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Informationen zum Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

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Der Erörterungstermin ist das Herzstück der Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Er ist besonders wichtig für Personen und Organisationen (zum Beispiel Naturschutzverbände oder Vereine), die Bedenken gegen ein Vorhaben haben und deshalb Einwendungen erhoben haben. Der Erörterungstermin bietet die Möglichkeit, mit der Genehmigungsbehörde, beteiligten Behörden und dem Antragsteller unmittelbar in Kontakt zu treten und alle entscheidungserheblichen Einwände zu erörtern. Damit die Erörterung gelingen kann und den vom Gesetzgeber vorgesehenen Erfolg hat, müssen von allen Beteiligten einige Vorschriften beachtet und Regeln eingehalten werden.

Weil dieser Verfahrensschritt so wichtig ist, hat die Bundesregierung hierzu sehr detaillierte Regelungen getroffen, die beachtet werden müssen (Paragraphen 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV).

 (Im nachfolgenden Text wird teilweise nur die maskuline Bezeichnung von Personen gewählt. Das ist dann der Fall, wenn dies dem Wortlaut der Vorschrift in Gesetzen und Verordnungen entspricht. Wo dies ohne Einschränkung für die rechtliche Klarheit der Ausführungen möglich ist, werden geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen verwendet.)

Der Erörterungstermin ist das Herzstück der Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Er ist besonders wichtig für Personen und Organisationen (zum Beispiel Naturschutzverbände oder Vereine), die Bedenken gegen ein Vorhaben haben und deshalb Einwendungen erhoben haben. Der Erörterungstermin bietet die Möglichkeit, mit der Genehmigungsbehörde, beteiligten Behörden und dem Antragsteller unmittelbar in Kontakt zu treten und alle entscheidungserheblichen Einwände zu erörtern. Damit die Erörterung gelingen kann und den vom Gesetzgeber vorgesehenen Erfolg hat, müssen von allen Beteiligten einige Vorschriften beachtet und Regeln eingehalten werden.

Weil dieser Verfahrensschritt so wichtig ist, hat die Bundesregierung hierzu sehr detaillierte Regelungen getroffen, die beachtet werden müssen (Paragraphen 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV).

 (Im nachfolgenden Text wird teilweise nur die maskuline Bezeichnung von Personen gewählt. Das ist dann der Fall, wenn dies dem Wortlaut der Vorschrift in Gesetzen und Verordnungen entspricht. Wo dies ohne Einschränkung für die rechtliche Klarheit der Ausführungen möglich ist, werden geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen verwendet.)

  • Muss in jedem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ein Erörterungstermin durchgeführt werden?

    Nein!

    Die Durchführung eines Erörterungstermins steht nach Paragraph 10 Absatz 6 BImSchG im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass ein Erörterungstermin auch keinesfalls die Regel ist: „Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.“ Eine Erörterung findet nur dann statt, wenn die Genehmigungsbehörde dies für erforderlich hält, um alle entscheidungserheblichen Umstände vollständig zu ermitteln.

    Weder die Einwender noch der Vorhabenträger haben einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Erörterungstermins. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist in Bezug auf den Erörterungstermin nicht anwendbar, da dieses nur den Zugang zu einem Gericht umfasst.

    Außerdem wird kein Erörterungstermin durchgeführt, wenn keine Einwendungen erhoben wurden oder wenn alle fristgerecht eingegangenen Einwendung auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

    Besonderheiten aufgrund der aktuellen Pandemielage:
    Nach den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann die Genehmigungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten, um das Risiko von Infektionen bei einem solchen Termin zu vermeiden. Der Gesetzgeber ermöglicht auch die Durchführung von Online-Konsultationen als Ersatz für einen Erörterungstermin.  

    Nein!

