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Kompensationserlass Windenergie (Windkrafterlass)

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In der Neufassung werden die im bisherigen Windkrafterlass vom 10. März 2016 sowie in den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung – HVE“ enthaltenen Regelungen in einem Erlass zusammengefasst. Ferner erfolgt eine Fortschreibung hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse für Rückbaumaßnahmen, der Anerkennung des Rückbaus von Altwindenergieanlagen ohne Rückbauverpflichtung sowie der Berechnung der Ersatzzahlung. Der nun gültige "Erlass zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen" vom 31. Januar 2018 enthält damit in die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen.

  • Hinsichtlich der Belange des Naturhaushalts erfolgt die Klarstellung, dass die Vorgaben zur Bewältigung von Eingriffsfolgen in den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE, Stand April 2009) enthalten sind.
  • Die im Windkrafterlass vom 10. März 2016 enthaltene Regelung zur Anerkennung des Abrisses von mastartigen Hochbauten ausschließlich innerhalb von geschützten Teilen von Natur und Landschaft entfällt. Eine Überprüfung ergab, dass die bundesrechtliche Regelung zur Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Paragraph 15 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz) auch ohne weitergehende Vorgaben ausreichend für entsprechende Festsetzungen im Genehmigungsbescheid ist.
  • Der Rückbau von Altwindenergieanlagen ohne Rückbauverpflichtung (Genehmigung vor 2004 auf Grundlage des Baugesetzbuches) wird als Kompensation für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes anerkannt, unter der Voraussetzung, dass eine rechtskonforme Ersatzzahlung für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgt ist. Die Berechnung der Ersatzzahlung für die Neuanlage erfolgt auf Grundlage der Höhendifferenz zwischen neuer und alter Anlage.
  • Für die Berechnung der Ersatzzahlung erfolgt eine Klarstellung zur Berücksichtigung von Gewässern, von Flächen innerhalb des Bemessungskreises, die außerhalb der Landesgrenze liegen sowie größerer Siedlungsflächen gemäß dem Landschaftsprogramm.

Erläuterungen zum Windkrafterlass sowie zur Nutzung von Mitteln aus Ersatzzahlungen über den Naturschutzfonds sollen, wie bereits in der Presse angekündigt, regionalweise erfolgen.

In der Neufassung werden die im bisherigen Windkrafterlass vom 10. März 2016 sowie in den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung – HVE“ enthaltenen Regelungen in einem Erlass zusammengefasst. Ferner erfolgt eine Fortschreibung hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse für Rückbaumaßnahmen, der Anerkennung des Rückbaus von Altwindenergieanlagen ohne Rückbauverpflichtung sowie der Berechnung der Ersatzzahlung. Der nun gültige "Erlass zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen" vom 31. Januar 2018 enthält damit in die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen.

  • Hinsichtlich der Belange des Naturhaushalts erfolgt die Klarstellung, dass die Vorgaben zur Bewältigung von Eingriffsfolgen in den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE, Stand April 2009) enthalten sind.
  • Die im Windkrafterlass vom 10. März 2016 enthaltene Regelung zur Anerkennung des Abrisses von mastartigen Hochbauten ausschließlich innerhalb von geschützten Teilen von Natur und Landschaft entfällt. Eine Überprüfung ergab, dass die bundesrechtliche Regelung zur Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Paragraph 15 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz) auch ohne weitergehende Vorgaben ausreichend für entsprechende Festsetzungen im Genehmigungsbescheid ist.
  • Der Rückbau von Altwindenergieanlagen ohne Rückbauverpflichtung (Genehmigung vor 2004 auf Grundlage des Baugesetzbuches) wird als Kompensation für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes anerkannt, unter der Voraussetzung, dass eine rechtskonforme Ersatzzahlung für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgt ist. Die Berechnung der Ersatzzahlung für die Neuanlage erfolgt auf Grundlage der Höhendifferenz zwischen neuer und alter Anlage.
  • Für die Berechnung der Ersatzzahlung erfolgt eine Klarstellung zur Berücksichtigung von Gewässern, von Flächen innerhalb des Bemessungskreises, die außerhalb der Landesgrenze liegen sowie größerer Siedlungsflächen gemäß dem Landschaftsprogramm.

Erläuterungen zum Windkrafterlass sowie zur Nutzung von Mitteln aus Ersatzzahlungen über den Naturschutzfonds sollen, wie bereits in der Presse angekündigt, regionalweise erfolgen.

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