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42. Bundesimmissionsschutzverordnung

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Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV

Anlässlich des Inkrafttretens des Paragraphen 13 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung - 42. BImSchV) am 19. Juli 2018 informiert das Umweltministerium  über weitere Pflichten für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern.

Da Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider unter bestimmten Rahmenbedingungen legionellenhaltige Aerosole (Aerosole = fein verteilte, in der Luft schwebende feste oder flüssige Teilchen) emittieren können, die beim Einatmen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, hat der Bundesgesetzgeber eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Verordnung erlassen. Diese Verordnung (42. BImSchV, Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2379) trat bereits am 19. August 2017 in Kraft und enthält Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik, die sicherstellen sollen, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, vermieden werden. Dabei stehen die Betreiberpflichten in Verbindung mit regelmäßigen Laboruntersuchungen im Vordergrund.

Betreiber einer Anlage ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat (in der Regel der Inhaber oder Eigentümer).

Die Überwachung der Anlagen erfolgt überwiegend in Eigenverantwortung des jeweiligen Betreibers, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die vorgeschriebenen betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen entsprechend den Vorgaben der 42. BImSchV durchgeführt und die vorgegebenen Maßnahmen bei Überschreitung von Prüf- beziehungsweise Maßnahmewerten veranlasst werden. Die Laboruntersuchungen einschließlich Probenahme sind nur von akkreditierten Prüflaboratorien unter Anwendung genormter Verfahren und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchführen zu lassen.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellt auf seiner Webseite folgende Informationen zur Verfügung:

Die Anforderungen an die Eigenüberwachung, die in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren sind, gelten seit dem 19. August 2017.

Daneben hat der Betreiber verschiedene Anzeige- und Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde, in Brandenburg dem Landesamt für Umwelt (LfU), Abteilung Technischer Umweltschutz 2 zu erfüllen (siehe zuständige Behörde).

Anzeigepflichten

Seit dem 19. Juli 2018 hat der Betreiber

  • eine Neuanlage spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser,
  • eine Bestandsanlage spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018, also bis spätestens 19. August 2018 und
  • unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats die Änderung einer Anlage, eine Anlagenstilllegung und einen Betreiberwechsel

der zuständigen Behörde anzuzeigen (Paragraph 13 der 42. BImSchV).

Bestandsanlagen sind alle vor dem 19. August 2017 errichteten und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommenen Anlagen.

Informations- und Mitteilungspflichten

Seit dem 19. August 2017 hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich und zusätzlich innerhalb von 4 Wochen durch weitere Angaben zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmewerte festgestellt wurde (Paragraph 10 in Verbindung mit Anlage 3 der 42. BImSchV.

Die Ergebnisse der regelmäßig aller fünf Jahre vom Betreiber zu veranlassenden Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle sind der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen (Paragraph 14 der 42. BImSchV).

Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten

Für die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten nach Paragraphen 10 und 13 der 42. BImSchV wurde eine bundeseinheitliche Online-Datenbank https://kavka.bund.de/ eingerichtet. Die Nutzung der Datenbank ist verpflichtend.

Das Landesamt für Umwelt hat hierfür eine Allgemeinverfügung erlassen, die Sie im Amtsblatt für Brandenburg ab Seite 649 einsehen können.

Hinweise für Zugang/Anmeldung/Registrierung

Für den Zugang zu dem Webportal 'KaVKA-42.BV' müssen sich die Anwender mit einem Benutzernamen (Zugangskennung) und einem Passwort anmelden.

Die Betreiber anzeigepflichtiger Anlagen müssen zunächst eine Registrierung durchführen. Für die Erstregistrierung sind folgende Angaben erforderlich:

  • Vorname
  • Nachname
  • E-Mail-Adresse
  • Benutzername (Zugangskennung)
  • Passwort
  • Passwort Wiederholung

Nach dem Absenden der Daten wird eine E-Mail generiert und an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse versendet. In dieser E-Mail befindet sich ein Link zur Verifizierung der Registrierung. Dieser Link hat eine Gültigkeit von 30 Minuten. Mit einem Klick auf den Link in der E-Mail erfolgt direkt der erstmalige Zugang zum Portal 'KaVKA-42BV'.

