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Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe

Alte Dachpappen liegen auf einem Haufen.
© MLUK
Alte Dachpappen liegen auf einem Haufen.
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Als Abfall aus Gewerbe wird der Abfall betrachtet, der aus der gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel Handwerker, Handelsfirmen) und der industriellen Produktion stammt. Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft an Betriebe bestehen in der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung im Einklang mit Paragraph 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Zunächst ist der Gewerbebetrieb als Abfallerzeuger verantwortlich für die Einstufung seiner Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung. Hierfür sind in erster Linie Entsorgungshinweise der Hersteller zu den eingesetzten Stoffen zu berücksichtigen. Für Stoffgemische sind entweder Abfallanalysen anzufertigen oder Entsorgungshinweise der gefahrenrelevanten Bestandteile des Stoffgemischs zu berücksichtigen.

Für die Einstufung von Abfällen, für die ein gefährlicher und ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt ist, ist der Erlass zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung"  vom 1. März 2023  (Amtsblatt Brandenburg, Jahrgang 2023, Nummer 13, Seite 243) zu berücksichtigen. Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Abfalleinstufung geben die Abfallwirtschaftsbehörden des Landes Brandenburg.

Ein Großteil der im Gewerbe anfallenden Abfälle können über den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden.

Ebenso ist eine Entsorgung über ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen möglich. Ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen hat mindestens eine behördlich erteilte Beförderernummer. Zu beachten ist, dass der Abfallerzeuger seiner Entsorgungspflicht erst mit der letztendlichen ordnungsgemäßen Entsorgung vollständig nachgekommen ist. Insofern sollte sich der Abfallerzeuger über den Verbleib seiner Abfälle vergewissern. Viele Entsorgungsunternehmen sind als Fachbetrieb zertifiziert. Einen Überblick über zertifizierte Betriebe erhalten Sie im Fachbetrieberegister der ZKS-Abfall.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zur Charakterisierung und der Entsorgung der wesentlichen Abfälle aus diesem Segment.

Als Abfall aus Gewerbe wird der Abfall betrachtet, der aus der gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel Handwerker, Handelsfirmen) und der industriellen Produktion stammt. Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft an Betriebe bestehen in der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung im Einklang mit Paragraph 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Zunächst ist der Gewerbebetrieb als Abfallerzeuger verantwortlich für die Einstufung seiner Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung. Hierfür sind in erster Linie Entsorgungshinweise der Hersteller zu den eingesetzten Stoffen zu berücksichtigen. Für Stoffgemische sind entweder Abfallanalysen anzufertigen oder Entsorgungshinweise der gefahrenrelevanten Bestandteile des Stoffgemischs zu berücksichtigen.

Für die Einstufung von Abfällen, für die ein gefährlicher und ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt ist, ist der Erlass zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung"  vom 1. März 2023  (Amtsblatt Brandenburg, Jahrgang 2023, Nummer 13, Seite 243) zu berücksichtigen. Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Abfalleinstufung geben die Abfallwirtschaftsbehörden des Landes Brandenburg.

Ein Großteil der im Gewerbe anfallenden Abfälle können über den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden.

Ebenso ist eine Entsorgung über ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen möglich. Ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen hat mindestens eine behördlich erteilte Beförderernummer. Zu beachten ist, dass der Abfallerzeuger seiner Entsorgungspflicht erst mit der letztendlichen ordnungsgemäßen Entsorgung vollständig nachgekommen ist. Insofern sollte sich der Abfallerzeuger über den Verbleib seiner Abfälle vergewissern. Viele Entsorgungsunternehmen sind als Fachbetrieb zertifiziert. Einen Überblick über zertifizierte Betriebe erhalten Sie im Fachbetrieberegister der ZKS-Abfall.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zur Charakterisierung und der Entsorgung der wesentlichen Abfälle aus diesem Segment.

  • Gewerbliche Siedlungsabfälle

    Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Ihrer Zusammensetzung nach ähnlich den Abfällen aus privaten Haushalten, zum Beispiel

    • Abfälle aus Büro- und Verwaltungstätigkeit,
    • aus dem Lager- und Logistikbereich,
    • aus dem Bereich Catering usw. 

    Für diese Abfälle sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten.

    Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Ihrer Zusammensetzung nach ähnlich den Abfällen aus privaten Haushalten, zum Beispiel

    • Abfälle aus Büro- und Verwaltungstätigkeit,
    • aus dem Lager- und Logistikbereich,
    • aus dem Bereich Catering usw. 

    Für diese Abfälle sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten.

  • Bau- und Abbruchabfälle

    Unter Bau- und Abbruchabfälle fallen alle Abfälle, die beim Bau und Renovieren beziehungsweise Demontage von Gebäuden oder Gewerbe- und Industrieanlagen anfallen. Als Entsorgungssysteme werden hauptsächlich Absetz- und Abrollcontainer, für manche Abfallarten auch Big Bags, eingesetzt. Für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle ergeben sich durch die Gewerbeabfallverordnung eine strikte Getrennthaltungspflicht.