    Die Durchführung eines Erörterungstermins steht nach Paragraph 10 Absatz 6 BImSchG im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass ein Erörterungstermin auch keinesfalls die Regel ist: „Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.“ Eine Erörterung findet nur dann statt, wenn die Genehmigungsbehörde dies für erforderlich hält, um alle entscheidungserheblichen Umstände vollständig zu ermitteln.

    Weder die Einwender noch der Vorhabenträger haben einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Erörterungstermins. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist in Bezug auf den Erörterungstermin nicht anwendbar, da dieses nur den Zugang zu einem Gericht umfasst.

    Außerdem wird kein Erörterungstermin durchgeführt, wenn keine Einwendungen erhoben wurden oder wenn alle fristgerecht eingegangenen Einwendung auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

    Besonderheiten aufgrund der aktuellen Pandemielage:
    Nach den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann die Genehmigungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten, um das Risiko von Infektionen bei einem solchen Termin zu vermeiden. Der Gesetzgeber ermöglicht auch die Durchführung von Online-Konsultationen als Ersatz für einen Erörterungstermin.  

  • Was ist der Zweck des Erörterungstermins (EÖT)?

    Der Zweck des Erörterunstermins ist in Paragraph 14 Absatz 1 der 9. BImSchV wie folgt geregelt: „Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.“

    Anknüpfungspunkt für die Erörterung sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen. Wer Einwendungen erhoben hat, erhält die Möglichkeit, diese mündlich zu erläutern, wenn er oder sie das möchte. Das schließt auch die Möglichkeit ein, Fragen an die Genehmigungsbehörde, die beteiligten Behörden oder den Antragsteller zu stellen. Das Ziel ist es, alle für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag erheblichen Umstände genau aufzuklären, damit die Genehmigungsbehörde diese bei der Entscheidung einbeziehen kann.

    Der Zweck des Erörterunstermins ist in Paragraph 14 Absatz 1 der 9. BImSchV wie folgt geregelt: „Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.“

    Anknüpfungspunkt für die Erörterung sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen. Wer Einwendungen erhoben hat, erhält die Möglichkeit, diese mündlich zu erläutern, wenn er oder sie das möchte. Das schließt auch die Möglichkeit ein, Fragen an die Genehmigungsbehörde, die beteiligten Behörden oder den Antragsteller zu stellen. Das Ziel ist es, alle für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag erheblichen Umstände genau aufzuklären, damit die Genehmigungsbehörde diese bei der Entscheidung einbeziehen kann.

  • Was ist eine Einwendung?

    Eine Einwendung ist ein sachliches Vorbringen gegen ein geplantes Vorhaben. Das können zum Beispiel Bedenken sein, die Anlage könne zu laut sein oder belästigende Gerüche hervorrufen. Ein sachliches Vorbringen kann auch sein, dass eine Anlage Abfälle erzeugt, deren ordnungsgemäße Beseitigung nicht gesichert ist. Keine Einwendungen in diesem Sinne sind dagegen allgemeine Bedenken, eine Anlage könnte nicht wirtschaftlich betrieben werden, ein anderes Produktionsverfahren wäre preiswerter oder umweltfreundlicher, oder ein anderer Standort sei für die Anlage geeigneter. Auch Bedenken wegen nicht korrekter Durchführung des Genehmigungsverfahrens oder einzelner Verfahrensschritte stellen kein sachliches Vorbringen gegen die Anlage dar und sind daher nicht als Einwendungen anzusehen.

    Eine Einwendung ist ein sachliches Vorbringen gegen ein geplantes Vorhaben. Das können zum Beispiel Bedenken sein, die Anlage könne zu laut sein oder belästigende Gerüche hervorrufen. Ein sachliches Vorbringen kann auch sein, dass eine Anlage Abfälle erzeugt, deren ordnungsgemäße Beseitigung nicht gesichert ist. Keine Einwendungen in diesem Sinne sind dagegen allgemeine Bedenken, eine Anlage könnte nicht wirtschaftlich betrieben werden, ein anderes Produktionsverfahren wäre preiswerter oder umweltfreundlicher, oder ein anderer Standort sei für die Anlage geeigneter. Auch Bedenken wegen nicht korrekter Durchführung des Genehmigungsverfahrens oder einzelner Verfahrensschritte stellen kein sachliches Vorbringen gegen die Anlage dar und sind daher nicht als Einwendungen anzusehen.

