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Hinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung

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In bestimmten Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Damit diese Beteiligung erfolgreich sein kann, müssen einige Regeln beachtet werden. Dazu geben wir Bürgern und Vertretern von Umweltverbänden auf den folgenden Seiten Informationen, wie Bedenken, Anregungen und Informationen erfolgreich in ein Verfahren eingebracht werden können.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie auch in unserem:

In bestimmten Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) findet eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Damit diese Beteiligung erfolgreich sein kann, müssen einige Regeln beachtet werden. Dazu geben wir Bürgern und Vertretern von Umweltverbänden auf den folgenden Seiten Informationen, wie Bedenken, Anregungen und Informationen erfolgreich in ein Verfahren eingebracht werden können.

Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie auch in unserem:

Fragen und Antworten

  • Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung

    Von Lärm oder Luftverunreinigungen, die von Industrieanlagen ausgehen, ist im Alltag jeder betroffen, auch wenn dies nicht immer auf den ersten Blick sichtbar wird. In erster Linie sind die unmittelbaren Nachbarn einer Anlage von deren Auswirkungen betroffen. Aber auch weiter entfernt lebende oder arbeitende Menschen können von den Auswirkungen einer Anlage betroffen sein. Dem Gesetzgeber war es daher beim Erlass der Vorschriften zum Immissionsschutz wichtig, dass sich alle von der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage betroffenen Bürger mit ihren Bedenken und Anregungen in ein Genehmigungsverfahren einbringen können.

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber im Blick gehabt, dass auch nicht unmittelbar Betroffene, Umweltverbände oder wissenschaftlich Tätige über Erkenntnisse verfügen können, die bei der Zulassung einer technischen Anlage von Bedeutung sein können. Daher ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – anders als zum Beispiel in der Bauleitplanung – Jedermann berechtigt, sich über ein Vorhaben zu informieren und Einwendungen zu erheben.

    Durch diese umfassende Art der Beteiligung der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungsbehörde tatsächlich alle für ihre Entscheidung erheblichen Informationen erhält.

    Von Lärm oder Luftverunreinigungen, die von Industrieanlagen ausgehen, ist im Alltag jeder betroffen, auch wenn dies nicht immer auf den ersten Blick sichtbar wird. In erster Linie sind die unmittelbaren Nachbarn einer Anlage von deren Auswirkungen betroffen. Aber auch weiter entfernt lebende oder arbeitende Menschen können von den Auswirkungen einer Anlage betroffen sein. Dem Gesetzgeber war es daher beim Erlass der Vorschriften zum Immissionsschutz wichtig, dass sich alle von der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage betroffenen Bürger mit ihren Bedenken und Anregungen in ein Genehmigungsverfahren einbringen können.

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber im Blick gehabt, dass auch nicht unmittelbar Betroffene, Umweltverbände oder wissenschaftlich Tätige über Erkenntnisse verfügen können, die bei der Zulassung einer technischen Anlage von Bedeutung sein können. Daher ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – anders als zum Beispiel in der Bauleitplanung – Jedermann berechtigt, sich über ein Vorhaben zu informieren und Einwendungen zu erheben.

    Durch diese umfassende Art der Beteiligung der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungsbehörde tatsächlich alle für ihre Entscheidung erheblichen Informationen erhält.

  • In welchen Verfahren wird die Öffentlichkeit beteiligt?

    Eine Beteiligung der Öffentlichkeit findet bei Vorhaben statt, von denen in der Regel weitreichendere oder intensivere Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Welche Anlagen das sind, hat der Bundesgesetzgeber in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Vierte Bundesimmissionsschutzverordnung - 4. BImSchV) geregelt. In der Anlagenliste in Anhang 1 der 4. BImSchV sind die Anlagen mit einem „G“ gekennzeichnet, bei denen die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Außerdem wird die Öffentlichkeit immer beteiligt, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder wenn der Vorhabenträger dies beantragt.

    Bei der Änderung einer bestehenden Anlage, die grundsätzlich unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu genehmigen wäre, hat der Vorhabenträger die Möglichkeit, einen Antrag auf Verzicht darauf zu stellen. Einem derartigen Antrag soll die Behörde entsprechen, wenn von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt ausgehen können.

