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Entsorgung mineralischer Abfälle

Hintergrundbild: Reyclingschotter, Im Vordergrund: Stoffstrombild mineralischer Ressourcen in Deutschland
© Hintergrundbild: maho/stock.adobe.com; Vordergrundgrafk: MLUK
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Mineralische Abfälle bilden die mengenmäßig größte Abfallfraktion. Daher ist es besonders wichtig, dass diese Abfälle im Sinne einer Kreislaufwirtschaft verwertet werden. So lassen sich große Mengen des Baustoffbedarfs decken und die Deponiekapazitäten werden geschont. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt sind aber auch an die Entsorgung mineralischer Abfälle besondere Anforderungen zu stellen.

Mineralische Abfälle bilden die mengenmäßig größte Abfallfraktion. Daher ist es besonders wichtig, dass diese Abfälle im Sinne einer Kreislaufwirtschaft verwertet werden. So lassen sich große Mengen des Baustoffbedarfs decken und die Deponiekapazitäten werden geschont. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt sind aber auch an die Entsorgung mineralischer Abfälle besondere Anforderungen zu stellen.

Aktuelles

Runder Tisch „gütegesicherte Recyclingbaustoffe im Land Brandenburg“

Das Umweltministerium richtete im November 2021 einen Runden Tisch „gütegesicherte Recyclingbaustoffe im Land Brandenburg“ ein, um die Verwertung mineralischer Abfälle weiter zu stärken.

Aktuelles

Runder Tisch „gütegesicherte Recyclingbaustoffe im Land Brandenburg“

Das Umweltministerium richtete im November 2021 einen Runden Tisch „gütegesicherte Recyclingbaustoffe im Land Brandenburg“ ein, um die Verwertung mineralischer Abfälle weiter zu stärken.

Hinweise für Erzeuger mineralischer Abfälle

  • Anzeigepflichten

    Für den Abbruch von Bauwerken, die nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigt sind, ist die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) zu beachten.

    Die Anzeige ist an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde im Land Brandenburg zu richten, in der die bauliche Anlage abgerissen werden soll. Für den Rückbau technischer Bauwerke kann sich nach Paragraph 22 Absatz 6 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) eine Anzeigepflicht für den Rückbau technischer Bauwerke ergeben.

    Für den Abbruch von Bauwerken, die nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigt sind, ist die Anzeigepflicht nach Paragraph 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) zu beachten.

    Die Anzeige ist an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde im Land Brandenburg zu richten, in der die bauliche Anlage abgerissen werden soll. Für den Rückbau technischer Bauwerke kann sich nach Paragraph 22 Absatz 6 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) eine Anzeigepflicht für den Rückbau technischer Bauwerke ergeben.

  • Abfalleinstufung

    Zunächst ist der Abfallerzeuger verantwortlich für die Einstufung seiner Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung. Die Einstufung von Abfällen, für die ein gefährlicher und ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt ist, basiert auf dem Erlass zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“  vom 1. März 2023 (Amtsblatt für Brandenburg, 2023, Nr. 13, Seite 243). Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Abfalleinstufung geben die Abfallwirtschaftsbehörden des Landes Brandenburg.

    Für mineralische Bau- und Abbruchabfälle ist in der Regel eine Deklarationsanalytik erforderlich. Informationen dazu finden Sie in Nummer 3.3 der Vollzugshinweise. Für die Erstellung beziehungsweise Beauftragung einer Deklarationsanalytik sind insbesondere die in Anlage 5 der Vollzugshinweise enthaltenen Regelungen zu beachten.

    Eine Liste akkreditierter Umweltlabore finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebs Straßenwesen unter: Prüfstellen und Labore.

    Zunächst ist der Abfallerzeuger verantwortlich für die Einstufung seiner Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung. Die Einstufung von Abfällen, für die ein gefährlicher und ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt ist, basiert auf dem Erlass zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“  vom 1. März 2023 (Amtsblatt für Brandenburg, 2023, Nr. 13, Seite 243). Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Abfalleinstufung geben die Abfallwirtschaftsbehörden des Landes Brandenburg.

