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Vertragsnaturschutz

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Hinweis

Vertragsnaturschutz kann ab sofort auch im Wald gefördert werden. Genauere Angaben zu den Voraussetzungen folgen in Kürze (siehe Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz im Wald).

Hinweis

Vertragsnaturschutz kann ab sofort auch im Wald gefördert werden. Genauere Angaben zu den Voraussetzungen folgen in Kürze (siehe Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz im Wald).

Der Vertragsnaturschutz ist ein Instrument zur Umsetzung konkreter flächenbezogener Anliegen des Naturschutzes, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung gefährdeter Lebensräume und der daran gebundenen Arten. Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes sind schwerpunktmäßig Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Förderprogramme des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum (Kultur- und Landschaftsprogramm - KULAP 2014) sowie zusätzliche Maßnahmen durch direkte Verträge mit den Flächennutzern.

Im Folgenden werden die unter 2. genannten Maßnahmen beschrieben.

Der Vertragsnaturschutz ist ein Instrument zur Umsetzung konkreter flächenbezogener Anliegen des Naturschutzes, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung gefährdeter Lebensräume und der daran gebundenen Arten. Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes sind schwerpunktmäßig Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Förderprogramme des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum (Kultur- und Landschaftsprogramm - KULAP 2014) sowie zusätzliche Maßnahmen durch direkte Verträge mit den Flächennutzern.

Im Folgenden werden die unter 2. genannten Maßnahmen beschrieben.

Kurzinformation

  • Rechtsgrundlage

    Der gesetzliche Rahmen für den Vertragsnaturschutz ist der Paragraph 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009.

    Der gesetzliche Rahmen für den Vertragsnaturschutz ist der Paragraph 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009.

  • Vertragsnehmer

    Vertragsnehmer können natürliche oder juristische Personen sein.

    Verträge können mit land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Unternehmen aller Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb, aber auch mit Landschaftspflegeverbänden sowie sonstigen Vereinen und Verbänden geschlossen werden.

    Der Vertragsnehmer muss über eine Flächennutzungsberechtigung verfügen. Sofern mit der Durchführung der vertraglich gebundenen Maßnahmen eine Änderung der Nutzungsart auf den vereinbarten Flächen verbunden ist, muss die Einverständniserklärung des Eigentümers zur späteren Änderung des Eintrags der Nutzungsart im Grundbuch vorgelegt werden.

    Vertragsnehmer können natürliche oder juristische Personen sein.

    Verträge können mit land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Unternehmen aller Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb, aber auch mit Landschaftspflegeverbänden sowie sonstigen Vereinen und Verbänden geschlossen werden.

    Der Vertragsnehmer muss über eine Flächennutzungsberechtigung verfügen. Sofern mit der Durchführung der vertraglich gebundenen Maßnahmen eine Änderung der Nutzungsart auf den vereinbarten Flächen verbunden ist, muss die Einverständniserklärung des Eigentümers zur späteren Änderung des Eintrags der Nutzungsart im Grundbuch vorgelegt werden.

  • Vertragsgegenstand

    Für Vorhaben zur Umsetzung von Naturschutzzielen sowie zur Landschaftspflege vorrangig in Naturschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten und gemäß Paragraph 32 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) geschützten Biotopen werden individuelle Verträge auf freiwilliger Basis abgeschlossen.

    Verträge zur Landschaftspflege sollen sich auf Flächen konzentrieren, die für eine primäre land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ohne größere Bedeutung ("Nichtproduktionsflächen") sind. Hierzu zählen insbesondere Ödland, ungenutztes Grünland in allen Biotoptypen einschließlich seiner Auflassungsstadien, Zwergstrauchheiden, Streuobstbestände ohne gewerbliche Nutzung, Feldgehölze und Hutewälder entsprechend der aktuellen Anleitung zur Biotopkartierung in Brandenburg. Vergütet werden Leistungen wie ökologische Bewirtschaftungsmethoden, zum Beispiel Landschaftspflege mit Tieren oder naturschonenden Techniken, ökologisches Grünlandmanagement und biotopverbessernde Maßnahmen.

    Zusätzlich werden Verträge zur inhaltlichen oder naturschutzfachlichen Ergänzung und Erweiterung der Programme der Agrarumweltförderung abgeschlossen. Dabei werden die Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragsausfälle im Interesse des Biotop- und Artenschutzes ausgeglichen. Solche Verträge können insbesondere abgeschlossen werden, wenn die Kriterien einer Förderung über das Kulturlandschaftsprogramm nicht erfüllt sind (zum Beispiel Antragsteller sind keine land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen oder Betriebe haben zu geringen Viehbesatz).

    Für Vorhaben zur Umsetzung von Naturschutzzielen sowie zur Landschaftspflege vorrangig in Naturschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten und gemäß Paragraph 32 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) geschützten Biotopen werden individuelle Verträge auf freiwilliger Basis abgeschlossen.

    Verträge zur Landschaftspflege sollen sich auf Flächen konzentrieren, die für eine primäre land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ohne größere Bedeutung ("Nichtproduktionsflächen") sind. Hierzu zählen insbesondere Ödland, ungenutztes Grünland in allen Biotoptypen einschließlich seiner Auflassungsstadien, Zwergstrauchheiden, Streuobstbestände ohne gewerbliche Nutzung, Feldgehölze und Hutewälder entsprechend der aktuellen Anleitung zur Biotopkartierung in Brandenburg. Vergütet werden Leistungen wie ökologische Bewirtschaftungsmethoden, zum Beispiel Landschaftspflege mit Tieren oder naturschonenden Techniken, ökologisches Grünlandmanagement und biotopverbessernde Maßnahmen.

    Zusätzlich werden Verträge zur inhaltlichen oder naturschutzfachlichen Ergänzung und Erweiterung der Programme der Agrarumweltförderung abgeschlossen. Dabei werden die Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragsausfälle im Interesse des Biotop- und Artenschutzes ausgeglichen. Solche Verträge können insbesondere abgeschlossen werden, wenn die Kriterien einer Förderung über das Kulturlandschaftsprogramm nicht erfüllt sind (zum Beispiel Antragsteller sind keine land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen oder Betriebe haben zu geringen Viehbesatz).

  • Vertragsverfahren

    Verträge mit Landnutzern werden auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz abgeschlossen.

    Verträge mit Landnutzern werden auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz abgeschlossen.

Weiterführende Informationen

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