    Eine Beteiligung der Öffentlichkeit findet bei Vorhaben statt, von denen in der Regel weitreichendere oder intensivere Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Welche Anlagen das sind, hat der Bundesgesetzgeber in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Vierte Bundesimmissionsschutzverordnung - 4. BImSchV) geregelt. In der Anlagenliste in Anhang 1 der 4. BImSchV sind die Anlagen mit einem „G“ gekennzeichnet, bei denen die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Außerdem wird die Öffentlichkeit immer beteiligt, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder wenn der Vorhabenträger dies beantragt.

    Bei der Änderung einer bestehenden Anlage, die grundsätzlich unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu genehmigen wäre, hat der Vorhabenträger die Möglichkeit, einen Antrag auf Verzicht darauf zu stellen. Einem derartigen Antrag soll die Behörde entsprechen, wenn von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt ausgehen können.

  • Wie erfolgt die Information über ein Vorhaben?

    Wenn der Genehmigungsbehörde alle Unterlagen zu einem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen, die für die Information der Öffentlichkeit über ein Vorhaben notwendig sind, macht sie den Antrag öffentlich bekannt. Das geschieht im Amtsblatt für das Land Brandenburg und außerdem im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind. Die Bekanntmachung enthält eine allgemeinverständliche Beschreibung des Vorhabens und gibt einen groben Überblick, welche Unterlagen in dem Antrag enthalten sind.

    Wenn der Genehmigungsbehörde alle Unterlagen zu einem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen, die für die Information der Öffentlichkeit über ein Vorhaben notwendig sind, macht sie den Antrag öffentlich bekannt. Das geschieht im Amtsblatt für das Land Brandenburg und außerdem im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind. Die Bekanntmachung enthält eine allgemeinverständliche Beschreibung des Vorhabens und gibt einen groben Überblick, welche Unterlagen in dem Antrag enthalten sind.

  • Wo können Unterlagen eingesehen werden?

    Der Antrag und die Unterlagen dazu werden in der Regel in der Standortgemeinde und bei der Genehmigungsbehörde ausgelegt. Sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Anforderung stellt die Behörde interessierten Dritten die allgemeinverständliche Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Verfügung.

    Der Antrag und die Unterlagen dazu werden in der Regel in der Standortgemeinde und bei der Genehmigungsbehörde ausgelegt. Sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Anforderung stellt die Behörde interessierten Dritten die allgemeinverständliche Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Verfügung.

  • Was gehört zu einem Antrag?

    Der Antrag muss alle Informationen enthalten, die für die Genehmigungsbehörde notwendig sind, um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen festzustellen. Dazu sind Formulare auszufüllen, Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen, aus denen sich die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt und insbesondere auf die Nachbarschaft ergeben. Es können auch Gutachten erforderlich sein, wenn ein bestimmter Aspekt einer besonderen Prüfung bedarf. Das ist zum Beispiel bei Lärm und Gerüchen häufig der Fall.

    Der Antrag muss alle Informationen enthalten, die für die Genehmigungsbehörde notwendig sind, um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen festzustellen. Dazu sind Formulare auszufüllen, Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen, aus denen sich die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt und insbesondere auf die Nachbarschaft ergeben. Es können auch Gutachten erforderlich sein, wenn ein bestimmter Aspekt einer besonderen Prüfung bedarf. Das ist zum Beispiel bei Lärm und Gerüchen häufig der Fall.

  • Welche Unterlagen werden noch ausgelegt?

    Zusätzlich zum Antrag und den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen können auch sonstige Unterlagen ausgelegt werden, die der Behörde vorliegen und die für die Prüfung des Antrags von Bedeutung sein können.

    Zusätzlich zum Antrag und den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen können auch sonstige Unterlagen ausgelegt werden, die der Behörde vorliegen und die für die Prüfung des Antrags von Bedeutung sein können.

  • Welche Bedeutung hat ein Sachverständigengutachten?

    Ein Gutachten, das vom Antragsteller vorgelegt wird, gilt als sonstige Unterlage, auch wenn es von einem Sachverständigen angefertigt wurde. Ein solches Gutachten ist von der Genehmigungsbehörde vollständig zu prüfen.

    Gibt ein Antragsteller ein Gutachten in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag oder gibt die Genehmigungsbehörde selbst ein Gutachten in Auftrag, so gilt dies als Sachverständigengutachten. Ein solches Gutachten muss nur auf Plausibilität geprüft werden.