    Für mineralische Bau- und Abbruchabfälle ist in der Regel eine Deklarationsanalytik erforderlich. Informationen dazu finden Sie in Nummer 3.3 der Vollzugshinweise. Für die Erstellung beziehungsweise Beauftragung einer Deklarationsanalytik sind insbesondere die in Anlage 5 der Vollzugshinweise enthaltenen Regelungen zu beachten.

    Eine Liste akkreditierter Umweltlabore finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebs Straßenwesen unter: Prüfstellen und Labore.

  • Entsorgung

    Die Entsorgung mineralischer Abfälle erfolgt durch Entsorgungsunternehmen, die über eine behördliche Nummer verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Internetseite Entsorgungsbranche.

    Die Entsorgung mineralischer Abfälle erfolgt durch Entsorgungsunternehmen, die über eine behördliche Nummer verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Internetseite Entsorgungsbranche.

  • Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten

    Auch für mineralische Abfälle gilt das Getrennthaltungsgebot. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Materialien besser verwerten und die Verunreinigung verwertbarer Abfälle mit schadstoffbehafteten Abfällen wird vermieden.

    Die gesetzlichen Pflichten zur Getrennthaltung ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung. Beim Rückbau sogenannter technischer Bauwerke gelten für mineralische Abfälle außerdem die Getrennthaltungspflichten nach Paragraph 24 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Ergänzende Hinweise finden Sie in der Information der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (Version 2)" vom 21. September 2023. 

    Die Einhaltung der Anforderungen nach Paragraph 24 ErsatzbaustoffV sind entsprechend zu dokumentieren.

    Auf unserer Internetseite "Gewerbeabfallverordnung" finden Sie im Bereich "Downloads" entsprechende Informationen sowie Dokumentationshilfen zur Gewerbeabfallverordnung. Diese können in angepasster Form auch für die Pflichten nach Paragraph 24 ErsatzbaustoffV genutzt werden.

    Auch für mineralische Abfälle gilt das Getrennthaltungsgebot. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Materialien besser verwerten und die Verunreinigung verwertbarer Abfälle mit schadstoffbehafteten Abfällen wird vermieden.

    Die gesetzlichen Pflichten zur Getrennthaltung ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung. Beim Rückbau sogenannter technischer Bauwerke gelten für mineralische Abfälle außerdem die Getrennthaltungspflichten nach Paragraph 24 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Ergänzende Hinweise finden Sie in der Information der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (Version 2)" vom 21. September 2023. 

    Die Einhaltung der Anforderungen nach Paragraph 24 ErsatzbaustoffV sind entsprechend zu dokumentieren.

    Auf unserer Internetseite "Gewerbeabfallverordnung" finden Sie im Bereich "Downloads" entsprechende Informationen sowie Dokumentationshilfen zur Gewerbeabfallverordnung. Diese können in angepasster Form auch für die Pflichten nach Paragraph 24 ErsatzbaustoffV genutzt werden.

  • Ressourcenschutz bei Bau- und Abbruchabfällen

    Der „Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden“ informiert Bauherren und Entsorgungsunternehmen, wie beim Abbruch von Bauwerken vorgegangen werden kann, um eine hochwertige Verwertung der anfallenden Abfälle zu ermöglichen und dadurch die Entsorgungskosten gering zu halten.

    Der „Brandenburger Leitfaden für den Rückbau von Gebäuden“ informiert Bauherren und Entsorgungsunternehmen, wie beim Abbruch von Bauwerken vorgegangen werden kann, um eine hochwertige Verwertung der anfallenden Abfälle zu ermöglichen und dadurch die Entsorgungskosten gering zu halten.

  • Zuständige Behörden

    Zuständig sind die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Landesamt für Umwelt, soweit es sich um die Entsorgung gefährlicher Abfälle von mehr als zwei Tonnen handelt.

