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Mindeststandards für die Gewährung eines Schadensausgleichs bei Wolfsübergriffen

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Nutztierrisse werden sich nie ganz vermeiden lassen. Die Einhaltung von Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen ist daher die Voraussetzung dafür, dass im Falle eines Übergriffs (Wolf bestätigt/Wolf nicht auszuschließen) eine Beihilfe durch das Land Brandenburg gewährt wird. Die Arbeitsgruppe „Herdenschutz“ im Rahmen des Wolfs-Managementplans (WMP) hat sich auf folgende Mindeststandards als Voraussetzung für eine Beihilfe verständigt.

I. Schafe und Ziegen (Lamas, Alpakas):

Bei allen Einzäunungen für Weidetiere ist darauf zu achten, dass die Sicherung auch den Bereich von möglichen Toren einschließt. Beim Aufstellen der Zäune muss genügend Abstand zu Böschungen, angrenzenden höheren Ebenen (Heu-, Silageballen oder ähnliche) eingehalten werden, um ein Einspringen in die Weide durch den Wolf zu verhindern.

a) Mobile Zaunanlagen

Elektronetzzäune oder mindestens 4-litzige Elektrozäune (Bodenabstand der Litzen 20 - 40 - 65 - 90 Zentimeter) von jeweils mindestens 90 Zentimeter Höhe und einer Mindestspannung von 2.500 Volt (auf extrem trockenen Standorten und bei hohem, nassen Aufwuchs 2.000 Volt). Grundsätzlich sind die Schutzzäune auch wasserseitig zu stellen. Sind die Nutztiere jedoch zusätzlich durch Herdenschutzhunde geschützt, muss bei der Deichpflege die Wasserseite nicht ausgekoppelt werden.

b) Festzaunanlagen

140 Zentimeter hohe Drahtgeflechtzäune mit Untergrabungsschutz. Als Untergrabungsschutz sind zwei stromführenden Drahtlitzen (Bodenabstand 20 Zentimeter und 40 Zentimeter, Mindestspannung 2.500 Volt) mittels Abstandsisolatoren außen am Zaun anzubringen. Alternativ kann bei neuen Zäunen entweder ein mindestens 100 Zentimeter breiter Teil des Drahtgeflechtzauns (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 2,40 Meter) außen vor dem Zaun flach ausgelegt und mit Erdankern am Boden zu fixiert oder der Zaun mindestens 50 Zentimeter tief eingegraben werden (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 1,90 Meter) . Bei bestehenden Zäunen kann alternativ ein mindestens 100 Zentimeter breiter Drahtgeflechtstreifen außen vor dem Zaun flach ausgelegt, mit Bindedraht mit dem bestehenden Zaun fest verbunden und mit Erdankern am Boden fixiert werden.

c) Hütehaltung

Beim Hüten wird eine grasende Herde von einem Schäfer in Zusammenarbeit mit Hütehunden über weiträumige Naturflächen bewegt und beaufsichtigt. Dabei können weder mobile Zäune noch Festzaunanlagen eingesetzt werden. Kommt es trotz Anwesenheit des Schäfers zu Wolfsübergriffen, wird gleichwohl ein Schadensausgleich gewährt.
(Beim Ziehen mit der Herde von einem Standort zum anderen oder bei Herden mit 500 oder mehr Mutterschafen müssen mindestens zwei Schäfer die Herde beaufsichtigen.)
Für den Nachtpferch gelten die Regelungen der Buchstaben a) -Mobile Zaunanlagen- oder b) -Festzaunanlagen- entsprechend.“

II. Gehegewild

180 Zentimeter hohe Drahtgeflechtzäune mit Untergrabungsschutz. Als Untergrabungsschutz sind zwei stromführenden Drahtlitzen (Bodenabstand 20 und 40 Zentimeter, Mindestspannung 2.500 Volt) mittels Abstandsisolatoren außen am Zaun anzubringen. Alternativ kann bei neuen Zäunen entweder ein mindestens 100 Zentimeter breiter Teil des Drahtgeflechtzauns (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 2,80 Meter ) außen vor dem Zaun flach ausgelegt und mit Erdankern am Boden zu fixiert oder der Zaun mindestens 50 Zentimeter tief eingegraben werden (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 2,40 Meter ). Bei bestehenden Zäunen kann alternativ ein mindestens 100 Zentimeter breiter Drahtgeflechtstreifen außen vor dem Zaun flach ausgelegt, mit Bindedraht mit dem bestehenden Zaun fest verbunden und mit Erdankern am Boden fixiert werden.
 