  • Wer hat ein Rederecht im Erörterungstermin?

    Da es um die Erörterung von Einwendungen geht, haben vor allem diejenigen ein Rederecht, die Einwendungen erhoben haben. Nach der Definition des „Duden“ bedeutet erörtern: „ausführlich und oft ins Einzelne gehend über einen noch nicht geklärten Sachverhalt sprechen, diskutieren“. Diese Definition macht deutlich, dass hier es nicht nur um ein reines Wiederholen und Ergänzen der vorgetragenen Einwendungen gehen kann. Zur Erörterung gehört ein Austausch mit einem Gegenüber. Daher ist auch die Genehmigungsbehörde aufgefordert, sich zu den vorgetragenen Einwendungen zu äußern und - soweit ihr dies nach dem Stand der Prüfung möglich ist – ihre Einschätzung der Einwendung darzustellen. Das gleiche gilt für die beteiligten Behörden, soweit Einwendungen ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffen.

    Auch der Antragsteller und die von ihm beauftragten Planer und Gutachter können sich zum Vorhaben oder zu den dagegen erhobenen Einwendungen äußern und Fragen beantworten.

    Alle anderen Teilnehmenden sind nicht berechtigt, sich in einem Erörterungstermin zu äußern. Dazu gehören unter anderem Personen aus der Öffentlichkeit, die keine Einwendungen erhoben haben, Vertreter politischer Parteien oder Medienvertreter. Aber auch von Personen, die Einwendungen erhoben haben, darf der Termin nicht für die Abgabe politischer Erklärungen oder grundsätzlicher Ausführungen genutzt werden, die nicht der Erläuterung ihrer Einwendungen dienen. Hält sich ein Sprecher nicht an diese Regeln, kann der Verhandlungsleiter ihm das Wort entziehen.

    Der Verhandlungsleiter darf die Redezeit für die Teilnehmenden beschränken (Paragraph 18 der 9. BImSchV). Das dient insbesondere bei einer Vielzahl von Wortmeldungen dazu, eine zügige Durchführung des Erörterungstermins zu gewährleisten.

    Da es um die Erörterung von Einwendungen geht, haben vor allem diejenigen ein Rederecht, die Einwendungen erhoben haben. Nach der Definition des „Duden“ bedeutet erörtern: „ausführlich und oft ins Einzelne gehend über einen noch nicht geklärten Sachverhalt sprechen, diskutieren“. Diese Definition macht deutlich, dass hier es nicht nur um ein reines Wiederholen und Ergänzen der vorgetragenen Einwendungen gehen kann. Zur Erörterung gehört ein Austausch mit einem Gegenüber. Daher ist auch die Genehmigungsbehörde aufgefordert, sich zu den vorgetragenen Einwendungen zu äußern und - soweit ihr dies nach dem Stand der Prüfung möglich ist – ihre Einschätzung der Einwendung darzustellen. Das gleiche gilt für die beteiligten Behörden, soweit Einwendungen ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffen.

    Auch der Antragsteller und die von ihm beauftragten Planer und Gutachter können sich zum Vorhaben oder zu den dagegen erhobenen Einwendungen äußern und Fragen beantworten.

    Alle anderen Teilnehmenden sind nicht berechtigt, sich in einem Erörterungstermin zu äußern. Dazu gehören unter anderem Personen aus der Öffentlichkeit, die keine Einwendungen erhoben haben, Vertreter politischer Parteien oder Medienvertreter. Aber auch von Personen, die Einwendungen erhoben haben, darf der Termin nicht für die Abgabe politischer Erklärungen oder grundsätzlicher Ausführungen genutzt werden, die nicht der Erläuterung ihrer Einwendungen dienen. Hält sich ein Sprecher nicht an diese Regeln, kann der Verhandlungsleiter ihm das Wort entziehen.

