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Produktverantwortung

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Produkte sind gemäß Paragraph 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) so zu gestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und diese möglichst umweltfreundlich verwertet oder beseitigt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen folgen dem Prinzip der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.

Neben der Abfallvermeidung durch die Entwicklung langlebiger Produkte spielt auch die freiwillige Rücknahme von Produkten eine wichtige Rolle im Rahmen der Produktverantwortung.

Für bestimmte Produktgruppen gibt es gesetzliche Regelungen, um die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber sicherzustellen sowie eine möglichst umwelt- und ressourcenschonende Entsorgung der betreffenden Abfälle zu gewährleisten.

So enthalten die Gesetze und Verordnungen konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.

Produkte sind gemäß Paragraph 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) so zu gestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und diese möglichst umweltfreundlich verwertet oder beseitigt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen folgen dem Prinzip der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.

Neben der Abfallvermeidung durch die Entwicklung langlebiger Produkte spielt auch die freiwillige Rücknahme von Produkten eine wichtige Rolle im Rahmen der Produktverantwortung.

Für bestimmte Produktgruppen gibt es gesetzliche Regelungen, um die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber sicherzustellen sowie eine möglichst umwelt- und ressourcenschonende Entsorgung der betreffenden Abfälle zu gewährleisten.

So enthalten die Gesetze und Verordnungen konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.

  • Elektro- und Elektronikgeräte

    Die EU-Öko-Design-Richtlinie soll neben der Stärkung der Energieeffizienz von Produkten künftig einen Fokus auf Materialeffizienz legen. Hierzu werden Anforderungen entwickelt, um die Reparierbarkeit von Produkten zu verbessern und auch mehrjährig zu ermöglichen. Die Umsetzung in deutsches Recht wird bis zum Jahr 2021 erwartet. Weitere Informationen zum Kreislaufwirtschaftspaket der EU finden Sie auf der Website der EU.

    Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist zu beachten, wenn Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden sollen. Die Verordnung enthält Anforderungen an max. Schwermetallgehalte in einzelnen Bauteilen sowie Hinweis- und Informationspflichten der Hersteller.

    Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Anforderungen an die Zurücknahme und Entsorgung durch anerkannte Betriebe.

    Informationen zu Meldepflichten finden Sie bei der stiftung elektro-altgeräte register.

    Hersteller sind grundsätzlich verpflichtet, für jeden in Verkehr gebrachten Gerätetyp Handbücher über die Reparatur sowie das Recycling des Gerätes kostenlos für Reparaturwerkstätten bereitzustellen. Die Handbücher enthalten Informationen zu den einzelnen Bauteilen und verwendeten Werkstoffen.

    Weitere Informationen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetzes finden Sie in den Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall:

    Die EU-Öko-Design-Richtlinie soll neben der Stärkung der Energieeffizienz von Produkten künftig einen Fokus auf Materialeffizienz legen. Hierzu werden Anforderungen entwickelt, um die Reparierbarkeit von Produkten zu verbessern und auch mehrjährig zu ermöglichen. Die Umsetzung in deutsches Recht wird bis zum Jahr 2021 erwartet. Weitere Informationen zum Kreislaufwirtschaftspaket der EU finden Sie auf der Website der EU.

    Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist zu beachten, wenn Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden sollen. Die Verordnung enthält Anforderungen an max. Schwermetallgehalte in einzelnen Bauteilen sowie Hinweis- und Informationspflichten der Hersteller.

    Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Anforderungen an die Zurücknahme und Entsorgung durch anerkannte Betriebe.

    Informationen zu Meldepflichten finden Sie bei der stiftung elektro-altgeräte register.

    Hersteller sind grundsätzlich verpflichtet, für jeden in Verkehr gebrachten Gerätetyp Handbücher über die Reparatur sowie das Recycling des Gerätes kostenlos für Reparaturwerkstätten bereitzustellen. Die Handbücher enthalten Informationen zu den einzelnen Bauteilen und verwendeten Werkstoffen.

