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Sicherung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000

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Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sieht im Wesentlichen drei Mittel vor, um das europäische Schutzgebietesnetz Natura 2000 dauerhaft zu sichern:

Verschlechterungsverbot Natura 2000

Innerhalb von FFH-Gebieten muss gewährleistet werden, dass sich die Qualität der im ökologischen Netz "Natura 2000" gesicherten Gebiete nicht verschlechtert. Daraus ergibt sich für die EU-Mitgliedstaaten die Verpflichtung, eine nachhaltige Entwicklung der Gebiete sicher zu stellen. Dies schließt eine natur- und landschaftsverträgliche Steuerung aller Nutzungen in den FFH-Gebieten mit ein.

Das Verschlechterungsverbot gilt im jeweiligen FFH-Gebiet nur für die Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie.

Der ermittelte Zustand der LRT und Arten darf sich nicht verschlechtern. Hierfür dient die Ausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet einschließlich entsprechender Verbote und einem Managementplan mit Maßnahmen zur Entwicklung und Erhaltung der LRT und Arten.

Eine Nutzung durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bleibt im bisherigen Umfang ebenso möglich wie die Gewässerunterhaltung, wenn sich diese Nutzungen nicht nachteilig auf die Lebensräume und den Bestand an Arten auswirken. Rechtmäßige Nutzungen und rechtsverbindlich abgeschlossene Planungen genießen Bestandsschutz.

Schutzinstrumente Natura 2000

Die Vogelschutz-Richtlinie und die FFH-Richtlinie sind verbindliches europäisches Recht (EU-Recht). Das EU-Recht musste in nationales Recht überführt werden. Dabei war es den EU-Mitgliedstaaten überlassen, nach nationalen Rechtsvorschriften eine angemessene Form des Schutzes zu finden.

Die FFH-Gebiete in Brandenburg sind nach nationalem Recht dauerhaft gesichert. Die Gebietsgrenzen und Erhaltungsziele werden in Naturschutzgebietsverordnungen oder durch Erhaltungszielverordnungen bekanntgegeben.

Die Vogelschutzgebiete in Brandenburg sind durch Naturschutzgebietsverordnungen und durch das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz vom 1. Juni 2013 rechtlich gesichert.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sieht im Wesentlichen drei Mittel vor, um das europäische Schutzgebietesnetz Natura 2000 dauerhaft zu sichern:

Verschlechterungsverbot Natura 2000

Innerhalb von FFH-Gebieten muss gewährleistet werden, dass sich die Qualität der im ökologischen Netz "Natura 2000" gesicherten Gebiete nicht verschlechtert. Daraus ergibt sich für die EU-Mitgliedstaaten die Verpflichtung, eine nachhaltige Entwicklung der Gebiete sicher zu stellen. Dies schließt eine natur- und landschaftsverträgliche Steuerung aller Nutzungen in den FFH-Gebieten mit ein.

Das Verschlechterungsverbot gilt im jeweiligen FFH-Gebiet nur für die Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie.

Der ermittelte Zustand der LRT und Arten darf sich nicht verschlechtern. Hierfür dient die Ausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet einschließlich entsprechender Verbote und einem Managementplan mit Maßnahmen zur Entwicklung und Erhaltung der LRT und Arten.

Eine Nutzung durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bleibt im bisherigen Umfang ebenso möglich wie die Gewässerunterhaltung, wenn sich diese Nutzungen nicht nachteilig auf die Lebensräume und den Bestand an Arten auswirken. Rechtmäßige Nutzungen und rechtsverbindlich abgeschlossene Planungen genießen Bestandsschutz.

Schutzinstrumente Natura 2000

Die Vogelschutz-Richtlinie und die FFH-Richtlinie sind verbindliches europäisches Recht (EU-Recht). Das EU-Recht musste in nationales Recht überführt werden. Dabei war es den EU-Mitgliedstaaten überlassen, nach nationalen Rechtsvorschriften eine angemessene Form des Schutzes zu finden.

Die FFH-Gebiete in Brandenburg sind nach nationalem Recht dauerhaft gesichert. Die Gebietsgrenzen und Erhaltungsziele werden in Naturschutzgebietsverordnungen oder durch Erhaltungszielverordnungen bekanntgegeben.

Die Vogelschutzgebiete in Brandenburg sind durch Naturschutzgebietsverordnungen und durch das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz vom 1. Juni 2013 rechtlich gesichert.

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