    Der Verhandlungsleiter darf die Redezeit für die Teilnehmenden beschränken (Paragraph 18 der 9. BImSchV). Das dient insbesondere bei einer Vielzahl von Wortmeldungen dazu, eine zügige Durchführung des Erörterungstermins zu gewährleisten.

  • Welches Ziel soll durch die Erörterung erreicht werden?

    Anders als eine Gerichtsverhandlung ist der Erörterungstermin nicht darauf ausgerichtet, eine Entscheidung zu treffen. Genauso wenig handelt es sich um eine Mediation, die einen Ausgleich zwischen den Positionen der Teilnehmenden finden soll. Ziel des Termins ist ausschließlich, dass sich die Genehmigungsbehörde vergewissert, alle Einwendungen richtig verstanden zu haben, um sie bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen – soweit sie entscheidungserheblich sind – korrekt bewerten zu können. Der Erörterungstermin dient also lediglich der Aufklärung des Sachverhalts.

    Im Erörterungstermin werden daher noch keine Entscheidungen über einzelne Einwendungen oder das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen getroffen. Im Ergebnis der Erörterung können gegebenenfalls noch (weitere) Gutachten erforderlich sein oder es kann festgestellt werden, dass der Antragsteller noch weitere Unterlagen vorlegen muss, um einen Sachverhalt abschließend zu klären. Ein derartiges Ergebnis führt nicht dazu, dass der Erörterungstermin gescheitert wäre und wiederholt werden muss.

    Anders als eine Gerichtsverhandlung ist der Erörterungstermin nicht darauf ausgerichtet, eine Entscheidung zu treffen. Genauso wenig handelt es sich um eine Mediation, die einen Ausgleich zwischen den Positionen der Teilnehmenden finden soll. Ziel des Termins ist ausschließlich, dass sich die Genehmigungsbehörde vergewissert, alle Einwendungen richtig verstanden zu haben, um sie bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen – soweit sie entscheidungserheblich sind – korrekt bewerten zu können. Der Erörterungstermin dient also lediglich der Aufklärung des Sachverhalts.

    Im Erörterungstermin werden daher noch keine Entscheidungen über einzelne Einwendungen oder das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen getroffen. Im Ergebnis der Erörterung können gegebenenfalls noch (weitere) Gutachten erforderlich sein oder es kann festgestellt werden, dass der Antragsteller noch weitere Unterlagen vorlegen muss, um einen Sachverhalt abschließend zu klären. Ein derartiges Ergebnis führt nicht dazu, dass der Erörterungstermin gescheitert wäre und wiederholt werden muss.

  • Ist der Termin öffentlich?

    Nach Paragraph 18 Absatz 1 Satz 1 der 9. BImSchV ist der Erörterungstermin grundsätzlich öffentlich. Das bedeutet, dass neben den Einwendern auch andere Personen und Vertreter der Medien teilnehmen dürfen. Es dürfen allerdings zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden und zur Vermeidung von Störungen des Ablaufs des Termins keine Bild- und Tonaufnahmen (Ausnahme: siehe unter „Niederschrift“) von dem Termin gemacht werden.

    Im Einzelfall kann die Genehmigungsbehörde aus besonderem Anlass nach Paragraph 18 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV die Öffentlichkeit ausschließen. Ein besonderer Anlass liegt zum Beispiel vor, wenn mit erheblichen Störungen des Erörterungstermins gerechnet werden muss, die eine ordnungsgemäße Erörterung nicht gewährleistet erscheinen lassen. Der Ausschluss kann auch nur für einen Teil des Erörterungstermins vorgenommen werden. Außerdem ist die Behörde berechtigt, Ausnahmen vom Ausschluss der Öffentlichkeit für Medienvertreter oder Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, zuzulassen.