    Die Genehmigungsbehörde darf jedoch nur selbst Gutachten in Auftrag geben, wenn sie zu einem bestimmten entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht über die entsprechende Fachkunde verfügt oder in Abstimmung mit dem Antragsteller, wenn hierdurch das Verfahren beschleunigt werden kann.

    Ein Gutachten, das vom Antragsteller vorgelegt wird, gilt als sonstige Unterlage, auch wenn es von einem Sachverständigen angefertigt wurde. Ein solches Gutachten ist von der Genehmigungsbehörde vollständig zu prüfen.

    Gibt ein Antragsteller ein Gutachten in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag oder gibt die Genehmigungsbehörde selbst ein Gutachten in Auftrag, so gilt dies als Sachverständigengutachten. Ein solches Gutachten muss nur auf Plausibilität geprüft werden.

    Die Genehmigungsbehörde darf jedoch nur selbst Gutachten in Auftrag geben, wenn sie zu einem bestimmten entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht über die entsprechende Fachkunde verfügt oder in Abstimmung mit dem Antragsteller, wenn hierdurch das Verfahren beschleunigt werden kann.

  • Wann und wo kann ich Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen?

    Die Einwendungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung und endet zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung, bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (kurz IED-Anlagen) und Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung endet die Frist einen Monat nach dem Ende der Auslegung.

    Die Einwendungen müssen bei der Genehmigungsbehörde, dem Landesamt für Umwelt erhoben werden. Sie können zwar bei der Behörde, bei der die Unterlagen ausliegen, die Einwendung abgeben, aber Adressat ist immer das Landesamt für Umwelt.

    Die Einwendungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Auslegung und endet zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung, bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (kurz IED-Anlagen) und Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung endet die Frist einen Monat nach dem Ende der Auslegung.

    Die Einwendungen müssen bei der Genehmigungsbehörde, dem Landesamt für Umwelt erhoben werden. Sie können zwar bei der Behörde, bei der die Unterlagen ausliegen, die Einwendung abgeben, aber Adressat ist immer das Landesamt für Umwelt.

  • Gibt es Formvorschriften für Einwendungen?

    Eine Einwendung muss schriftlich erhoben werden und den Einwendung Führenden erkennen lassen. Das bedeutet, dass der Name und die Anschrift anzugeben sind. Anonyme Einwendungen werden von der Genehmigungsbehörde nicht bearbeitet. Der Verfasser kann jedoch festlegen, dass die Einwendung vor der Weiterleitung an den Antragsteller oder beteiligte Behörden zu anonymisieren ist.

    Die schriftliche Einwendung kann auch elektronisch übermittelt werden. Im Land Brandenburg gibt es dafür ein elektronisches Formular. Der Formularserver hat den Vorteil, dass eine elektronische Empfangsbestätigung erstellt wird, die den rechtzeitigen Eingang der Einwendung dokumentiert.

    Eine Einwendung muss schriftlich erhoben werden und den Einwendung Führenden erkennen lassen. Das bedeutet, dass der Name und die Anschrift anzugeben sind. Anonyme Einwendungen werden von der Genehmigungsbehörde nicht bearbeitet. Der Verfasser kann jedoch festlegen, dass die Einwendung vor der Weiterleitung an den Antragsteller oder beteiligte Behörden zu anonymisieren ist.

    Die schriftliche Einwendung kann auch elektronisch übermittelt werden. Im Land Brandenburg gibt es dafür ein elektronisches Formular. Der Formularserver hat den Vorteil, dass eine elektronische Empfangsbestätigung erstellt wird, die den rechtzeitigen Eingang der Einwendung dokumentiert.

  • Was ist eine Einwendung?

    Eine Einwendung ist ein sachliches Vorbringen gegen ein geplantes Vorhaben (zum Beispiel: Bedenken, dass von einer Anlage Lärm verursacht wird oder dass von ihr Gerüche ausgehen können.). Es ist dabei nicht notwendig, sich mit Rechtsvorschriften, Anlagentechnik oder Umweltauswirkungen gut auszukennen. Es ist nur notwendig, dass die Genehmigungsbehörde erkennen kann, welche Bedenken der Einwender gegen das Vorhaben hat. Es ist aber nicht ausreichend, nur mitzuteilen, dass eine Anlage grundsätzlich abgelehnt wird.

