Entsorgung mineralischer Abfälle


Mineralische Abfälle bilden die mengenmäßig größte Abfallfraktion. Daher ist es besonders wichtig, dass diese Abfälle im Sinne einer Kreislaufwirtschaft verwertet werden. So lassen sich große Mengen des Baustoffbedarfs decken und die Deponiekapazitäten werden gespart. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt sind aber auch an die Entsorgung mineralischer Abfälle besondere Anforderungen zu stellen.
Mineralische Abfälle bilden die mengenmäßig größte Abfallfraktion. Daher ist es besonders wichtig, dass diese Abfälle im Sinne einer Kreislaufwirtschaft verwertet werden. So lassen sich große Mengen des Baustoffbedarfs decken und die Deponiekapazitäten werden gespart. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt sind aber auch an die Entsorgung mineralischer Abfälle besondere Anforderungen zu stellen.
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Hinweise für Abfallerzeuger
Auch für mineralische Abfälle gilt das Getrennthaltungsgebot. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Materialien besser verwerten und die Verunreinigung verwertbarer Abfälle mit schadstoffbehafteten Abfällen wird vermieden. Die gesetzlichen Pflichten zur Getrennthaltung ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung.
Für den Abbruch baulicher Anzeigen ist auch die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung zu beachten. Die Anzeige ist an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde im Land Brandenburg zu richten, in der die bauliche Anlage abgerissen werden soll.
Der „Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden“ informiert darüber hinaus Bauherren und Entsorgungsunternehmen, wie beim Abbruch von Bauwerken vorgegangen werden kann, um eine hochwertige Verwertung der anfallenden Abfälle zu ermöglichen und dadurch die Entsorgungskosten gering zu halten.
Auch für mineralische Abfälle gilt das Getrennthaltungsgebot. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Materialien besser verwerten und die Verunreinigung verwertbarer Abfälle mit schadstoffbehafteten Abfällen wird vermieden. Die gesetzlichen Pflichten zur Getrennthaltung ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung.
Für den Abbruch baulicher Anzeigen ist auch die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung zu beachten. Die Anzeige ist an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde im Land Brandenburg zu richten, in der die bauliche Anlage abgerissen werden soll.
Der „Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden“ informiert darüber hinaus Bauherren und Entsorgungsunternehmen, wie beim Abbruch von Bauwerken vorgegangen werden kann, um eine hochwertige Verwertung der anfallenden Abfälle zu ermöglichen und dadurch die Entsorgungskosten gering zu halten.
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Anforderungen an Entsorgungsunternehmen, Güteüberwachung, Probennahme und Analytik
Die Entsorgung mineralischer Abfälle erfolgt in der Regel durch Entsorgungsunternehmen, die über eine behördliche Nummer verfügen.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag Entsorgungsbranche.
Damit mineralische Abfälle schadlos entsorgt werden können, müssen die Entsorgungsunternehmen eine geeignete Güteüberwachung durchführen. Hierfür ist ein Eignungsnachweis für den betreffenden mineralischen Abfall, eine werkseigene Produktionskontrolle und eine Fremdüberwachung zu fordern.
Weitere Informationen zu Art und Umfang der Güteüberwachung können folgenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.
- für Straßenbau die Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB) 2014, eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015
- für andere Anwendungen die LAGA M 20, Allgemeiner Teil, vom 6. November 2003, eingeführt mit Schreiben vom 29. September 2006
Weitere Informationen zu Art und Umfang der Probennahme und Analytik können folgender Verwaltungsvorschrift entnommen werden.
- für Straßenbau die Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB) 2014, eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015
- für andere Anwendungen die LAGA M20, Probennahme und Analytik, eingeführt mit Erlass 5/1/6 vom 1. Februar 2007
Der Brandenburger „Leitfaden zur Qualitätssicherung für RC-Baustoffe“ kann von Entsorgungsanlagenbetreibern als Handlungshilfe genutzt werden, um ein möglichst hochwertiges Recycling mineralischer Abfälle sicherzustellen.