    Weitere Informationen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetzes finden Sie in den Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall:

  • Batterien

    Das Batteriegesetz regelt die Melde-,Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Batterien.

    Hersteller haben sich grundsätzlich an dem Gemeinsamen Rücknahmesystem GRS zu beteiligen.

    Vertreiber sind verpflichtet, Batterien zurückzunehmen, soweit sie Batterien in ihrem Sortiement haben.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien.

    Das Batteriegesetz regelt die Melde-,Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Batterien.

    Hersteller haben sich grundsätzlich an dem Gemeinsamen Rücknahmesystem GRS zu beteiligen.

    Vertreiber sind verpflichtet, Batterien zurückzunehmen, soweit sie Batterien in ihrem Sortiement haben.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien.

  • Verpackungen

    Das Verpackungsgesetz regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber für die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte sowie die Pflichten der Betreiber dualer Systeme für die Verpackungsentsorgung.

    Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen können, sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig.

    Informationen zur Systembeteiligungspflicht sowie Meldepflichten für Hersteller und Vertreiber finden Sie bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

    Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen sind grundsätzlich durch den Hersteller oder dessen Vertreiber kostenlos zu entsorgen.

    Das Verpackungsgesetz regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber für die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte sowie die Pflichten der Betreiber dualer Systeme für die Verpackungsentsorgung.

    Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen können, sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig.

    Informationen zur Systembeteiligungspflicht sowie Meldepflichten für Hersteller und Vertreiber finden Sie bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

    Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen sind grundsätzlich durch den Hersteller oder dessen Vertreiber kostenlos zu entsorgen.

  • Fahrzeuge

    Die Altfahrzeugverordnung regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller von Personenkraftwagen sowie kleinen Nutzfahrzeugen (bis 3,5 Tonnen) sowie die Anforderungen an die Zurücknahme und Entsorgung durch anerkannte Betriebe.

    Hersteller sind verpflichtet, flächendeckend (maximal 50 Kilometer Entfernung) Rückgabemöglichkeiten für Altfahrzeuge durch anerkannte Betriebe (Rücknahmestellen, Annnahmestellen oder Demontagebetriebe) vorzuhalten.

    Die Altfahrzeugverordnung regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller von Personenkraftwagen sowie kleinen Nutzfahrzeugen (bis 3,5 Tonnen) sowie die Anforderungen an die Zurücknahme und Entsorgung durch anerkannte Betriebe.

    Hersteller sind verpflichtet, flächendeckend (maximal 50 Kilometer Entfernung) Rückgabemöglichkeiten für Altfahrzeuge durch anerkannte Betriebe (Rücknahmestellen, Annnahmestellen oder Demontagebetriebe) vorzuhalten.

  • Getriebe- und Motorenöl

    Die Altölverordung regelt die Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Vertreiber von Getriebe- und Motorenöl.

    Vertreiber sind verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten, an der auch ein fachgerechter Ölwechsel durchgeführt werden kann.

    Die Altölverordung regelt die Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Vertreiber von Getriebe- und Motorenöl.

    Vertreiber sind verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten, an der auch ein fachgerechter Ölwechsel durchgeführt werden kann.

Neben der behördlichen Überwachung bestehen für die Wirtschaftsbeteiligten umfangreiche Kontrollpflichten. Die Prüfung erfolgt im Auftrag der Wirtschaftsbeteiligten zum Beispiel durch bestellte Sachverständige oder zugelassene Umweltgutachter. Eine Liste der Sachverständigen und Umweltgutachter finden Sie unter:

Neben der behördlichen Überwachung bestehen für die Wirtschaftsbeteiligten umfangreiche Kontrollpflichten. Die Prüfung erfolgt im Auftrag der Wirtschaftsbeteiligten zum Beispiel durch bestellte Sachverständige oder zugelassene Umweltgutachter. Eine Liste der Sachverständigen und Umweltgutachter finden Sie unter: