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Gewässerunterhaltung

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Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen. Die Gewässerunterhaltung, das heißt die Pflege und Entwicklung der Gewässer, bildet hierfür einen wesentlichen Baustein. Sie hat die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers für den Wasserabfluss sowie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zum Gegenstand, bei schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit. Dabei muss der Spagat zwischen Ansprüchen und Entwicklungszielen des Gewässerschutzes und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses zum Schutz der Nutzungen in der Kulturlandschaft gelingen.

Die Reichweite der Möglichkeiten zur Entwicklung eines Gewässers ist maßgeblich daran ausgerichtet, ob es sich um ein natürliches, erheblich verändertes oder künstliches Fließgewässer handelt. Besonders bei der Pflege und Entwicklung natürlicher Gewässer sind deren gewässertypspezifische hydrologische, hydraulische und ökologische Merkmale zu beachten. Grundlage der Gewässerunterhaltung ist die Gewässerunterhaltungsplanung. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen und mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. Die Gewässerunterhaltungsplanung ist die planerische Grundlage einer auf Entwicklung ausgerichteten Pflege- und Entwicklung der Gewässer. Dabei orientieren sich die gewässerspezifischen Ziele an den Entwicklungszielen gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Die aktuellen Grundlagen und der gesetzliche Rahmen für die Gewässerunterhaltung in Brandenburg sind in der Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg erläutert.

Die Gewässer im Land Brandenburg werden in Gewässer I. Ordnung und II. Ordnung eingeteilt. Die Gewässer I. Ordnung sind in der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV) abschließend aufgeführt. Die Unterhaltung der circa 2.000 Kilometer Landesgewässer I. Ordnung obliegt dem Wasserwirtschaftsamt. Die Durchführung erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsverbände nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit einer Gesamtlänge von etwa 31.000 Kilometern sind die Gewässerunterhaltungsverbände zuständig.

Seit dem 1. Januar 2019 umfasst die Gewässerunterhaltung auch die Unterhaltung und den Betrieb einer Vielzahl von Schöpfwerken und Stauanlagen (Paragraph 78 Absatz 3 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG). Für wasserwirtschaftliche Anlagen, die nicht von der Gewässerunterhaltung umfasst sind, sind die Eigentümer verantwortlich.

Anlagenunterhaltung (in Landeszuständigkeit)

Das Land ist für über 1000 wasserwirtschaftliche Anlagen (zum Beispiel Wehre, Schöpfwerke und Fischaufstiegsanlagen) zuständig. Die Unterhaltung erfolgt im Rahmen des Instandhaltungsmanagements des Wasserwirtschaftsamtes. Die Bauwerksinspektionen, die Wartung, die bauliche Instandsetzung, der Betrieb und die notwendigen Investitionen werden durch das Wasserwirtschaftsamt beziehungsweise in dessen Auftrag durch die Gewässerunterhaltungsverbände durchgeführt.

Deichunterhaltung

Die rund 1200 Kilometer Deiche an Elbe, Oder, Havel und Schwarzer Elster sowie weiteren kleineren Flüssen im Land Brandenburg sind Hochwasserschutzanlagen und bedürfen der regelmäßigen Kontrolle und Unterhaltung. Die Zuständigkeit für die Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, liegt beim Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg. Die Durchführung der Unterhaltung und der Betrieb dieser Anlagen erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsverbände nach den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes.

Zur Unterhaltung der Deiche und ihrer beidseitigen, fünf Meter breiten Schutzstreifen gehört die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Beseitigung von Schäden, die durch Biber, Wühltiere und Schwarzwild verursacht wurden, und die Instandhaltung der Deichverteidigungswege. Die Pflege der Deiche durch Schafbeweidung wird im Land Brandenburg favorisiert, soweit es wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist. Eine Beweidung der Deichflächen mit Schafen erfolgt vor allem an den Oder- und Elbehauptdeichen sowie an den Deichen der Schwarzen Elster. Wenn eine Beweidung nicht möglich oder zweckmäßig ist, zum Beispiel, weil die Deichflächen zu klein sind oder der Oberboden ungeeignet ist, erfolgt eine maschinelle Mahd.

Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen. Die Gewässerunterhaltung, das heißt die Pflege und Entwicklung der Gewässer, bildet hierfür einen wesentlichen Baustein. Sie hat die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers für den Wasserabfluss sowie die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zum Gegenstand, bei schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit. Dabei muss der Spagat zwischen Ansprüchen und Entwicklungszielen des Gewässerschutzes und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses zum Schutz der Nutzungen in der Kulturlandschaft gelingen.

Die Reichweite der Möglichkeiten zur Entwicklung eines Gewässers ist maßgeblich daran ausgerichtet, ob es sich um ein natürliches, erheblich verändertes oder künstliches Fließgewässer handelt. Besonders bei der Pflege und Entwicklung natürlicher Gewässer sind deren gewässertypspezifische hydrologische, hydraulische und ökologische Merkmale zu beachten. Grundlage der Gewässerunterhaltung ist die Gewässerunterhaltungsplanung. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen und mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. Die Gewässerunterhaltungsplanung ist die planerische Grundlage einer auf Entwicklung ausgerichteten Pflege- und Entwicklung der Gewässer. Dabei orientieren sich die gewässerspezifischen Ziele an den Entwicklungszielen gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Die aktuellen Grundlagen und der gesetzliche Rahmen für die Gewässerunterhaltung in Brandenburg sind in der Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg erläutert.

Die Gewässer im Land Brandenburg werden in Gewässer I. Ordnung und II. Ordnung eingeteilt. Die Gewässer I. Ordnung sind in der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV) abschließend aufgeführt. Die Unterhaltung der circa 2.000 Kilometer Landesgewässer I. Ordnung obliegt dem Wasserwirtschaftsamt. Die Durchführung erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsverbände nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit einer Gesamtlänge von etwa 31.000 Kilometern sind die Gewässerunterhaltungsverbände zuständig.

Seit dem 1. Januar 2019 umfasst die Gewässerunterhaltung auch die Unterhaltung und den Betrieb einer Vielzahl von Schöpfwerken und Stauanlagen (Paragraph 78 Absatz 3 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG). Für wasserwirtschaftliche Anlagen, die nicht von der Gewässerunterhaltung umfasst sind, sind die Eigentümer verantwortlich.

Anlagenunterhaltung (in Landeszuständigkeit)

Das Land ist für über 1000 wasserwirtschaftliche Anlagen (zum Beispiel Wehre, Schöpfwerke und Fischaufstiegsanlagen) zuständig. Die Unterhaltung erfolgt im Rahmen des Instandhaltungsmanagements des Wasserwirtschaftsamtes. Die Bauwerksinspektionen, die Wartung, die bauliche Instandsetzung, der Betrieb und die notwendigen Investitionen werden durch das Wasserwirtschaftsamt beziehungsweise in dessen Auftrag durch die Gewässerunterhaltungsverbände durchgeführt.

Deichunterhaltung

Die rund 1200 Kilometer Deiche an Elbe, Oder, Havel und Schwarzer Elster sowie weiteren kleineren Flüssen im Land Brandenburg sind Hochwasserschutzanlagen und bedürfen der regelmäßigen Kontrolle und Unterhaltung. Die Zuständigkeit für die Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, liegt beim Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg. Die Durchführung der Unterhaltung und der Betrieb dieser Anlagen erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsverbände nach den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes.

Zur Unterhaltung der Deiche und ihrer beidseitigen, fünf Meter breiten Schutzstreifen gehört die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Beseitigung von Schäden, die durch Biber, Wühltiere und Schwarzwild verursacht wurden, und die Instandhaltung der Deichverteidigungswege. Die Pflege der Deiche durch Schafbeweidung wird im Land Brandenburg favorisiert, soweit es wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist. Eine Beweidung der Deichflächen mit Schafen erfolgt vor allem an den Oder- und Elbehauptdeichen sowie an den Deichen der Schwarzen Elster. Wenn eine Beweidung nicht möglich oder zweckmäßig ist, zum Beispiel, weil die Deichflächen zu klein sind oder der Oberboden ungeeignet ist, erfolgt eine maschinelle Mahd.

Weiterführende Informationen

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