    Kontaktdaten der Behörden finden Sie in unserer Übersicht.

    Zuständig sind die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Landesamt für Umwelt, soweit es sich um die Entsorgung gefährlicher Abfälle von mehr als zwei Tonnen handelt.

    Kontaktdaten der Behörden finden Sie in unserer Übersicht.

Hinweise für Aufbereitungsanlagenbetreiber von mineralischen Ersatzbaustoffen

Am 1. August 2023 treten die Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft.

Bundeseinheitliche Hinweise zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV finden Sie in der Information der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (Version 1)“ vom 7. Februar 2023.

Am 1. August 2023 treten die Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft.

Bundeseinheitliche Hinweise zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV finden Sie in der Information der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (Version 1)“ vom 7. Februar 2023.

  • Anzeigepflicht für mobile Aufbereitungsanlagen

    Eine mobile Aufbereitungsanlage im Sinne von Paragraph 2 Nummer 6 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) ist eine an wechselnden Standorten betriebene Aufbereitungsanlage, die das am jeweiligen Standort anfallende Material verarbeitet.

    Ein Inverkehrbringen der in der mobilen Aufbereitungsanlage aufbereiteten mineralischen Ersatzbaustoffe ist erst dann zulässig, wenn der jeweilige, gegebenenfalls aktualisierte Eignungsnachweis (EgN) vorliegt. Zudem besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde (siehe Paragraph 5 Absatz 6). Neben dem nach Paragraph 5 Absatz 6 einzureichenden Prüfzeugnis über den aktualisierten EgN ist zusätzlich das Prüfzeugnis der Fremdüberwachung beizufügen.

    Für die Meldung nutzen Sie bitte die 

    Eine mobile Aufbereitungsanlage im Sinne von Paragraph 2 Nummer 6 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) ist eine an wechselnden Standorten betriebene Aufbereitungsanlage, die das am jeweiligen Standort anfallende Material verarbeitet.

    Ein Inverkehrbringen der in der mobilen Aufbereitungsanlage aufbereiteten mineralischen Ersatzbaustoffe ist erst dann zulässig, wenn der jeweilige, gegebenenfalls aktualisierte Eignungsnachweis (EgN) vorliegt. Zudem besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde (siehe Paragraph 5 Absatz 6). Neben dem nach Paragraph 5 Absatz 6 einzureichenden Prüfzeugnis über den aktualisierten EgN ist zusätzlich das Prüfzeugnis der Fremdüberwachung beizufügen.

    Für die Meldung nutzen Sie bitte die 

  • Güteüberwachung

    Betreiber von Aufbereitungsanlagen für mineralische Ersatzbaustoffe sind zur Güteüberwachung verpflichtet.

    Die Güteüberwachung besteht aus einem Eignungsnachweis sowie regelmäßig durchzuführenden werkseigenen Produktionskontrollen und Fremdüberwachungen (vergleiche Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV).

    Für die Güteüberwachung ist eine Überwachungsstelle nach Paragraph 2 Nummer 9 ErsatzbaustoffV einzubinden.

    Eine Liste von nach den "Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra)" anerkannten Überwachungsstellen finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebs Straßenwesen unter: Prüfstellen und Labore.

    Betreiber von Aufbereitungsanlagen für mineralische Ersatzbaustoffe sind zur Güteüberwachung verpflichtet.

    Die Güteüberwachung besteht aus einem Eignungsnachweis sowie regelmäßig durchzuführenden werkseigenen Produktionskontrollen und Fremdüberwachungen (vergleiche Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV).

    Für die Güteüberwachung ist eine Überwachungsstelle nach Paragraph 2 Nummer 9 ErsatzbaustoffV einzubinden.

    Eine Liste von nach den "Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra)" anerkannten Überwachungsstellen finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebs Straßenwesen unter: Prüfstellen und Labore.