    Eine Einwendung ist ein sachliches Vorbringen gegen ein geplantes Vorhaben (zum Beispiel: Bedenken, dass von einer Anlage Lärm verursacht wird oder dass von ihr Gerüche ausgehen können.). Es ist dabei nicht notwendig, sich mit Rechtsvorschriften, Anlagentechnik oder Umweltauswirkungen gut auszukennen. Es ist nur notwendig, dass die Genehmigungsbehörde erkennen kann, welche Bedenken der Einwender gegen das Vorhaben hat. Es ist aber nicht ausreichend, nur mitzuteilen, dass eine Anlage grundsätzlich abgelehnt wird.

  • Ist es wichtig, ob die Einwendung von vielen Personen unterschrieben wird?

    Nein! Jede einzelne sachliche Einwendung hat für die Genehmigungsbehörde das gleiche Gewicht, ganz gleich, ob sie von nur einer Person oder eine großen Anzahl unterzeichnet oder als Masseneinwendung durch viele gleichlautende Schreiben vorgetragen wird. Jeder einzelne Einwendungsgrund kann grundsätzlich zur Ablehnung eines Vorhabens führen, wenn er aufzeigt, dass eine Genehmigungsvoraussetzung nicht vorliegt. Aber auch eine von einer Vielzahl von Menschen unterstützte Einwendung kann eine Genehmigung nicht verhindern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

    Nein! Jede einzelne sachliche Einwendung hat für die Genehmigungsbehörde das gleiche Gewicht, ganz gleich, ob sie von nur einer Person oder eine großen Anzahl unterzeichnet oder als Masseneinwendung durch viele gleichlautende Schreiben vorgetragen wird. Jeder einzelne Einwendungsgrund kann grundsätzlich zur Ablehnung eines Vorhabens führen, wenn er aufzeigt, dass eine Genehmigungsvoraussetzung nicht vorliegt. Aber auch eine von einer Vielzahl von Menschen unterstützte Einwendung kann eine Genehmigung nicht verhindern, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

  • Ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich?

    Es ist nicht erforderlich, sich bei der Erhebung von Einwendungen durch einen Rechtsanwalt vertreten oder beraten zu lassen. Bei einer Einwendung kommt es nicht darauf an, dass diese rechtlich korrekt formuliert ist, solange sie erkennen lässt, welche sachlichen Argumente der Einwender gegen das Vorhaben hat. Es ist aber durchaus zulässig, sich anwaltlich schon zu diesem Zeitpunkt vertreten zu lassen. Die Kosten dafür werden jedoch nicht erstattet, selbst wenn die Einwendung berechtigt war und zur Ablehnung des Vorhabens führt.

    Es ist nicht erforderlich, sich bei der Erhebung von Einwendungen durch einen Rechtsanwalt vertreten oder beraten zu lassen. Bei einer Einwendung kommt es nicht darauf an, dass diese rechtlich korrekt formuliert ist, solange sie erkennen lässt, welche sachlichen Argumente der Einwender gegen das Vorhaben hat. Es ist aber durchaus zulässig, sich anwaltlich schon zu diesem Zeitpunkt vertreten zu lassen. Die Kosten dafür werden jedoch nicht erstattet, selbst wenn die Einwendung berechtigt war und zur Ablehnung des Vorhabens führt.

  • Entstehen Gebühren?

    Nein! Für die Prüfung von Einwendungen werden keine Gebühren erhoben.

    Nein! Für die Prüfung von Einwendungen werden keine Gebühren erhoben.

  • Warum werden Einwendungen an den Antragsteller und die beteiligten Behörden verschickt?

    Zur Entscheidung über Einwendungen ist es häufig notwendig, eine Stellungnahme des Antragstellers einzuholen. Sofern sich die Einwendung auf Fehler in Antragsunterlagen oder missverständliche Darstellungen bezieht, ist es sinnvoll, dem Antragsteller die Möglichkeit zur Berichtigung oder Klarstellung zu geben. Außerdem erleichtert es die Vorbereitung auf einen möglichen Erörterungstermin, damit Fragen von Einwendern direkt beantwortet werden können.

    Die Einwendungen, die sich auf Belange beziehen, die aufgrund der Zuständigkeit von einer beteiligten Behörde zu vertreten sind, prüft diese Behörde auch die betreffende Einwendung.