Nach der erfolgreichen Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (Standort) und der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden. Weitere Informationen zu Inhalten und zur Bedienung des Programms sind in der Benutzerdokumentation KaVKa-42 BV für Betreiber enthalten.

Die Zugänge für die Behörden werden durch das Landesamt für Umwelt zentral eingerichtet und dem jeweiligen Nutzer bekannt gegeben.

Haben Sie Ihr persönliches Passwort nicht mehr zur Hand, steht Ihnen auf der Anmeldeseite die Funktion 'Passwort vergessen' zur Verfügung. Nach Eingabe Ihres Benutzernamens oder Ihrer E-Mail-Adresse und Absenden der Daten wird eine E-Mail generiert und an die zu dem Benutzer hinterlegten E-Mail-Adresse versendet. In der E-Mail befindet sich ein Link zum Zurücksetzen der Anmeldeinformationen. Dieser Link hat eine Gültigkeit von 30 Minuten. Mit einem Klick auf den Link in der E-Mail wird ein Formular angezeigt, in dem ein neues Passwort vergeben kann. Nach Eingabe und Wiederholung des neuen Passwortes und Absenden der Daten, erhalten Sie Ihren direkten Zugang zum Portal 'KaVKA-42BV'.

Bewahren Sie bitte die Zugangskennung und das persönliche Passwort sorgfältig auf!

Diese und gegebenenfalls weitere Informationen finden Sie auch auf der KaVKA-42BV-Anmeldeseite über den Link 'Tipps zur Anmeldung/Registrierung'.

Für die Nutzung werden ein aktueller Standard-Webbrowser und ein Internetzugang benötigt. Bis dahin sind die Informationen nach Paragraph 10 der 42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung dem Landesamt für Umwelt zunächst formlos mitzuteilen.

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV

Anlässlich des Inkrafttretens des Paragraphen 13 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung - 42. BImSchV) am 19. Juli 2018 informiert das Umweltministerium  über weitere Pflichten für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern.

Da Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider unter bestimmten Rahmenbedingungen legionellenhaltige Aerosole (Aerosole = fein verteilte, in der Luft schwebende feste oder flüssige Teilchen) emittieren können, die beim Einatmen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, hat der Bundesgesetzgeber eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Verordnung erlassen. Diese Verordnung (42. BImSchV, Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2379) trat bereits am 19. August 2017 in Kraft und enthält Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik, die sicherstellen sollen, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, vermieden werden. Dabei stehen die Betreiberpflichten in Verbindung mit regelmäßigen Laboruntersuchungen im Vordergrund.

Betreiber einer Anlage ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat (in der Regel der Inhaber oder Eigentümer).

Die Überwachung der Anlagen erfolgt überwiegend in Eigenverantwortung des jeweiligen Betreibers, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die vorgeschriebenen betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen entsprechend den Vorgaben der 42. BImSchV durchgeführt und die vorgegebenen Maßnahmen bei Überschreitung von Prüf- beziehungsweise Maßnahmewerten veranlasst werden. Die Laboruntersuchungen einschließlich Probenahme sind nur von akkreditierten Prüflaboratorien unter Anwendung genormter Verfahren und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchführen zu lassen.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellt auf seiner Webseite folgende Informationen zur Verfügung:

Die Anforderungen an die Eigenüberwachung, die in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren sind, gelten seit dem 19. August 2017.

Daneben hat der Betreiber verschiedene Anzeige- und Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde, in Brandenburg dem Landesamt für Umwelt (LfU), Abteilung Technischer Umweltschutz 2 zu erfüllen (siehe zuständige Behörde).