    Für den Rückbau technischer Bauwerke ergeben sich ebenfalls entsprechende Getrennthaltungspflichten aus der Ersatzbaustoffverordnung.

    Unter Bau- und Abbruchabfälle fallen alle Abfälle, die beim Bau und Renovieren beziehungsweise Demontage von Gebäuden oder Gewerbe- und Industrieanlagen anfallen. Als Entsorgungssysteme werden hauptsächlich Absetz- und Abrollcontainer, für manche Abfallarten auch Big Bags, eingesetzt. Für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle ergeben sich durch die Gewerbeabfallverordnung eine strikte Getrennthaltungspflicht.

    Für den Rückbau technischer Bauwerke ergeben sich ebenfalls entsprechende Getrennthaltungspflichten aus der Ersatzbaustoffverordnung.

  • Mineralische Abfälle

    Die Mineralischen Abfälle sind der größte Abfallstrom im Land Brandenburg. Eine große Teilmenge kommt aus den Bau- und Abbruchabfällen. Es handelt sich hierbei um die Abfallfraktion Boden und Bauschutt, wobei es beim Bauschutt verschiedene Fraktionen gibt, zum Beispiel

    • Ziegel,
    • Estrich,
    • Beton.

    Eine andere große Teilmenge sind die Schlacken und Aschen aus der Stahlwerks- und Hüttenindustrie sowie den Kraftwerken.

    Bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen sowie der Verwendung von mineralischen Abfällen als mineralische Ersatzbaustoffe sind insbesondere die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung zu beachten.

    Mineralische Bauabfälle werden jedoch gegenwärtig noch nicht im erforderlichen Umfang einem effektiven Recycling zugeführt und hergestellte Recycling-Baustoffe kommen noch nicht in genügendem Umfang mit dem Ziel der Schonung natürlicher Ressourcen zum Einsatz. Auch können neue Einsatzpotenziale, zum Beispiel für Recyling-Beton, für den Gebäudeneubau erschlossen und damit natürliche Rohstoffe ersetzt werden. Eine Vielzahl beispielhafter Bauprojekte in Deutschland beweist, dass dies möglich ist. Vor diesem Hintergrund hat das Brandenburger Umweltministerium im Jahr 2013 die Initiative ergriffen und das Projekt Steigerung der Ressourceneffizienz des Recyclings von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen ins Leben gerufen.

    Die Mineralischen Abfälle sind der größte Abfallstrom im Land Brandenburg. Eine große Teilmenge kommt aus den Bau- und Abbruchabfällen. Es handelt sich hierbei um die Abfallfraktion Boden und Bauschutt, wobei es beim Bauschutt verschiedene Fraktionen gibt, zum Beispiel

    • Ziegel,
    • Estrich,
    • Beton.

    Eine andere große Teilmenge sind die Schlacken und Aschen aus der Stahlwerks- und Hüttenindustrie sowie den Kraftwerken.

    Bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen sowie der Verwendung von mineralischen Abfällen als mineralische Ersatzbaustoffe sind insbesondere die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung zu beachten.

    Mineralische Bauabfälle werden jedoch gegenwärtig noch nicht im erforderlichen Umfang einem effektiven Recycling zugeführt und hergestellte Recycling-Baustoffe kommen noch nicht in genügendem Umfang mit dem Ziel der Schonung natürlicher Ressourcen zum Einsatz. Auch können neue Einsatzpotenziale, zum Beispiel für Recyling-Beton, für den Gebäudeneubau erschlossen und damit natürliche Rohstoffe ersetzt werden. Eine Vielzahl beispielhafter Bauprojekte in Deutschland beweist, dass dies möglich ist. Vor diesem Hintergrund hat das Brandenburger Umweltministerium im Jahr 2013 die Initiative ergriffen und das Projekt Steigerung der Ressourceneffizienz des Recyclings von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen ins Leben gerufen.

  • Gefährliche Abfälle

    Abfälle sind den gefährlichen Abfällen zu zuordnen, wenn durch Ihre Inhaltsstoffe eine erhöhte Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht. Daher werden an die Entsorgung solcher Abfälle erhöhte Anforderungen gestellt. Dies beginnt mit der getrennten Erfassung und erstreckt sich über die Beförderung, die Entsorgung sowie die Dokumentation über die erfolgte Entsorgung.

    Die Dokumentation erfolgt nach den Vorgaben der Nachweisverordnung und beinhaltet eine Vorabkontrolle und eine Verbleibskontrolle. In der Vorabkontrolle wird mittels Prüfung einer Analyse des Abfalls und Erstellung eines Entsorgungsdokumentes (Entsorgungsnachweis) der Weg des Abfalls in eine Entsorgungsanlage geprüft. Nach Freigabe des Entsorgungsweges durch die SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenbug/Berlin mbH, wird mittels Begleitschein- beziehungsweise Übernahmescheine (als Transportpapier für die Fahrt) der ordnungsgemäße Entsorgungsweg dokumentiert. Diese Verfahren werden mittels elektronischer Nachweisführung abgebildet.