  • Dokumentation des Inverkehrbringens - Lieferscheinpflicht

    Betreiber von Aufbereitungsanlagen sind, nach Paragraph 25 Absatz 1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) verpflichtet, für jede Abgabe von mineralischen Ersatzbaustoffen einen Lieferschein auszustellen.

    Für die Ausstellung des Lieferscheins ist die nachfolgende Vorlage zu nutzen. 

    Betreiber von Aufbereitungsanlagen sind, nach Paragraph 25 Absatz 1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) verpflichtet, für jede Abgabe von mineralischen Ersatzbaustoffen einen Lieferschein auszustellen.

    Für die Ausstellung des Lieferscheins ist die nachfolgende Vorlage zu nutzen. 

  • Zuständige Behörden

    Für mobile Aufbereitungsanlagen sind die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden.

    Für stationäre Aufbereitungsanlagen ist das Landesamt für Umwelt zuständige Behörde.

    Kontaktdaten der Behörden finden Sie in unserer Übersicht.

    Für mobile Aufbereitungsanlagen sind die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden.

    Für stationäre Aufbereitungsanlagen ist das Landesamt für Umwelt zuständige Behörde.

    Kontaktdaten der Behörden finden Sie in unserer Übersicht.

  • Weiterführende Informationen

Hinweise für Verwender mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken

Am 1. August 2023 treten die Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft.

Bundeseinheitliche Hinweise zur Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) finden Sie in der Information der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Fragen und Antworten zur ErsatzbaustoffV (Version 1)“ vom 7. Februar 2023.

Am 1. August 2023 treten die Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft.

Bundeseinheitliche Hinweise zur Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) finden Sie in der Information der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Fragen und Antworten zur ErsatzbaustoffV (Version 1)“ vom 7. Februar 2023.

  • Inverkehrbringer von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen

    Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) führt die "Liste der güteüberwachten Hersteller von natürlichen, industriell hergestellten und rezyclierten Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel sowie Bodenmaterialien und Baustoffen für den Erdbau nach den gültigen Straßenbauregelwerken im Land Brandenburg".

    Diese kann unter https://www.ls.brandenburg.de/ls/de/bauen/strassenbautechnik/werke-und-hersteller/ abgerufen werden.

    Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) führt die "Liste der güteüberwachten Hersteller von natürlichen, industriell hergestellten und rezyclierten Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel sowie Bodenmaterialien und Baustoffen für den Erdbau nach den gültigen Straßenbauregelwerken im Land Brandenburg".

    Diese kann unter https://www.ls.brandenburg.de/ls/de/bauen/strassenbautechnik/werke-und-hersteller/ abgerufen werden.

  • Prüfung der Einbausituation (Grundwasserdeckschicht, Schutzgebiete)

    Die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe ist nach Paragraph 19 Absatz 1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) mit Ausnahme von Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 nur zulässig, wenn diese oberhalb der nach Paragraph 19 Absatz 8 definierten Grundwasserdeckschicht erfolgt. Hierfür haben Verwender die Hauptgruppe der Bodenart sowie Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht zu bestimmen. Ebenso sind die Schutzgebietsregelungen nach Paragraph 19 Absatz 6, 7 und 8 zu berücksichtigen.

    Die Bestimmung der Bodenart muss vom Verwender für die jeweilige Baumaßnahme durchgeführt werden. Die vom LGB (Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg) bereitgestellte Bodenkarte kann nur als Ersteinschätzung herangezogen werden.

    Zur Bewertung der Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht ist bei einem ausreichenden Grundwasserabstand (mindestens zwei Meter) das vom Landesamt für Umwelt bereitgestellte kostenlose Kartenmaterial auf der Auskunftsplattform Wasser ausreichend.

    Zu beachten sind auch die Einbaubeschränkungen in Wasserschutzgebieten, Wasservorranggebieten und Heilquellenschutzgebieten. Die im Land Brandenburg festgesetzten Wasserschutzgebiete können der Auskunftsplattform Wasser entnommen werden.