Anzeigepflichten

Seit dem 19. Juli 2018 hat der Betreiber

  • eine Neuanlage spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser,
  • eine Bestandsanlage spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018, also bis spätestens 19. August 2018 und
  • unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats die Änderung einer Anlage, eine Anlagenstilllegung und einen Betreiberwechsel

der zuständigen Behörde anzuzeigen (Paragraph 13 der 42. BImSchV).

Bestandsanlagen sind alle vor dem 19. August 2017 errichteten und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommenen Anlagen.

Informations- und Mitteilungspflichten

Seit dem 19. August 2017 hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich und zusätzlich innerhalb von 4 Wochen durch weitere Angaben zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmewerte festgestellt wurde (Paragraph 10 in Verbindung mit Anlage 3 der 42. BImSchV.

Die Ergebnisse der regelmäßig aller fünf Jahre vom Betreiber zu veranlassenden Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle sind der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen (Paragraph 14 der 42. BImSchV).

Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten

Für die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten nach Paragraphen 10 und 13 der 42. BImSchV wurde eine bundeseinheitliche Online-Datenbank https://kavka.bund.de/ eingerichtet. Die Nutzung der Datenbank ist verpflichtend.

Das Landesamt für Umwelt hat hierfür eine Allgemeinverfügung erlassen, die Sie im Amtsblatt für Brandenburg ab Seite 649 einsehen können.

Hinweise für Zugang/Anmeldung/Registrierung

Für den Zugang zu dem Webportal 'KaVKA-42.BV' müssen sich die Anwender mit einem Benutzernamen (Zugangskennung) und einem Passwort anmelden.

Die Betreiber anzeigepflichtiger Anlagen müssen zunächst eine Registrierung durchführen. Für die Erstregistrierung sind folgende Angaben erforderlich:

  • Vorname
  • Nachname
  • E-Mail-Adresse
  • Benutzername (Zugangskennung)
  • Passwort
  • Passwort Wiederholung

Nach dem Absenden der Daten wird eine E-Mail generiert und an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse versendet. In dieser E-Mail befindet sich ein Link zur Verifizierung der Registrierung. Dieser Link hat eine Gültigkeit von 30 Minuten. Mit einem Klick auf den Link in der E-Mail erfolgt direkt der erstmalige Zugang zum Portal 'KaVKA-42BV'.

Nach der erfolgreichen Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (Standort) und der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden. Weitere Informationen zu Inhalten und zur Bedienung des Programms sind in der Benutzerdokumentation KaVKa-42 BV für Betreiber enthalten.

Die Zugänge für die Behörden werden durch das Landesamt für Umwelt zentral eingerichtet und dem jeweiligen Nutzer bekannt gegeben.

Haben Sie Ihr persönliches Passwort nicht mehr zur Hand, steht Ihnen auf der Anmeldeseite die Funktion 'Passwort vergessen' zur Verfügung. Nach Eingabe Ihres Benutzernamens oder Ihrer E-Mail-Adresse und Absenden der Daten wird eine E-Mail generiert und an die zu dem Benutzer hinterlegten E-Mail-Adresse versendet. In der E-Mail befindet sich ein Link zum Zurücksetzen der Anmeldeinformationen. Dieser Link hat eine Gültigkeit von 30 Minuten. Mit einem Klick auf den Link in der E-Mail wird ein Formular angezeigt, in dem ein neues Passwort vergeben kann. Nach Eingabe und Wiederholung des neuen Passwortes und Absenden der Daten, erhalten Sie Ihren direkten Zugang zum Portal 'KaVKA-42BV'.

Bewahren Sie bitte die Zugangskennung und das persönliche Passwort sorgfältig auf!

Diese und gegebenenfalls weitere Informationen finden Sie auch auf der KaVKA-42BV-Anmeldeseite über den Link 'Tipps zur Anmeldung/Registrierung'.

Für die Nutzung werden ein aktueller Standard-Webbrowser und ein Internetzugang benötigt. Bis dahin sind die Informationen nach Paragraph 10 der 42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung dem Landesamt für Umwelt zunächst formlos mitzuteilen.