    Das Land Brandenburg hat zusammen mit dem Land Berlin, Abfallerzeugern und Abfallentsorgern die SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH im Jahre 1994 gegründet. Am 1. Juli 1995 übernahm die SBB die Verantwortung für die Organisation der Sonderabfallentsorgung in den Bundesländern Brandenburg und Berlin. Für Brandenburg wird die Aufgabe auf Grundlage der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfV) wahrgenommen.

    Abfälle sind den gefährlichen Abfällen zu zuordnen, wenn durch Ihre Inhaltsstoffe eine erhöhte Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht. Daher werden an die Entsorgung solcher Abfälle erhöhte Anforderungen gestellt. Dies beginnt mit der getrennten Erfassung und erstreckt sich über die Beförderung, die Entsorgung sowie die Dokumentation über die erfolgte Entsorgung.

    Die Dokumentation erfolgt nach den Vorgaben der Nachweisverordnung und beinhaltet eine Vorabkontrolle und eine Verbleibskontrolle. In der Vorabkontrolle wird mittels Prüfung einer Analyse des Abfalls und Erstellung eines Entsorgungsdokumentes (Entsorgungsnachweis) der Weg des Abfalls in eine Entsorgungsanlage geprüft. Nach Freigabe des Entsorgungsweges durch die SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenbug/Berlin mbH, wird mittels Begleitschein- beziehungsweise Übernahmescheine (als Transportpapier für die Fahrt) der ordnungsgemäße Entsorgungsweg dokumentiert. Diese Verfahren werden mittels elektronischer Nachweisführung abgebildet.

    Das Land Brandenburg hat zusammen mit dem Land Berlin, Abfallerzeugern und Abfallentsorgern die SBB Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH im Jahre 1994 gegründet. Am 1. Juli 1995 übernahm die SBB die Verantwortung für die Organisation der Sonderabfallentsorgung in den Bundesländern Brandenburg und Berlin. Für Brandenburg wird die Aufgabe auf Grundlage der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfV) wahrgenommen.

  • Verpackungen

    Die Entsorgung von Verpackungen aus Gewerbe erfolgt nach Paragraph 15 Verpackungsgesetz (VerpackG). Für Verpackungen aus Gewerbe besteht grundsätzlich eine Entsorgungspflicht des Herstellers beziehungsweise Vertreibers. Sofern aufgrund der regelmäßig beim Gewerbetreibenden anfallenden Verpackungsmengen eine Entsorgung über die dualen Systeme (siehe auch Produktverantwortung) nicht möglich ist, muss eine anderweitige Entsorgung organisiert werden.

    Die Entsorgung von Verpackungen aus Gewerbe erfolgt nach Paragraph 15 Verpackungsgesetz (VerpackG). Für Verpackungen aus Gewerbe besteht grundsätzlich eine Entsorgungspflicht des Herstellers beziehungsweise Vertreibers. Sofern aufgrund der regelmäßig beim Gewerbetreibenden anfallenden Verpackungsmengen eine Entsorgung über die dualen Systeme (siehe auch Produktverantwortung) nicht möglich ist, muss eine anderweitige Entsorgung organisiert werden.

  • Elektro- und Elektronikaltgeräte

    Für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus dem Gewerbe ist grundsätzlich der Hersteller verantwortlich (Paragraph 19 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)).

    Weitere Informationen bieten die Mitteilungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

    Für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus dem Gewerbe ist grundsätzlich der Hersteller verantwortlich (Paragraph 19 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)).

    Weitere Informationen bieten die Mitteilungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

  • Besondere Hinweise zu einzelnen Abfallarten

    Für folgende Abfallarten sind besondere Hinweise  zu berücksichtigen:

    Für folgende Abfallarten sind besondere Hinweise  zu berücksichtigen:

  • Besondere Hinweise zur Entsorgung außerhalb Deutschlands

    Für die Entsorgung von Abfällen außerhalb Deutschlands sind die Anforderungen an die  Grenzüberschreitende Abfallverbringung zu berücksichtigen.

    Für die Entsorgung von Abfällen außerhalb Deutschlands sind die Anforderungen an die  Grenzüberschreitende Abfallverbringung zu berücksichtigen.

  • Besondere Hinweise zu Havarien

    Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (nachfolgend: Havarien genannt) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Die Abwehr von Gefahren erfordert in diesen Fällen eine schnelle und gleichwohl ordnungsgemäße Entsorgung.

    Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt.

    Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (nachfolgend: Havarien genannt) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Die Abwehr von Gefahren erfordert in diesen Fällen eine schnelle und gleichwohl ordnungsgemäße Entsorgung.

    Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt.

Weiterführende Informationen

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