    Eine Übertragung des Erörterungstermins im Internet, im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist jedoch nicht zulässig. Hierfür bieten die Vorschriften des BImSchG und der 9. BImSchV keine ausreichende Rechtsgrundlage.

    Besonderheiten in der aktuellen Pandemielage:
    Nach den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann die Genehmigungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten, um das Risiko von Infektionen bei einem solchen Termin zu vermeiden. Gegenüber einem vollständigen Verzicht auf einen Erörterungstermin kann der Ausschluss der Öffentlichkeit zur Minimierung des Infektionsrisikos als milderes Mittel geboten sein. Der Gesetzgeber ermöglicht auch die Durchführung von Online-Konsultationen als Ersatz für einen Erörterungstermin.

    Nach Paragraph 5 Absatz 4 Satz 3 PlanSiG hat die Behörde im Fall von Online-Konsultationen sicherzustellen, dass nur Berechtigte Zugang zu der Online-Konsultation haben. Daraus ergibt sich auch, dass eine generelle Übertragung eines Erörterungstermins im Internet ohne Zugangsbeschränkung ebenso unzulässig ist, wie eine öffentliche Online-Konsultation. Der Gesetzgeber hat auch für die aktuelle Lage keine entsprechende Ausnahme geregelt.

    Nach Paragraph 18 Absatz 1 Satz 1 der 9. BImSchV ist der Erörterungstermin grundsätzlich öffentlich. Das bedeutet, dass neben den Einwendern auch andere Personen und Vertreter der Medien teilnehmen dürfen. Es dürfen allerdings zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden und zur Vermeidung von Störungen des Ablaufs des Termins keine Bild- und Tonaufnahmen (Ausnahme: siehe unter „Niederschrift“) von dem Termin gemacht werden.

    Im Einzelfall kann die Genehmigungsbehörde aus besonderem Anlass nach Paragraph 18 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV die Öffentlichkeit ausschließen. Ein besonderer Anlass liegt zum Beispiel vor, wenn mit erheblichen Störungen des Erörterungstermins gerechnet werden muss, die eine ordnungsgemäße Erörterung nicht gewährleistet erscheinen lassen. Der Ausschluss kann auch nur für einen Teil des Erörterungstermins vorgenommen werden. Außerdem ist die Behörde berechtigt, Ausnahmen vom Ausschluss der Öffentlichkeit für Medienvertreter oder Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, zuzulassen.

    Eine Übertragung des Erörterungstermins im Internet, im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist jedoch nicht zulässig. Hierfür bieten die Vorschriften des BImSchG und der 9. BImSchV keine ausreichende Rechtsgrundlage.

    Besonderheiten in der aktuellen Pandemielage:
    Nach den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) kann die Genehmigungsbehörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten, um das Risiko von Infektionen bei einem solchen Termin zu vermeiden. Gegenüber einem vollständigen Verzicht auf einen Erörterungstermin kann der Ausschluss der Öffentlichkeit zur Minimierung des Infektionsrisikos als milderes Mittel geboten sein. Der Gesetzgeber ermöglicht auch die Durchführung von Online-Konsultationen als Ersatz für einen Erörterungstermin.

    Nach Paragraph 5 Absatz 4 Satz 3 PlanSiG hat die Behörde im Fall von Online-Konsultationen sicherzustellen, dass nur Berechtigte Zugang zu der Online-Konsultation haben. Daraus ergibt sich auch, dass eine generelle Übertragung eines Erörterungstermins im Internet ohne Zugangsbeschränkung ebenso unzulässig ist, wie eine öffentliche Online-Konsultation. Der Gesetzgeber hat auch für die aktuelle Lage keine entsprechende Ausnahme geregelt.

  • Wie läuft der Erörterungstermin ab?

