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Anerkannte Naturschutzvereinigungen

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Im Land Brandenburg sind bislang zehn Naturschutzvereinigungen anerkannt worden. Das Anerkennungsverfahren ist im Einzelnen unter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen dargestellt.

Nach Paragraph 63 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist einer vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, insbesondere in folgenden Fällen zu geben:

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

Nach Paragraph 63 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben:

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
  2. bei der Vorbereitung des Programmen und Plänen im Sinne der Paragraphen 10 und 11,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne von Paragraph 36 Satz 1 Nummer 2,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in der freien Natur
  5. vor Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des Paragraph 32 Absatz 2, Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine eigene Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

Paragraph 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und Paragraph 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Nach Paragraph 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG besteht ein Mitwirkungs- und Einsichtsrecht in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Eine entsprechende Regelung enthält Paragraph 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG). Diese Rechte bestehen:

  1. vor der Entscheidung nach Paragraph 9 Absatz 6 Nummer 4 über die Zustimmung zu den Darstellungen oder Festsetzungen einer baulichen Nutzung in einem Bauleitplan im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes,
  2. vor der Zulassung von Ausnahmen nach Paragraph 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und Paragraph 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Paragraph 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. vor der Erteilung von Befreiungen nach Paragraph 67 des Bundesnaturschutzgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und Paragraph 19 dieses Gesetzes,
  4. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie Paragraph 63 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in Paragraph 63 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verfahren,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen sind.

Nach Paragraph 64 Bundesnaturschutzgesetz und Paragraph 37 BbgNatSchAG haben diese Vereine und Verbände ein eigenes Klagerecht gegen Verwaltungshandeln, auch wenn keine direkte Betroffenheit vorliegt (wie zum Beispiel ein Grundstücksnachbar) vorliegt.

Damit die Vereine von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch machen können, müssen sie rechtzeitig über geplante Vorhaben unterrichtet werden. Die Planungsunterlagen, zu denen die Vereine Stellungnahmen abgeben, sollten in 7-facher Ausfertigung abgegeben werden; sie müssen mindestens Ort, Zeit, Ausmaß des Vorhabens und seine Auswirkung auf den Naturhaushalt erkennen lassen. Die Unterlagen sollten möglichst digital (Kartenmaterial parallel auch in Papierfom) übersandt werden. Eine unterbleibende oder mangelhafte Beteiligung eines Vereins stellt nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern beinhaltete zudem ein klageweise durchsetzbares Recht auf Beteiligung.

Neben ihren jeweils eigenen Büros unterhalten der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Naturschutzbund Deutschland (NABU, die Grüne Liga (GL), die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) und "Die Naturfreunde" zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an Planungsverfahren nach Bundesnaturschutzgesetz, BbgNatSchAG und Umweltrechtsbehelfsgesetz ein gemeinsames Landesbüro (GbR), an welches die zu bearbeitenden Planungsunterlagen gerichtet werden sollten. Darüber hinaus ist das Landesbüro auch Ansprechpartner für Bürger in Sachen Natur.

Im Land Brandenburg sind bislang zehn Naturschutzvereinigungen anerkannt worden. Das Anerkennungsverfahren ist im Einzelnen unter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen dargestellt.

Nach Paragraph 63 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist einer vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten, insbesondere in folgenden Fällen zu geben:

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

Nach Paragraph 63 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben:

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
  2. bei der Vorbereitung des Programmen und Plänen im Sinne der Paragraphen 10 und 11,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne von Paragraph 36 Satz 1 Nummer 2,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in der freien Natur
  5. vor Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des Paragraph 32 Absatz 2, Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine eigene Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

Paragraph 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und Paragraph 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Nach Paragraph 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG besteht ein Mitwirkungs- und Einsichtsrecht in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Eine entsprechende Regelung enthält Paragraph 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG). Diese Rechte bestehen:

  1. vor der Entscheidung nach Paragraph 9 Absatz 6 Nummer 4 über die Zustimmung zu den Darstellungen oder Festsetzungen einer baulichen Nutzung in einem Bauleitplan im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes,
  2. vor der Zulassung von Ausnahmen nach Paragraph 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und Paragraph 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Paragraph 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. vor der Erteilung von Befreiungen nach Paragraph 67 des Bundesnaturschutzgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und Paragraph 19 dieses Gesetzes,
  4. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie Paragraph 63 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in Paragraph 63 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verfahren,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen sind.

Nach Paragraph 64 Bundesnaturschutzgesetz und Paragraph 37 BbgNatSchAG haben diese Vereine und Verbände ein eigenes Klagerecht gegen Verwaltungshandeln, auch wenn keine direkte Betroffenheit vorliegt (wie zum Beispiel ein Grundstücksnachbar) vorliegt.

Damit die Vereine von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch machen können, müssen sie rechtzeitig über geplante Vorhaben unterrichtet werden. Die Planungsunterlagen, zu denen die Vereine Stellungnahmen abgeben, sollten in 7-facher Ausfertigung abgegeben werden; sie müssen mindestens Ort, Zeit, Ausmaß des Vorhabens und seine Auswirkung auf den Naturhaushalt erkennen lassen. Die Unterlagen sollten möglichst digital (Kartenmaterial parallel auch in Papierfom) übersandt werden. Eine unterbleibende oder mangelhafte Beteiligung eines Vereins stellt nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern beinhaltete zudem ein klageweise durchsetzbares Recht auf Beteiligung.

Neben ihren jeweils eigenen Büros unterhalten der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Naturschutzbund Deutschland (NABU, die Grüne Liga (GL), die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) und "Die Naturfreunde" zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an Planungsverfahren nach Bundesnaturschutzgesetz, BbgNatSchAG und Umweltrechtsbehelfsgesetz ein gemeinsames Landesbüro (GbR), an welches die zu bearbeitenden Planungsunterlagen gerichtet werden sollten. Darüber hinaus ist das Landesbüro auch Ansprechpartner für Bürger in Sachen Natur.

Kontakt

Organisation
Organisation:
Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR
Standort
Straße:
Lindenstaße 34
Büro/Einheit:
Haus der Natur
PLZ Ort:
14467 Potsdam
URL 2:
Ansprechpartner:
E-Mail:
info@­landesbuero.de
Telefon:
+49 331 201 55-50
Fax:
+49 331 201 55-55

Weiterführende Informationen

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