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Entsorgungsfachbetrieb

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Seit dem 2. Dezember 2016 ist auf der Grundlage des Paragrapen 56 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Kraft. Sie regelt bundeseinheitlich die Verfahrensschritte, die ein abfallwirtschaftlich tätiges Unternehmen beschreiten muss, um das Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" zu erreichen.

Derzeit haben im Land Brandenburg cirka 400 Unternehmen dieses Zertifikat erworben. Die Zertifizierung wird durch Sachverständige vorgenommen, die im Auftrag von Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO) oder Entsorgergemeinschaften tätig sind. Überprüft werden die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten:

  • Sammeln,
  • Befördern,
  • Lagern,
  • Behandeln,
  • Verwerten,
  • Beseitigen,
  • Handeln,
  • Makeln.

Im Zertifikat und seinen Anlagen sind diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und die jeweiligen Abfallarten genannt. Es hat eine maximale Gültigkeit von 18 Monaten und muss innerhalb eines Jahres durch eine Wiederholungsprüfung bestätigt werden.

Die Hauptziele dieses untergesetzlichen Regelwerkes bestehen in der Erhöhung des Niveaus der Dienstleistungen der Abfallwirtschaft und in der Reduzierung behördlicher Aufgaben. Das Landesamt für Umwelt ist im Land Brandenburg die zentrale Stelle für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen zwischen TÜO des Landes und den Unternehmen sowie Anerkennungsbehörde für die sich hier gründenden Entsorgergemeinschaften. Als Überwachungsbehörden fungieren die Überwachungsreferate des Landesamtes für Umwelt, das Bergamt und die Umweltämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

Anforderungen, Prüfumfänge und zu erbringende Nachweise sind auf der Grundlage der Paragraphen 3 - 10 EfbV und der Vollzugshilfe formuliert. Deren Anwendung ist im Land Brandenburg per Erlass des Ministeriums Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (jetzt: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft)  geregelt.

Die Sachverständigenorganisationen lassen über ihre Sachverständigen ein umfangreiches Spektrum des Unternehmens abprüfen. Dazu gehören die Bereiche der Anforderungen an:

  • die Betriebsorganisation,
  • die personelle Ausstattung,
  • das Betriebstagebuch,
  • den Versicherungsschutz,
  • die Tätigkeit,
  • den Betriebsinhaber,
  • die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen, das sonstige Personal und die Fortbildung.

Erst, wenn ausreichend gewährleistet ist, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Zertifikat ausgestellt. Damit übernehmen die Sachverständigen eine hohe Verantwortung, sowohl gegenüber dem Gesetz als auch dem Unternehmen, welches sie weiterhin betreuen.

Seit dem 2. Dezember 2016 ist auf der Grundlage des Paragrapen 56 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Kraft. Sie regelt bundeseinheitlich die Verfahrensschritte, die ein abfallwirtschaftlich tätiges Unternehmen beschreiten muss, um das Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" zu erreichen.

Derzeit haben im Land Brandenburg cirka 400 Unternehmen dieses Zertifikat erworben. Die Zertifizierung wird durch Sachverständige vorgenommen, die im Auftrag von Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO) oder Entsorgergemeinschaften tätig sind. Überprüft werden die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten:

  • Sammeln,
  • Befördern,
  • Lagern,
  • Behandeln,
  • Verwerten,
  • Beseitigen,
  • Handeln,
  • Makeln.

Im Zertifikat und seinen Anlagen sind diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und die jeweiligen Abfallarten genannt. Es hat eine maximale Gültigkeit von 18 Monaten und muss innerhalb eines Jahres durch eine Wiederholungsprüfung bestätigt werden.

Die Hauptziele dieses untergesetzlichen Regelwerkes bestehen in der Erhöhung des Niveaus der Dienstleistungen der Abfallwirtschaft und in der Reduzierung behördlicher Aufgaben. Das Landesamt für Umwelt ist im Land Brandenburg die zentrale Stelle für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen zwischen TÜO des Landes und den Unternehmen sowie Anerkennungsbehörde für die sich hier gründenden Entsorgergemeinschaften. Als Überwachungsbehörden fungieren die Überwachungsreferate des Landesamtes für Umwelt, das Bergamt und die Umweltämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

Anforderungen, Prüfumfänge und zu erbringende Nachweise sind auf der Grundlage der Paragraphen 3 - 10 EfbV und der Vollzugshilfe formuliert. Deren Anwendung ist im Land Brandenburg per Erlass des Ministeriums Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (jetzt: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft)  geregelt.

Die Sachverständigenorganisationen lassen über ihre Sachverständigen ein umfangreiches Spektrum des Unternehmens abprüfen. Dazu gehören die Bereiche der Anforderungen an:

  • die Betriebsorganisation,
  • die personelle Ausstattung,
  • das Betriebstagebuch,
  • den Versicherungsschutz,
  • die Tätigkeit,
  • den Betriebsinhaber,
  • die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen, das sonstige Personal und die Fortbildung.

Erst, wenn ausreichend gewährleistet ist, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Zertifikat ausgestellt. Damit übernehmen die Sachverständigen eine hohe Verantwortung, sowohl gegenüber dem Gesetz als auch dem Unternehmen, welches sie weiterhin betreuen.