    Zur Entscheidung über Einwendungen ist es häufig notwendig, eine Stellungnahme des Antragstellers einzuholen. Sofern sich die Einwendung auf Fehler in Antragsunterlagen oder missverständliche Darstellungen bezieht, ist es sinnvoll, dem Antragsteller die Möglichkeit zur Berichtigung oder Klarstellung zu geben. Außerdem erleichtert es die Vorbereitung auf einen möglichen Erörterungstermin, damit Fragen von Einwendern direkt beantwortet werden können.

    Die Einwendungen, die sich auf Belange beziehen, die aufgrund der Zuständigkeit von einer beteiligten Behörde zu vertreten sind, prüft diese Behörde auch die betreffende Einwendung.

  • Was passiert, wenn ich die Frist versäumt habe?

    Grundsätzlich sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, nach dem Ende der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Es ist mithin sehr wichtig, die Einwendung innerhalb der Frist bei der Behörde einzureichen.

    Grundsätzlich sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, nach dem Ende der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Es ist mithin sehr wichtig, die Einwendung innerhalb der Frist bei der Behörde einzureichen.

  • Warum wird ein Erörterungstermin manchmal kurzfristig abgesagt oder verlegt?

    Ein Erörterungstermin wird nicht durchgeführt, wenn

    • innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen eingegangen sind,
    • alle Einwendungen vor dem geplanten Termin zurückgenommen werden,
    • nur Einwendungen erhoben wurden, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
    • die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

    Die Verlegung des Erörterungstermins ist manchmal erforderlich, wenn sehr viele Einwendungen erhoben wurden und die Behörde daher einen längeren Zeitraum für die Vorbereitung benötigt. Außerdem kann in diesem Fall der vorgesehene Raum nicht groß genug sein, um allen Einwendern die Teilnahme zu ermöglichen.

    Die Absage oder Verlegung wird in gleicher Weise bekanntgemacht, wie der Antrag.

    Ein Erörterungstermin wird nicht durchgeführt, wenn

    • innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen eingegangen sind,
    • alle Einwendungen vor dem geplanten Termin zurückgenommen werden,
    • nur Einwendungen erhoben wurden, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
    • die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

    Die Verlegung des Erörterungstermins ist manchmal erforderlich, wenn sehr viele Einwendungen erhoben wurden und die Behörde daher einen längeren Zeitraum für die Vorbereitung benötigt. Außerdem kann in diesem Fall der vorgesehene Raum nicht groß genug sein, um allen Einwendern die Teilnahme zu ermöglichen.

    Die Absage oder Verlegung wird in gleicher Weise bekanntgemacht, wie der Antrag.

  • Was passiert im Erörterungstermin?

    Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Einwendern zu erörtern. Im Erörterungstermin wird noch keine Entscheidung getroffen und die Genehmigungsbehörde wird sich auch noch nicht auf den möglichen Ausgang des Verfahrens festlegen. Es geht zunächst nur darum, mit dem Einwender und gegebenenfalls beteiligten Behörden sowie dem Antragsteller zu klären, welche Bedenken genau gegen die Genehmigung des beantragten Vorhabens vorgebracht werden.

    Es werden nur diejenigen Fragen erörtert, die tatsächlich entscheidungserheblich sind. Dazu gehören alle Auswirkungen des konkret beantragten Projekts. Entscheidungserheblich ist alles, was der Prüfung dient, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für dieses Vorhaben vorliegen. Nicht entscheidungserheblich ist, ob das beantragte Vorhaben volkswirtschaftlich sinnvoll oder gesellschaftlich akzeptabel ist. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist bei bestehenden Anlagen, die geändert werden sollen, ob diese in der Vergangenheit ordnungsgemäß betrieben wurden. Fragen hierzu oder Beschwerden über den bestehenden Betrieb sind direkt mit dem für die Überwachung zuständigen Referat zu klären.

    Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Einwendern zu erörtern. Im Erörterungstermin wird noch keine Entscheidung getroffen und die Genehmigungsbehörde wird sich auch noch nicht auf den möglichen Ausgang des Verfahrens festlegen. Es geht zunächst nur darum, mit dem Einwender und gegebenenfalls beteiligten Behörden sowie dem Antragsteller zu klären, welche Bedenken genau gegen die Genehmigung des beantragten Vorhabens vorgebracht werden.

