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Umgebungslärm

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Vollzug der Paragraphen 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Land Brandenburg

Der Brandenburger Weg - Grundlage für die Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie

Erhebungen des Umweltbundesamtes zeigen, dass sich ein gleichbleibend großer Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland durch Lärm gestört oder belästigt fühlt. Der Umgebungslärm, insbesondere der Straßenverkehrslärm, ist hierfür eine der Hauptursachen. Eisenbahnverkehrslärm, Fluglärm sowie Gewerbelärm erweisen sich als weitere Hauptlärmquellen. Auch Wohn- und Nachbarschaftslärm ist oft Ursache für Belästigungen.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) misst insbesondere dem planerisch erzielbaren und vorsorgenden aktiven Lärmschutz eine hohe Bedeutung bei. Viele der jetzt in der EU-Umgebungslärmrichtlinie beziehungsweise in den Paragraphen 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes formulierten Anforderungen an die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung wurden im Land Brandenburg bereits seit 1992 berücksichtigt. Im Rahmen der Lärmminderungsplanung hatten zwischen 1992 und 2004 bereits 58 Städte und Gemeinden und zwischen 2005 und 2017 insgesamt 150 Städte und Gemeinden Lärmaktionspläne aufgestellt. Hierbei hat sich eine gesamtstädtische Betrachtung unter Verzahnung der Lärmaktionsplanung mit der Verkehrsentwicklungsplanung und der Bauleit- beziehungsweise Stadtentwicklungsplanung sowie in jüngster Vergangenheit mit der Luftreinhalteplanung bewährt. Auch für die dritte Stufe der Lärmaktionsplanung zum 18. Juli 2018 wird auf diese Erfahrungen zurückgegriffen.

Eine hohe Belastung der Einwohner durch Umgebungslärm, insbesondere Straßenverkehrslärm, ist in ganz Europa zu beobachten. Dieser Entwicklung wirkt die Europäische Union mit der "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" - EU-Umgebungslärmrichtlinie, die mit den Paragrapen 47 a bis f Bundes-Immissionsschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, entgegen. Ziel ist es, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Hierzu werden 2017/2018 erneut die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Ausarbeitung strategischer Lärmkarten zur Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm.
  • Ausarbeitung von Lärmaktionsplänen, mit denen Lärmprobleme erforderlichenfalls geregelt werden.
  • Information der Öffentlichkeit über die Lärmkartierung und Aktionsplanung.
  • Übermittlung von Informationen aus den strategischen Lärmkarten und den Aktionsplänen an die Europäische Kommission als Grundlage für die Einführung weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen.

Vollzug der Paragraphen 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Land Brandenburg

Der Brandenburger Weg - Grundlage für die Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie

Erhebungen des Umweltbundesamtes zeigen, dass sich ein gleichbleibend großer Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland durch Lärm gestört oder belästigt fühlt. Der Umgebungslärm, insbesondere der Straßenverkehrslärm, ist hierfür eine der Hauptursachen. Eisenbahnverkehrslärm, Fluglärm sowie Gewerbelärm erweisen sich als weitere Hauptlärmquellen. Auch Wohn- und Nachbarschaftslärm ist oft Ursache für Belästigungen.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) misst insbesondere dem planerisch erzielbaren und vorsorgenden aktiven Lärmschutz eine hohe Bedeutung bei. Viele der jetzt in der EU-Umgebungslärmrichtlinie beziehungsweise in den Paragraphen 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes formulierten Anforderungen an die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung wurden im Land Brandenburg bereits seit 1992 berücksichtigt. Im Rahmen der Lärmminderungsplanung hatten zwischen 1992 und 2004 bereits 58 Städte und Gemeinden und zwischen 2005 und 2017 insgesamt 150 Städte und Gemeinden Lärmaktionspläne aufgestellt. Hierbei hat sich eine gesamtstädtische Betrachtung unter Verzahnung der Lärmaktionsplanung mit der Verkehrsentwicklungsplanung und der Bauleit- beziehungsweise Stadtentwicklungsplanung sowie in jüngster Vergangenheit mit der Luftreinhalteplanung bewährt. Auch für die dritte Stufe der Lärmaktionsplanung zum 18. Juli 2018 wird auf diese Erfahrungen zurückgegriffen.

Eine hohe Belastung der Einwohner durch Umgebungslärm, insbesondere Straßenverkehrslärm, ist in ganz Europa zu beobachten. Dieser Entwicklung wirkt die Europäische Union mit der "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" - EU-Umgebungslärmrichtlinie, die mit den Paragrapen 47 a bis f Bundes-Immissionsschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, entgegen. Ziel ist es, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern. Hierzu werden 2017/2018 erneut die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Ausarbeitung strategischer Lärmkarten zur Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm.
  • Ausarbeitung von Lärmaktionsplänen, mit denen Lärmprobleme erforderlichenfalls geregelt werden.
  • Information der Öffentlichkeit über die Lärmkartierung und Aktionsplanung.
  • Übermittlung von Informationen aus den strategischen Lärmkarten und den Aktionsplänen an die Europäische Kommission als Grundlage für die Einführung weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen.

Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

Die Ermittlung der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung soll mittels harmonisierter Berechnungsverfahren und Darstellungsformen europaweit einheitlich erfolgen. Diese Herangehensweise ist dem bis zum Jahr 2004 im Land Brandenburg praktizierten Verfahren der Lärmminderungsplanung ähnlich. Insofern kann auf den Erfahrungen unter Berücksichtigung der Kriterien der EU-Umgebungslärmrichtlinie aufgebaut werden.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1794) wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Paragraphen 47 a bis 47 f wurden hierzu in das Bundes-Immissionsschutzgesetz neu aufgenommen. Als Umgebungslärm werden belästigende oder gesundheitsschädigende Geräusche im Freien definiert, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Eingeschlossen ist Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sollen von den Gemeinden gemeinsam mit den Verkehrs- und den Immissionsschutzbehörden Handlungskonzepte erarbeitet werden, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Erster Schritt der Umsetzung ist die Erstellung von Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen unter Anwendung harmonisierter Lärmindizes. Hierzu ist die Verordnung über die Lärmkartierung - 34. Bundesimmissionsschutzverordnung, die am 16. März 2006 in Kraft getreten ist, umzusetzen.

Weiterhin liegen neue harmonisierte Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB, BUB-D) für den Fluglärm (BUF und BUF-D) und für die Ermittlung der Belastetenzahlen (BEB) vor. Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) für die Immissionsschutzbehörden der Länder die Hinweise zur Lärmkartierung sowie die Hinweise zur Lärmaktionsplanung erarbeitet. Diese ergänzen die Strategie des Landes Brandenburg zur Lärmaktionsplanung sinnvoll.

Auf der Grundlage der harmonisierten Lärmbewertungsmethoden, der Erfahrungen aus der zurückliegenden Lärmaktionsplanung der Kommunen und eines durch das Brandenburger Umweltministerium beauftragten Gutachtens „Erarbeitung und modellhafte Anwendung von Praxisempfehlungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Aufstellung und Umsetzung von Lärmaktionsplänen in Bezug auf die Auswahl, Abstimmung und Begründung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen“ setzt sich das Umweltministerium für eine Erhöhung der Wirksamkeit der Lärmaktionsplanung zur Minderung von Verkehrslärmbelastungen ein.

Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

Die Ermittlung der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung soll mittels harmonisierter Berechnungsverfahren und Darstellungsformen europaweit einheitlich erfolgen. Diese Herangehensweise ist dem bis zum Jahr 2004 im Land Brandenburg praktizierten Verfahren der Lärmminderungsplanung ähnlich. Insofern kann auf den Erfahrungen unter Berücksichtigung der Kriterien der EU-Umgebungslärmrichtlinie aufgebaut werden.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1794) wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Paragraphen 47 a bis 47 f wurden hierzu in das Bundes-Immissionsschutzgesetz neu aufgenommen. Als Umgebungslärm werden belästigende oder gesundheitsschädigende Geräusche im Freien definiert, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Eingeschlossen ist Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sollen von den Gemeinden gemeinsam mit den Verkehrs- und den Immissionsschutzbehörden Handlungskonzepte erarbeitet werden, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Erster Schritt der Umsetzung ist die Erstellung von Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen unter Anwendung harmonisierter Lärmindizes. Hierzu ist die Verordnung über die Lärmkartierung - 34. Bundesimmissionsschutzverordnung, die am 16. März 2006 in Kraft getreten ist, umzusetzen.

Weiterhin liegen neue harmonisierte Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB, BUB-D) für den Fluglärm (BUF und BUF-D) und für die Ermittlung der Belastetenzahlen (BEB) vor. Als Vollzugshilfe hat die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) für die Immissionsschutzbehörden der Länder die Hinweise zur Lärmkartierung sowie die Hinweise zur Lärmaktionsplanung erarbeitet. Diese ergänzen die Strategie des Landes Brandenburg zur Lärmaktionsplanung sinnvoll.

Auf der Grundlage der harmonisierten Lärmbewertungsmethoden, der Erfahrungen aus der zurückliegenden Lärmaktionsplanung der Kommunen und eines durch das Brandenburger Umweltministerium beauftragten Gutachtens „Erarbeitung und modellhafte Anwendung von Praxisempfehlungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Aufstellung und Umsetzung von Lärmaktionsplänen in Bezug auf die Auswahl, Abstimmung und Begründung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen“ setzt sich das Umweltministerium für eine Erhöhung der Wirksamkeit der Lärmaktionsplanung zur Minderung von Verkehrslärmbelastungen ein.

  • Anlage 1: Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB)     
  • Anlage 2: Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen (BUF)
  • Anlage 3: Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB)
  • Anlage 4: Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB-D)
  • Anlage 5: Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen (BUF-D)
  • Anlage 1: Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB)     
  • Anlage 2: Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen (BUF)
  • Anlage 3: Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB)
  • Anlage 4: Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB-D)
  • Anlage 5: Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen (BUF-D)

Weiterführende Informationen

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