Die Entsorgung mineralischer Abfälle erfolgt in der Regel durch Entsorgungsunternehmen, die über eine behördliche Nummer verfügen.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag Entsorgungsbranche.
Damit mineralische Abfälle schadlos entsorgt werden können, müssen die Entsorgungsunternehmen eine geeignete Güteüberwachung durchführen. Hierfür ist ein Eignungsnachweis für den betreffenden mineralischen Abfall, eine werkseigene Produktionskontrolle und eine Fremdüberwachung zu fordern.
Weitere Informationen zu Art und Umfang der Güteüberwachung können folgenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.
- für Straßenbau die Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB) 2014, eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015
- für andere Anwendungen die LAGA M 20, Allgemeiner Teil, vom 6. November 2003, eingeführt mit Schreiben vom 29. September 2006
Weitere Informationen zu Art und Umfang der Probennahme und Analytik können folgender Verwaltungsvorschrift entnommen werden.
- für Straßenbau die Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB) 2014, eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015
- für andere Anwendungen die LAGA M20, Probennahme und Analytik, eingeführt mit Erlass 5/1/6 vom 1. Februar 2007
Der Brandenburger „Leitfaden zur Qualitätssicherung für RC-Baustoffe“ kann von Entsorgungsanlagenbetreibern als Handlungshilfe genutzt werden, um ein möglichst hochwertiges Recycling mineralischer Abfälle sicherzustellen.
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Verwertung mineralischer Abfälle im Tiefbau
Die Verwertung mineralischer Abfälle im Tiefbau spielt derzeit eine bedeutende Rolle für die Verwertung. Häufig sind mineralische Abfälle gut geeignet, natürliche Gesteinsmaterialien zu ersetzen. Bei der Projektierung von Bauvorhaben können folgende Brandenburger Leitfaden genutzt werden, um den Einsatz von mineralischen Abfällen gemäß Paragraph 27 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) angemessen zu berücksichtigen:
Die Verwertung mineralischer Abfälle im Tiefbau spielt derzeit eine bedeutende Rolle für die Verwertung. Häufig sind mineralische Abfälle gut geeignet, natürliche Gesteinsmaterialien zu ersetzen. Bei der Projektierung von Bauvorhaben können folgende Brandenburger Leitfaden genutzt werden, um den Einsatz von mineralischen Abfällen gemäß Paragraph 27 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) angemessen zu berücksichtigen:
Bei der Verwertung mineralischer Abfälle im Tiefbau spielt der Schutz des Bodens und des Grundwassers eine besondere Rolle. Insofern müssen für eine schadlose Verwertung der Abfälle entsprechende maximale Grenzwerte eingehalten werden. Weitere Informationen zur schadlosen Verwertung im Tiefbau können folgenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden:
- für Straßenbau die Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB) 2014, eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015
- für den Einsatz von Asphalt im Straßenbau der Runderlass vom 14. November 2016 ergänzend zu den BTR-RC-StB 2014
- für den Einsatz von Bodenmaterial außerhalb des Straßenbaus die Technischen Regeln Boden vom 5. November 2004, eingeführt mit Schreiben vom 29. September 2006
- für den Einsatz von Linz- Donnawitz-Schlacken der Erlass vom 17. Juli 2015
- für den Einsatz anderer Materialien außerhalb des Straßenbaus in uneingeschränkt offenem und eingeschränkt offenem Einbau die Technischen Regeln Boden vom 5. November 2004, eingeführt mit Erlass 5/1/6 vom 1. Februar 2007
- für den Einsatz anderer Materialien außerhalb des Straßenbaus in eingeschränktem Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen die Zuordnungswerte gemäß LAGA M 20 vom 6. November 1997, eingeführt mit Erlass 5/1/6 vom 1. Februar 2007, Sicherungsmaßnahmen gemäß Technischen Regeln Boden vom 5. November 2004
