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Förderung von Beratungsdienstleistungen

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Richtlinie zur Förderung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Beratungsdienstleistungen und zur Einrichtung von Konsultationsbetrieben

Die Richtlinie vom 21. November 2023 ist zum 1. Dezember 2023 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.

Richtlinie zur Förderung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Beratungsdienstleistungen und zur Einrichtung von Konsultationsbetrieben

Die Richtlinie vom 21. November 2023 ist zum 1. Dezember 2023 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.

Kurzinformation

  • Informationen zum Antragsaufruf

    Ab dem 05. Februar 2024 können fortlaufend Anträge auf Gewährung einer Zuwendung eingereicht werden.

    Ab dem 05. Februar 2024 können fortlaufend Anträge auf Gewährung einer Zuwendung eingereicht werden.

  • Ziel der Förderung

    Durch die Förderung von Beratungsdienstleistungen werden landwirtschaftliche sowie gartenbauliche Unternehmen im Land Brandenburg bei Fragen zum Umwelt- ,Natur-, Klimaschutz und zum Tierwohl unterstützt. Weiterhin ermöglicht die Förderrichtlinie die Inanspruchnahme von sozioökonomischen Beratungsdienstleistungen sowie die Inanspruchnahme von bezuschussten Beratungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Zusätzlich fördert die Richtlinie die Einrichtung von Konsultationsbetrieben.

    Durch die Förderung von Beratungsdienstleistungen werden landwirtschaftliche sowie gartenbauliche Unternehmen im Land Brandenburg bei Fragen zum Umwelt- ,Natur-, Klimaschutz und zum Tierwohl unterstützt. Weiterhin ermöglicht die Förderrichtlinie die Inanspruchnahme von sozioökonomischen Beratungsdienstleistungen sowie die Inanspruchnahme von bezuschussten Beratungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Zusätzlich fördert die Richtlinie die Einrichtung von Konsultationsbetrieben.

  • Was wird gefördert?

    Die Richtlinie enthält 31 Beratungssteckbriefe. Dazu gehört unter anderem die Beratung zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie nachhaltige Anbauverfahren, die Beratung ökologischer Betriebe und zur Umstellung auf ökologische Bewirtschaftung, wie auch eine sozioökonomische Beratung mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Die vollständige Liste der Beratungssteckbriefe kann der Anlage 1 der Richtlinie entnommen werden.

    Bezuschusst wird die Beratung vor Ort und die Vor- und Nachbereitung, die auch eine telefonische und/oder digitale Beratung beinhalten kann.

    Die Richtlinie enthält 31 Beratungssteckbriefe. Dazu gehört unter anderem die Beratung zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen sowie nachhaltige Anbauverfahren, die Beratung ökologischer Betriebe und zur Umstellung auf ökologische Bewirtschaftung, wie auch eine sozioökonomische Beratung mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Die vollständige Liste der Beratungssteckbriefe kann der Anlage 1 der Richtlinie entnommen werden.

    Bezuschusst wird die Beratung vor Ort und die Vor- und Nachbereitung, die auch eine telefonische und/oder digitale Beratung beinhalten kann.

  • Wer wird gefördert?

    Das landwirtschaftliche beziehungsweise gartenbauliche Unternehmen erhält eine bezuschusste Beratung (Endbegünstigte).

    Die Antragstellung erfolgt durch die anerkannten Beratungsfachkräfte. Sie sind die Zuwendungsempfangenden.

    Das landwirtschaftliche beziehungsweise gartenbauliche Unternehmen erhält eine bezuschusste Beratung (Endbegünstigte).