    Es werden nur diejenigen Fragen erörtert, die tatsächlich entscheidungserheblich sind. Dazu gehören alle Auswirkungen des konkret beantragten Projekts. Entscheidungserheblich ist alles, was der Prüfung dient, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für dieses Vorhaben vorliegen. Nicht entscheidungserheblich ist, ob das beantragte Vorhaben volkswirtschaftlich sinnvoll oder gesellschaftlich akzeptabel ist. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist bei bestehenden Anlagen, die geändert werden sollen, ob diese in der Vergangenheit ordnungsgemäß betrieben wurden. Fragen hierzu oder Beschwerden über den bestehenden Betrieb sind direkt mit dem für die Überwachung zuständigen Referat zu klären.

  • Was passiert, wenn ein Einwender nicht am Erörterungstermin teilnimmt?

    Die Genehmigungsbehörde muss Einwendungen auch in Abwesenheit des Einwenders erörtern. Es wird kein neuer Termin angesetzt, wenn Einwender nicht anwesend sind.

    Die Genehmigungsbehörde muss Einwendungen auch in Abwesenheit des Einwenders erörtern. Es wird kein neuer Termin angesetzt, wenn Einwender nicht anwesend sind.

  • Wie und wann wird über Einwendungen entschieden?

    Nach dem Erörterungstermin oder, falls kein Erörterungstermin durchgeführt wird, nach dem Ende der Einwendungsfrist, prüft die Genehmigungsbehörde, ob sich aus einer Einwendung ergibt, dass eine Genehmigungsvoraussetzung für das Vorhaben nicht vorliegt. Dazu müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt, Stellungnahmen von Behörden oder Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn die Genehmigungsbehörde nicht selbst die Prüfung vornehmen kann. Das kann oft ein langwieriger Prozess sein, insbesondere, wenn sehr viele Einwendungen vorgebracht wurden. Es ist daher nicht unüblich, dass eine längere Zeit zwischen dem Erörterungstermin und der Entscheidung vergeht.

    Mit der Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens wird auch über die Einwendungen entschieden. Wie jeweils über die einzelnen Einwendungsgründe entschieden wurde, ergibt sich aus der Begründung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides. Es wird kein besonderer Bescheid zur Entscheidung über einzelne Einwendungen erstellt.

    Nach dem Erörterungstermin oder, falls kein Erörterungstermin durchgeführt wird, nach dem Ende der Einwendungsfrist, prüft die Genehmigungsbehörde, ob sich aus einer Einwendung ergibt, dass eine Genehmigungsvoraussetzung für das Vorhaben nicht vorliegt. Dazu müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt, Stellungnahmen von Behörden oder Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn die Genehmigungsbehörde nicht selbst die Prüfung vornehmen kann. Das kann oft ein langwieriger Prozess sein, insbesondere, wenn sehr viele Einwendungen vorgebracht wurden. Es ist daher nicht unüblich, dass eine längere Zeit zwischen dem Erörterungstermin und der Entscheidung vergeht.

    Mit der Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens wird auch über die Einwendungen entschieden. Wie jeweils über die einzelnen Einwendungsgründe entschieden wurde, ergibt sich aus der Begründung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides. Es wird kein besonderer Bescheid zur Entscheidung über einzelne Einwendungen erstellt.

  • Was kann ich machen, wenn meinen Einwendungen nicht entsprochen wurde?

    Jeder Einwender hat das Recht, gegen die Erteilung einer Genehmigung Widerspruch zu erheben.

    Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde allerdings nur noch, ob ein Widerspruchsführer tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird.

    Wird einem Widerspruch nicht entsprochen, besteht das Recht auf Erhebung einer Klage. Genaueres zu Form und Frist von Widerspruch und Klage ergibt sich jeweils aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Genehmigungsbescheid, der entweder jedem Einwender übersandt oder – wenn sehr viele Einwendungen erhoben wurden – öffentlich bekanntgemacht wird.

    Jeder Einwender hat das Recht, gegen die Erteilung einer Genehmigung Widerspruch zu erheben.

    Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde allerdings nur noch, ob ein Widerspruchsführer tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird.

    Wird einem Widerspruch nicht entsprochen, besteht das Recht auf Erhebung einer Klage. Genaueres zu Form und Frist von Widerspruch und Klage ergibt sich jeweils aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Genehmigungsbescheid, der entweder jedem Einwender übersandt oder – wenn sehr viele Einwendungen erhoben wurden – öffentlich bekanntgemacht wird.