränkte Nutzung

    1. nicht vor dem 16. Juni: 57 Euro/Hektar
    2. nicht vor dem 1. Juli: 97 Euro/Hektar
    3. nicht vor dem 16. August: 200 Euro/Hektar

    Hohe Wasserhaltung

    1. oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April: 65 Euro/Hektar
    2. oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Juni: 227 Euro/Hektar

    Extensive Produktionsverfahren im Ackerland

    1. Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel: 100 Euro/Hektar
    2. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Gülle: 47 Euro/Hektar
    3. zusätzlich zu Buchstabe a) kein Einsatz von Herbiziden und Insektiziden: 70 Euro/Hektar

    Erschwernisausgleich Pflanzenschutz

    1. Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 4 Absatz 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflschAnwV) auf produktiv genutzten Ackerflächen:  267 Euro/Hektar
    2. Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 4 Absatz 1 PflschAnwV in produktiv genutzten Dauerkulturen:   1.069 Euro/Hektar
  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Der Verpflichtungsbeginn ist der 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Der vollständige, form- und termingebundene Zahlungsantrag ist als Bestandteil des jährlichen Agrarförderantrages bis zum 15. Mai bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Verspätete Einreichung der Anträge führt zur Verringerung der Förderbeträge bzw. zum Förderausschluss.

    Bewilligungsbehörde ist für Antragsteller/Antragstellerinnen, die ihren Betriebssitz im Land Brandenburg haben, das für Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in dem sich der Betriebssitz befindet.

    Für Antragsteller/Antragstellerinnen, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Frankfurt (Oder) die zuständige Bewilligungsbehörde.

    Antragsteller/Antragstellerinnen mit Betriebssitz außerhalb des Landes Brandenburg beantragen in dem für Landwirtschaft zuständigen Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in dessen Hoheitsgebiet sich die relative Mehrheit der beantragten Flächen befindet.

    Der Verpflichtungsbeginn ist der 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Der vollständige, form- und termingebundene Zahlungsantrag ist als Bestandteil des jährlichen Agrarförderantrages bis zum 15. Mai bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Verspätete Einreichung der Anträge führt zur Verringerung der Förderbeträge bzw. zum Förderausschluss.

    Bewilligungsbehörde ist für Antragsteller/Antragstellerinnen, die ihren Betriebssitz im Land Brandenburg haben, das für Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in dem sich der Betriebssitz befindet.

    Für Antragsteller/Antragstellerinnen, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Frankfurt (Oder) die zuständige Bewilligungsbehörde.

    Antragsteller/Antragstellerinnen mit Betriebssitz außerhalb des Landes Brandenburg beantragen in dem für Landwirtschaft zuständigen Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in dessen Hoheitsgebiet sich die relative Mehrheit der beantragten Flächen befindet.

Weiterführende Informationen

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