    Die Antragstellung erfolgt durch die anerkannten Beratungsfachkräfte. Sie sind die Zuwendungsempfangenden.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    1. Die Beratungsfachkräfte müssen im Rahmen des Beratererlasses durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) - Berateranerkennung, (Referat Agrarökonomie L1) anerkannt sein.
    2. Die Beratung muss gewissenhaft, unabhängig und frei von Interessen Dritter durchgeführt werden. Über das Beratungshonorar hinaus darf mit der Beratung kein wirtschaftliches Interesse der Beratungsfachkraft oder der Beratungsorganisation verknüpft sein. Insbesondere darf im Rahmen der Beratung keine Vermittlungs-, Werbe- oder Verkaufstätigkeit ausgeübt werden.
    3. Die Vorgaben von Cross Compliance und das geltende Fachrecht sind zu beachten und zu vermitteln.
    4. Zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Unternehmen muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser muss die unter I. 4.2 der Richtlinie aufgeführten Inhalte aufweisen.
    5. Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular Anlage 1 zum Förder- und Auszahlungsantrag „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur die für diesen Zweck eingerichtete E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.
    6. Ein Beratungstermin hat die Mindestzeit von zwei Stunden vor Ort nicht zu unterschreiten.
    7. Der Förder- und Auszahlungsantrag muss vollständig und formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Eingangstempel).
    1. Die Beratungsfachkräfte müssen im Rahmen des Beratererlasses durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) - Berateranerkennung, (Referat Agrarökonomie L1) anerkannt sein.
    2. Die Beratung muss gewissenhaft, unabhängig und frei von Interessen Dritter durchgeführt werden. Über das Beratungshonorar hinaus darf mit der Beratung kein wirtschaftliches Interesse der Beratungsfachkraft oder der Beratungsorganisation verknüpft sein. Insbesondere darf im Rahmen der Beratung keine Vermittlungs-, Werbe- oder Verkaufstätigkeit ausgeübt werden.
    3. Die Vorgaben von Cross Compliance und das geltende Fachrecht sind zu beachten und zu vermitteln.
    4. Zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Unternehmen muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser muss die unter I. 4.2 der Richtlinie aufgeführten Inhalte aufweisen.
    5. Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular Anlage 1 zum Förder- und Auszahlungsantrag „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur die für diesen Zweck eingerichtete E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.
    6. Ein Beratungstermin hat die Mindestzeit von zwei Stunden vor Ort nicht zu unterschreiten.
    7. Der Förder- und Auszahlungsantrag muss vollständig und formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Eingangstempel).
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteil- oder Vollfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind die Kosten der Beratung in Form von Beratungshonoraren.

    Der Stundenhonorarsatz beträgt 85 Euro. Jede vollendete halbe Stunde kann abgerechnet werden.

    Die Umsatzsteuer und Skonti sind nicht förderfähig.

    Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteil- oder Vollfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind die Kosten der Beratung in Form von Beratungshonoraren.

    Der Stundenhonorarsatz beträgt 85 Euro. Jede vollendete halbe Stunde kann abgerechnet werden.

    Die Umsatzsteuer und Skonti sind nicht förderfähig.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur für diesen Zweck eingerichtete die E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.

    Der Förder- und zahlungsantrag ist formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages, an die Bewilligungsbehörde zu richten (Eingangsstempel):

    KONTAKT

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Fehrbelliner Straße 4e

    Simone Zapf

    +49 3391 838-238

    simone.zapf@lelf.brandenburg.de

    16816 Neuruppin

    Im Förder- und zahlungsantrag können alle vollständig durchgeführten Beratungen der letzten sechs Monate gesammelt eingereicht werden. Dies gilt auch für Gruppenberatungen.

    Unmittelbar nach Abschluss des Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Unternehmen ist das Formular „Nachweis des Anreizeffektes“ und eine Kopie des Beratungsvertrages elektronisch an nur für diesen Zweck eingerichtete die E-Mail Adresse: beratungsfoerderung@lelf.brandenburg.de der Bewilligungsbehörde zu senden.

    Der Förder- und zahlungsantrag ist formgebunden schriftlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages, an die Bewilligungsbehörde zu richten (Eingangsstempel):

    KONTAKT

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Fehrbelliner Straße 4e

    Simone Zapf

    +49 3391 838-238

    simone.zapf@lelf.brandenburg.de

    16816 Neuruppin

    Im Förder- und zahlungsantrag können alle vollständig durchgeführten Beratungen der letzten sechs Monate gesammelt eingereicht werden. Dies gilt auch für Gruppenberatungen.