    Die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe ist nach Paragraph 19 Absatz 1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) mit Ausnahme von Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 nur zulässig, wenn diese oberhalb der nach Paragraph 19 Absatz 8 definierten Grundwasserdeckschicht erfolgt. Hierfür haben Verwender die Hauptgruppe der Bodenart sowie Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht zu bestimmen. Ebenso sind die Schutzgebietsregelungen nach Paragraph 19 Absatz 6, 7 und 8 zu berücksichtigen.

    Die Bestimmung der Bodenart muss vom Verwender für die jeweilige Baumaßnahme durchgeführt werden. Die vom LGB (Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg) bereitgestellte Bodenkarte kann nur als Ersteinschätzung herangezogen werden.

    Zur Bewertung der Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht ist bei einem ausreichenden Grundwasserabstand (mindestens zwei Meter) das vom Landesamt für Umwelt bereitgestellte kostenlose Kartenmaterial auf der Auskunftsplattform Wasser ausreichend.

    Zu beachten sind auch die Einbaubeschränkungen in Wasserschutzgebieten, Wasservorranggebieten und Heilquellenschutzgebieten. Die im Land Brandenburg festgesetzten Wasserschutzgebiete können der Auskunftsplattform Wasser entnommen werden.

  • Anzeigepflicht bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken

    Für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe besteht eine Anzeigepflicht vor deren Verwendung (vergleiche Paragraph 22 Absatz 1 und 2 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Anzeigepflichten aus Schutzgebietsverordnungen nach den Paragraphen 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bleiben unberührt.

    Die Anzeige der Verwendung nach Paragraph 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV kann mittels folgender Excel-Vorlagen erfolgen:

    Für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe besteht eine Anzeigepflicht vor deren Verwendung (vergleiche Paragraph 22 Absatz 1 und 2 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Anzeigepflichten aus Schutzgebietsverordnungen nach den Paragraphen 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bleiben unberührt.

    Die Anzeige der Verwendung nach Paragraph 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV kann mittels folgender Excel-Vorlagen erfolgen:

  • Ressourcenschutz durch den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen

    Die Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken spielt derzeit eine bedeutende Rolle. Häufig sind mineralische Abfälle gut geeignet, natürliche Gesteinsmaterialien zu ersetzen. Bei der Projektierung von Bauvorhaben können folgende Brandenburger Leitfäden genutzt werden, um den Einsatz von mineralischen Abfällen gemäß Paragraph 27 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) angemessen zu berücksichtigen:

    Die Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken spielt derzeit eine bedeutende Rolle. Häufig sind mineralische Abfälle gut geeignet, natürliche Gesteinsmaterialien zu ersetzen. Bei der Projektierung von Bauvorhaben können folgende Brandenburger Leitfäden genutzt werden, um den Einsatz von mineralischen Abfällen gemäß Paragraph 27 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) angemessen zu berücksichtigen:

  • Sonstige Entsorgung mineralischer Abfälle

    Sofern ein Einsatz der mineralischen Abfälle im Hoch- oder Tiefbau nicht möglich ist, bieten sich unter anderem folgende weitere Verwertungs- und Behandlungsmöglichkeiten:

    Informationen zur Entsorgung gefährlicher mineralischer Abfälle sowie Kontaktdaten zu geeigneten Entsorgungsanlagen erhalten Sie bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH.

    Sofern mineralische Abfälle nicht verwertet werden, sind diese in der Regel den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.

    Sofern ein Einsatz der mineralischen Abfälle im Hoch- oder Tiefbau nicht möglich ist, bieten sich unter anderem folgende weitere Verwertungs- und Behandlungsmöglichkeiten:

    Informationen zur Entsorgung gefährlicher mineralischer Abfälle sowie Kontaktdaten zu geeigneten Entsorgungsanlagen erhalten Sie bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH.

    Sofern mineralische Abfälle nicht verwertet werden, sind diese in der Regel den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.

Weiterführende Informationen

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