Bei der Verwertung mineralischer Abfälle im Tiefbau spielt der Schutz des Bodens und des Grundwassers eine besondere Rolle. Insofern müssen für eine schadlose Verwertung der Abfälle entsprechende maximale Grenzwerte eingehalten werden. Weitere Informationen zur schadlosen Verwertung im Tiefbau können folgenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden:
- für Straßenbau die Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau (BTR RC-StB) 2014, eingeführt mit Runderlass 1/2015 vom 20. Januar 2015
- für den Einsatz von Asphalt im Straßenbau der Runderlass vom 14. November 2016 ergänzend zu den BTR-RC-StB 2014
- für den Einsatz von Bodenmaterial außerhalb des Straßenbaus die Technischen Regeln Boden vom 5. November 2004, eingeführt mit Schreiben vom 29. September 2006
- für den Einsatz von Linz- Donnawitz-Schlacken der Erlass vom 17. Juli 2015
- für den Einsatz anderer Materialien außerhalb des Straßenbaus in uneingeschränkt offenem und eingeschränkt offenem Einbau die Technischen Regeln Boden vom 5. November 2004, eingeführt mit Erlass 5/1/6 vom 1. Februar 2007
- für den Einsatz anderer Materialien außerhalb des Straßenbaus in eingeschränktem Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen die Zuordnungswerte gemäß LAGA M 20 vom 6. November 1997, eingeführt mit Erlass 5/1/6 vom 1. Februar 2007, Sicherungsmaßnahmen gemäß Technischen Regeln Boden vom 5. November 2004
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Weitere Verwertungsmöglichkeiten
Weitere Verwertungsmöglichkeiten
Sofern ein Einsatz der mineralischen Abfälle im Hoch- oder Tiefbau nicht möglich ist, bieten sich unter anderem folgende weitere Verwertungs- und Behandlungsmöglichkeiten:
- Bergversatz nach der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV)
- Verwertung als Deponieersatzbaustoff gemäß Teil 3 der DepV
- Verwertung im Bergbau gemäß dem Gemeinsamen Erlass vom 22. September 2008
- Behandlung von Abfällen mit Schadstoffausschleusung (zum Beispiel thermische Behandlung, Bodenwaschanlage)
Weitere Informationen zur Entsorgung gefährlicher mineralischer Abfälle sowie Kontaktdaten zu geeigneten Entsorgungsanlagen erhalten Sie bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH.
Weitere Verwertungsmöglichkeiten
Sofern ein Einsatz der mineralischen Abfälle im Hoch- oder Tiefbau nicht möglich ist, bieten sich unter anderem folgende weitere Verwertungs- und Behandlungsmöglichkeiten:
- Bergversatz nach der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV)
- Verwertung als Deponieersatzbaustoff gemäß Teil 3 der DepV
- Verwertung im Bergbau gemäß dem Gemeinsamen Erlass vom 22. September 2008
- Behandlung von Abfällen mit Schadstoffausschleusung (zum Beispiel thermische Behandlung, Bodenwaschanlage)
Weitere Informationen zur Entsorgung gefährlicher mineralischer Abfälle sowie Kontaktdaten zu geeigneten Entsorgungsanlagen erhalten Sie bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH.
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Überwachung
Die Überwachung der Abfallerzeuger sowie die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung mineralischer Abfälle wird von den unteren Abfallwirtschaftsbehörden überwacht. Die Überwachung der Güteüberwachung in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen erfolgt durch das Landesamt für Umwelt als obere Abfallwirtschaftsbehörde und Immissionsschutzbehörde.
Die Überwachung der Abfallerzeuger sowie die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung mineralischer Abfälle wird von den unteren Abfallwirtschaftsbehörden überwacht. Die Überwachung der Güteüberwachung in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen erfolgt durch das Landesamt für Umwelt als obere Abfallwirtschaftsbehörde und Immissionsschutzbehörde.