III. Rinder

Rinder (Kälber) sind durch den Schutz der Herde einem ungleich geringeren Risiko von Wolfsübergriffen ausgesetzt als Schafe und Ziegen bzw. Gatterwild. Spezielle Herdenschutzmaßnahmen müssen daher in der Regel nicht ergriffen werden. Für die Gewährung einer uneingeschränkten Beihilfezahlung im Schadensfall reicht es aus, wenn die Einzäunung abhängig von der Haltungsform (Mutterkühe, Bullen et cetera.) und des Abstands der Weide zu Gefahrenquellen (zum Beispiel stark frequentierte Verkehrswege wie Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien, Flugplätze oder andere.) dem jeweils in der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“, Heft 1132/2016, empfohlenen Zäunungsstandard entspricht. Gemäß dieser Broschüre ist bei einem Abstand der Weide von

  1. 500 Meter oder weniger zu Gefahrenquellen ein Festzaun mit drei stromführenden Stahldrähten (bei Milchkühen ist ein Festzaun mit nur zwei stromführenden Stahldrähten ausreichend, bei Mutterkühen mit Nachzucht ist bei besonders hohem Risiko ein Festzaun mit vier stromführenden Stahldrähten erforderlich),
     
  2. 500 – 1.000 Meter zu Gefahrenquellen ein Festzaun mit drei stromführenden Stahldrähten (bei Milchkühen ist ein Festzaun mit nur einem stromführender Stahldraht oder ein Elektrozaun mit einem stromführenden Kunststoffdraht ausreichend),
     
  3. mehr als 1.000 Meter zu Gefahrenquellen:
     
    aa) Bullen: Festzaun mit drei stromführenden Stahldrähten
    bb) weibliche Jungrinder: Festzaun mit zwei stromführenden Stahldrähten oder
           Elektrozaun mit zwei stromführenden Kunststoffdrähten
    cc) Mutterkühe mit Nachzucht: Festzaun mit zwei stromführenden Stahldrähten
    dd) Milchkühe: Elektrozaun mit einem stromführenden Kunststoffdraht

einzuhalten. Weicht die Einzäunung von den empfohlenen Zäunungsstandards ab, wird eine Beihilfezahlung im Schadensfall nur bei Rissen innerhalb der Weide gewährt. Als Ausnahme hiervon wird auch für Kälber bei einem Riss außerhalb der Weide ein Schadensausgleich gewährt, vorausgesetzt die tägliche Überprüfung nach Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) wurde eingehalten.

Bei Bedarf veröffentlich das Landesamt für Umwelt (LfU) Schwerpunktgebiete des Rissgeschehens auf seinen Internetseiten zum Wolf. In diesen Schwerpunktgebieten wird Mutterkuhhaltern die Einrichtung wolfssicherer Abkalbeweiden empfohlen. Verzichtet der Tierhalter auf eine vom Landesamt für Umwelt empfohlene und angemessene förderfähige Weidesicherung, wird eine Beihilfezahlung bei künftigen Schäden nicht mehr gewährt.

IV. Pferde

Bisher gab es erst einen Fall, bei dem ein Fohlen möglicherweise von Wölfen gerissen wurde. Für die Gewährung einer Beihilfezahlung im Schadensfall gelten die Ausführungen zu Rindern daher entsprechend.

Sofern es zukünftig auch bei Pferden nicht nur im Einzelfall zu Wolfsübergriffen kommen sollte, wird das Landesamt für Umwelt die Schwerpunktgebiete des Rissgeschehens auf seinen Internetseiten zum Wolf veröffentlichen. Pferdehaltern innerhalb dieser Schwerpunktgebiete ist die Einrichtung wolfssicherer Fohlungsweiden zu empfehlen.
 

V. Anforderungen an das Weidezaun-Material

Das verwendete stromführende Leitermaterial soll folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Leitungswiderstand < 0,25 Ohm pro Meter.
  • Alle Leiterverbindungen müssen mit hochleitfähigem Materials ausgeführt werden.

Zur Stromversorgung ist ein Weidezaungerät mit folgenden technischen Mindestanforderungen einzusetzen:

  • Es müssen je Weidezaungerät mindestens 3 geeignete Erdungsstäbe gesetzt werden, um eine ausreichende Erdung sicher zu stellen.
  • Maximale Spannung (Leerlaufspannung): 9.000 - 12.000 Volt
  • Spannung bei einer Zaunlast von 500 Ohm pro Meter (Tierberührungsspannung): > 5.000 Volt
  • Entladeenergie (Schlagstärke): > 3,0 Joule
  • theoretische Zaunlänge (einfach) bei starkem Bewuchs: 3 Kilometer

Bei 12 Volt-Akkugeräten müssen geeignete Akkus zum Einsatz kommen.

