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Grünordnungspläne

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Die gemäß des Paragrah 11 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für Teile des Gemeindegebiets aufzustellenden Grünordnungspläne werden in Brandenburg von den Gemeinden gemäß Paragrah 5 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) als Selbstverwaltungsaufgabe aufgestellt. Inhaltlich sind sie aus den Landschaftsplänen heraus zu entwickeln. Sie sind eine wichtige Voraussetzung für die Rechtssicherheit der Bebauungspläne und Grundlage für deren Umweltprüfung.

Die Inhalte der Grünordnungspläne sind gemäß Paragrah 11 Absatz 3 BNatSchG in der Abwägung nach Paragrah 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen und können als Darstellungen in die Bebauungspläne gemäß Paragrah 9 Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen werden. Für die Erarbeitung und Darstellung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des Paragrah 1a Absatz 3 BauGB und zur Bestimmung dazu geeigneter Flächen, ist der Grünordnungsplan besonders geeignet. Der Aufstellungsmaßstab der Grünordnungspläne liegt bei Maßstab 1:500 oder Maßstab 1:1.000.

Weitere Naturschutzfachliche Festsetzungen in Bebauungsplänen 

Soweit Maßnahmen oder Ziele des Naturschutzes, insbesondere Darstellungen zum Ausgleich nach Paragrah 1a Absatz 3 BauGB festgesetzt werden sollen, die nicht die Voraussetzungen des Paragrah 9 Absatz 1 des Baugesetzbuches erfüllen, eröffnet Paragrah 5 Absatz 2 Satz 2 BbgNatSchAG in Zusammenhang mit Paragrah 9 Absatz 4 BauGB die Möglichkeit, sie dennoch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 

Dies funktioniert jedoch nur dann, wenn ein entsprechender Grünordnungsplan nach Paragrah 5 BbgNatSchAG dazu erarbeitet worden ist.

Grünordnungsplan als Satzung

Der rechtsverbindliche Grünordnungsplan ist ein Instrument der Landschaftsplanung und wird nach Paragrah 5 Absatz 3 BbgNatSchAG als Satzung beschlossen. Mit ihm kann die Gemeinde auch ohne Bebauungsplan ihre Ziele zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Erholungsvorsorge auf bestimmten Flächen effizient planen und umsetzen. So kann dieses allgemeinverbindliche Planungsinstrument dazu eingesetzt werden, den Willen der Gemeinde nach einer ausgewogenen Siedlungsentwicklung zu unterstützen.

Die gemäß des Paragrah 11 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für Teile des Gemeindegebiets aufzustellenden Grünordnungspläne werden in Brandenburg von den Gemeinden gemäß Paragrah 5 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) als Selbstverwaltungsaufgabe aufgestellt. Inhaltlich sind sie aus den Landschaftsplänen heraus zu entwickeln. Sie sind eine wichtige Voraussetzung für die Rechtssicherheit der Bebauungspläne und Grundlage für deren Umweltprüfung.

Die Inhalte der Grünordnungspläne sind gemäß Paragrah 11 Absatz 3 BNatSchG in der Abwägung nach Paragrah 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen und können als Darstellungen in die Bebauungspläne gemäß Paragrah 9 Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen werden. Für die Erarbeitung und Darstellung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des Paragrah 1a Absatz 3 BauGB und zur Bestimmung dazu geeigneter Flächen, ist der Grünordnungsplan besonders geeignet. Der Aufstellungsmaßstab der Grünordnungspläne liegt bei Maßstab 1:500 oder Maßstab 1:1.000.

Weitere Naturschutzfachliche Festsetzungen in Bebauungsplänen 

Soweit Maßnahmen oder Ziele des Naturschutzes, insbesondere Darstellungen zum Ausgleich nach Paragrah 1a Absatz 3 BauGB festgesetzt werden sollen, die nicht die Voraussetzungen des Paragrah 9 Absatz 1 des Baugesetzbuches erfüllen, eröffnet Paragrah 5 Absatz 2 Satz 2 BbgNatSchAG in Zusammenhang mit Paragrah 9 Absatz 4 BauGB die Möglichkeit, sie dennoch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 

Dies funktioniert jedoch nur dann, wenn ein entsprechender Grünordnungsplan nach Paragrah 5 BbgNatSchAG dazu erarbeitet worden ist.

Grünordnungsplan als Satzung

Der rechtsverbindliche Grünordnungsplan ist ein Instrument der Landschaftsplanung und wird nach Paragrah 5 Absatz 3 BbgNatSchAG als Satzung beschlossen. Mit ihm kann die Gemeinde auch ohne Bebauungsplan ihre Ziele zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie zur Erholungsvorsorge auf bestimmten Flächen effizient planen und umsetzen. So kann dieses allgemeinverbindliche Planungsinstrument dazu eingesetzt werden, den Willen der Gemeinde nach einer ausgewogenen Siedlungsentwicklung zu unterstützen.