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Fachübergreifendes Umweltrecht

Akten liegen in einem Regal.
© Maarten van den Heuvel/unsplash.com
Akten liegen in einem Regal.
© Maarten van den Heuvel/unsplash.com

Das Umweltrecht besteht einerseits aus Vorschriften, die auf bestimmte Umweltmedien beziehungsweise Fachgebiete ausgerichtet sind (zum Beispiel Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Immissionsschutzrecht). Andererseits gibt es allgemeine, dem fachübergreifenden Umweltschutz dienende Rechtssetzungen und Instrumentarien, die in großen Teilen auf entsprechende Richtlinien der Europäischen Union zurückzuführen sind.

Das Instrument der Umweltprüfung (UVP – Umweltverträglichkeitsprüfung und SUP – Strategische Umweltprüfung) stellt sicher, dass bei der Zulassung bestimmter öffentlicher und privater Vorhaben sowie bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen die Umweltauswirkungen bewertet und berücksichtigt werden.

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen erhalten auf der Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes die Möglichkeit, sich im Interesse des Umweltschutzes in Verfahren mit besonderer Bedeutung für die Umwelt einzubringen und die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften auch gerichtlich geltend zu machen.

Ein im Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg geregelter Anspruch des Bürgers auf Zugang und Bereitstellung von behördlichen Umweltinformationen, soll für Transparenz und Teilnahme der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen sorgen und so den Umweltschutz stärken.

Tritt ein Schaden für die Umwelt ein, ist in aller Regel die Frage der Umwelthaftung zu klären. Das Umweltschadensgesetz trifft Regelungen zu Verantwortlichkeiten, behördlichen Befugnissen und Sanierungspflichten, sofern nicht bereits speziellere fachgesetzliche Vorschriften greifen.

Das Umweltrecht besteht einerseits aus Vorschriften, die auf bestimmte Umweltmedien beziehungsweise Fachgebiete ausgerichtet sind (zum Beispiel Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Immissionsschutzrecht). Andererseits gibt es allgemeine, dem fachübergreifenden Umweltschutz dienende Rechtssetzungen und Instrumentarien, die in großen Teilen auf entsprechende Richtlinien der Europäischen Union zurückzuführen sind.

Das Instrument der Umweltprüfung (UVP – Umweltverträglichkeitsprüfung und SUP – Strategische Umweltprüfung) stellt sicher, dass bei der Zulassung bestimmter öffentlicher und privater Vorhaben sowie bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen die Umweltauswirkungen bewertet und berücksichtigt werden.

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen erhalten auf der Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes die Möglichkeit, sich im Interesse des Umweltschutzes in Verfahren mit besonderer Bedeutung für die Umwelt einzubringen und die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften auch gerichtlich geltend zu machen.

Ein im Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg geregelter Anspruch des Bürgers auf Zugang und Bereitstellung von behördlichen Umweltinformationen, soll für Transparenz und Teilnahme der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen sorgen und so den Umweltschutz stärken.

Tritt ein Schaden für die Umwelt ein, ist in aller Regel die Frage der Umwelthaftung zu klären. Das Umweltschadensgesetz trifft Regelungen zu Verantwortlichkeiten, behördlichen Befugnissen und Sanierungspflichten, sofern nicht bereits speziellere fachgesetzliche Vorschriften greifen.