Nutztierrisse werden sich nie ganz vermeiden lassen. Die Einhaltung von Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen ist daher die Voraussetzung dafür, dass im Falle eines Übergriffs (Wolf bestätigt/Wolf nicht auszuschließen) eine Beihilfe durch das Land Brandenburg gewährt wird. Die Arbeitsgruppe „Herdenschutz“ im Rahmen des Wolfs-Managementplans (WMP) hat sich auf folgende Mindeststandards als Voraussetzung für eine Beihilfe verständigt.

I. Schafe und Ziegen (Lamas, Alpakas):

Bei allen Einzäunungen für Weidetiere ist darauf zu achten, dass die Sicherung auch den Bereich von möglichen Toren einschließt. Beim Aufstellen der Zäune muss genügend Abstand zu Böschungen, angrenzenden höheren Ebenen (Heu-, Silageballen oder ähnliche) eingehalten werden, um ein Einspringen in die Weide durch den Wolf zu verhindern.

a) Mobile Zaunanlagen

Elektronetzzäune oder mindestens 4-litzige Elektrozäune (Bodenabstand der Litzen 20 - 40 - 65 - 90 Zentimeter) von jeweils mindestens 90 Zentimeter Höhe und einer Mindestspannung von 2.500 Volt (auf extrem trockenen Standorten und bei hohem, nassen Aufwuchs 2.000 Volt). Grundsätzlich sind die Schutzzäune auch wasserseitig zu stellen. Sind die Nutztiere jedoch zusätzlich durch Herdenschutzhunde geschützt, muss bei der Deichpflege die Wasserseite nicht ausgekoppelt werden.

b) Festzaunanlagen

140 Zentimeter hohe Drahtgeflechtzäune mit Untergrabungsschutz. Als Untergrabungsschutz sind zwei stromführenden Drahtlitzen (Bodenabstand 20 Zentimeter und 40 Zentimeter, Mindestspannung 2.500 Volt) mittels Abstandsisolatoren außen am Zaun anzubringen. Alternativ kann bei neuen Zäunen entweder ein mindestens 100 Zentimeter breiter Teil des Drahtgeflechtzauns (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 2,40 Meter) außen vor dem Zaun flach ausgelegt und mit Erdankern am Boden zu fixiert oder der Zaun mindestens 50 Zentimeter tief eingegraben werden (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 1,90 Meter) . Bei bestehenden Zäunen kann alternativ ein mindestens 100 Zentimeter breiter Drahtgeflechtstreifen außen vor dem Zaun flach ausgelegt, mit Bindedraht mit dem bestehenden Zaun fest verbunden und mit Erdankern am Boden fixiert werden.

c) Hütehaltung

Beim Hüten wird eine grasende Herde von einem Schäfer in Zusammenarbeit mit Hütehunden über weiträumige Naturflächen bewegt und beaufsichtigt. Dabei können weder mobile Zäune noch Festzaunanlagen eingesetzt werden. Kommt es trotz Anwesenheit des Schäfers zu Wolfsübergriffen, wird gleichwohl ein Schadensausgleich gewährt.
(Beim Ziehen mit der Herde von einem Standort zum anderen oder bei Herden mit 500 oder mehr Mutterschafen müssen mindestens zwei Schäfer die Herde beaufsichtigen.)
Für den Nachtpferch gelten die Regelungen der Buchstaben a) -Mobile Zaunanlagen- oder b) -Festzaunanlagen- entsprechend.“

II. Gehegewild

180 Zentimeter hohe Drahtgeflechtzäune mit Untergrabungsschutz. Als Untergrabungsschutz sind zwei stromführenden Drahtlitzen (Bodenabstand 20 und 40 Zentimeter, Mindestspannung 2.500 Volt) mittels Abstandsisolatoren außen am Zaun anzubringen. Alternativ kann bei neuen Zäunen entweder ein mindestens 100 Zentimeter breiter Teil des Drahtgeflechtzauns (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 2,80 Meter ) außen vor dem Zaun flach ausgelegt und mit Erdankern am Boden zu fixiert oder der Zaun mindestens 50 Zentimeter tief eingegraben werden (Gesamthöhe des Drahtgeflechts also mindestens 2,40 Meter ). Bei bestehenden Zäunen kann alternativ ein mindestens 100 Zentimeter breiter Drahtgeflechtstreifen außen vor dem Zaun flach ausgelegt, mit Bindedraht mit dem bestehenden Zaun fest verbunden und mit Erdankern am Boden fixiert werden.
 

III. Rinder

Rinder (Kälber) sind durch den Schutz der Herde einem ungleich geringeren Risiko von Wolfsübergriffen ausgesetzt als Schafe und Ziegen bzw. Gatterwild. Spezielle Herdenschutzmaßnahmen müssen daher in der Regel nicht ergriffen werden. Für die Gewährung einer uneingeschränkten Beihilfezahlung im Schadensfall reicht es aus, wenn die Einzäunung abhängig von der Haltungsform (Mutterkühe, Bullen et cetera.) und des Abstands der Weide zu Gefahrenquellen (zum Beispiel stark frequentierte Verkehrswege wie Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien, Flugplätze oder andere.) dem jeweils in der aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“, Heft 1132/2016, empfohlenen Zäunungsstandard entspricht. Gemäß dieser Broschüre ist bei einem Abstand der Weide von

  1. 500 Meter oder weniger zu Gefahrenquellen ein Festzaun mit drei stromführenden Stahldrähten (bei Milchkühen ist ein Festzaun mit nur zwei stromführenden Stahldrähten ausreichend, bei Mutterkühen mit Nachzucht ist bei besonders hohem Risiko ein Festzaun mit vier stromführenden Stahldrähten erforderlich),
     
  2. 500 – 1.000 Meter zu Gefahrenquellen ein Festzaun mit drei stromführenden Stahldrähten (bei Milchkühen ist ein Festzaun mit nur einem stromführender Stahldraht oder ein Elektrozaun mit einem stromführenden Kunststoffdraht ausreichend),
     
  3. mehr als 1.000 Meter zu Gefahrenquellen:
     
    aa) Bullen: Festzaun mit drei stromführenden Stahldrähten
    bb) weibliche Jungrinder: Festzaun mit zwei stromführenden Stahldrähten oder
           Elektrozaun mit zwei stromführenden Kunststoffdrähten
    cc) Mutterkühe mit Nachzucht: Festzaun mit zwei stromführenden Stahldrähten
    dd) Milchkühe: Elektrozaun mit einem stromführenden Kunststoffdraht

einzuhalten. Weicht die Einzäunung von den empfohlenen Zäunungsstandards ab, wird eine Beihilfezahlung im Schadensfall nur bei Rissen innerhalb der Weide gewährt. Als Ausnahme hiervon wird auch für Kälber bei einem Riss außerhalb der Weide ein Schadensausgleich gewährt, vorausgesetzt die tägliche Überprüfung nach Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) wurde eingehalten.

Bei Bedarf veröffentlich das Landesamt für Umwelt (LfU) Schwerpunktgebiete des Rissgeschehens auf seinen Internetseiten zum Wolf. In diesen Schwerpunktgebieten wird Mutterkuhhaltern die Einrichtung wolfssicherer Abkalbeweiden empfohlen. Verzichtet der Tierhalter auf eine vom Landesamt für Umwelt empfohlene und angemessene förderfähige Weidesicherung, wird eine Beihilfezahlung bei künftigen Schäden nicht mehr gewährt.

IV. Pferde

Bisher gab es erst einen Fall, bei dem ein Fohlen möglicherweise von Wölfen gerissen wurde. Für die Gewährung einer Beihilfezahlung im Schadensfall gelten die Ausführungen zu Rindern daher entsprechend.

Sofern es zukünftig auch bei Pferden nicht nur im Einzelfall zu Wolfsübergriffen kommen sollte, wird das Landesamt für Umwelt die Schwerpunktgebiete des Rissgeschehens auf seinen Internetseiten zum Wolf veröffentlichen. Pferdehaltern innerhalb dieser Schwerpunktgebiete ist die Einrichtung wolfssicherer Fohlungsweiden zu empfehlen.
 

V. Anforderungen an das Weidezaun-Material

Das verwendete stromführende Leitermaterial soll folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Leitungswiderstand < 0,25 Ohm pro Meter.
  • Alle Leiterverbindungen müssen mit hochleitfähigem Materials ausgeführt werden.

Zur Stromversorgung ist ein Weidezaungerät mit folgenden technischen Mindestanforderungen einzusetzen:

  • Es müssen je Weidezaungerät mindestens 3 geeignete Erdungsstäbe gesetzt werden, um eine ausreichende Erdung sicher zu stellen.
  • Maximale Spannung (Leerlaufspannung): 9.000 - 12.000 Volt
  • Spannung bei einer Zaunlast von 500 Ohm pro Meter (Tierberührungsspannung): > 5.000 Volt
  • Entladeenergie (Schlagstärke): > 3,0 Joule
  • theoretische Zaunlänge (einfach) bei starkem Bewuchs: 3 Kilometer

Bei 12 Volt-Akkugeräten müssen geeignete Akkus zum Einsatz kommen.