    Der Erörterungstermin wird von einer Person geleitet, die bei der Genehmigungsbehörde angestellt ist. Da innerhalb des Erörterungstermins hoheitliche Entscheidungen getroffen werden müssen (zum Beispiel Festlegung der Reihenfolge der Erörterung, Ausschluss der Öffentlichkeit, Festlegung der Rednerliste), kann die Verhandlungsleitung nicht einem unabhängigen Dritten übertragen oder aus der Mitte der Anwesenden gewählt werden.

    Der Verhandlungsleiter eröffnet den Erörterungstermin und informiert die Teilnehmenden über den weiteren Verlauf. Er kann festlegen, in welcher Reihenfolge die Einwendungen erörtert und ob gleichlautende oder thematisch zusammengehörende Einwendungen gemeinsam erörtert werden. Er erteilt den Teilnehmenden das Wort und kann es ihnen auch entziehen, wenn zum Beispiel vom zu erörternden Thema abgewichen wird.

    In der Regel stellt zunächst der Vorhabenträger sein Projekt vor. Im Anschluss informiert die Genehmigungsbehörde über den bisherigen Verlauf des Genehmigungsverfahrens.

    Der Verhandlungsleiter ruft danach die jeweils zu erörternden Themen entsprechend einer vorher festgelegten Tagesordnung auf. Danach werden die Einwender, die sich zu dem jeweiligen Themenkomplex äußern möchten, gebeten, sich zu melden. Sind zahlreiche Personen anwesend, die sich zu ihren Einwendungen äußern wollen, kann die Redezeit beschränkt werden. Es darf die Begründung der Einwendung ergänzt oder verändert werden; es dürfen jedoch keine neuen Einwendungen vorgebracht werden. Sollte der Platz im Veranstaltungsraum dies erforderlich machen, können zu bestimmten Themen diejenigen von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, die keine Einwendungen hierzu erhoben haben.

    Es wird keine Entscheidung über einzelne Einwendungen getroffen.

    Der Erörterungstermin wird von der Verhandlungsleitung beendet, wenn der Zweck des Termins erreicht ist. Dieser ist erreicht, wenn alle Einwendungen, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind, erörtert wurden. Das bedeutet nicht, dass jeder sich zu seiner Einwendung geäußert haben muss, sondern vielmehr, dass alle Themen behandelt wurden, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der Verhandlungsleitung steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu.

    Der Termin kann auch für beendet erklärt – also abgebrochen – werden, wenn sich aufgrund von Störungen im Verhandlungsraum das Ziel der Erörterung nicht mehr erreichen lässt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn einzelne oder mehrere Personen die Erörterung nachhaltig stören und sich auch auf Bitten der Verhandlungsleitung nicht ruhig verhalten oder den Raum verlassen. Alternativ kann der Termin vertagt – also unterbrochen – und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Werden die Störungen auch nach einer Vertagung des Erörterungstermins aus dem Kreis der Teilnehmenden fortgesetzt, kann er beendet werden, auch wenn noch nicht alle Einwendungen erörtert wurden. Außerdem kann der Erörterungstermin abgebrochen werden, wenn aufgrund von äußeren Umständen die Sicherheit der Teilnehmenden nicht mehr gewährleistet werden kann (zum Beispiel bei Unwetter). Nach einer vorzeitigen Beendigung des Erörterungstermins können Personen, deren Einwendungen nicht abschließend erörtert wurden, innerhalb von einem Monat, schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde Stellung nehmen.

    Der Erörterungstermin wird von einer Person geleitet, die bei der Genehmigungsbehörde angestellt ist. Da innerhalb des Erörterungstermins hoheitliche Entscheidungen getroffen werden müssen (zum Beispiel Festlegung der Reihenfolge der Erörterung, Ausschluss der Öffentlichkeit, Festlegung der Rednerliste), kann die Verhandlungsleitung nicht einem unabhängigen Dritten übertragen oder aus der Mitte der Anwesenden gewählt werden.

    Der Verhandlungsleiter eröffnet den Erörterungstermin und informiert die Teilnehmenden über den weiteren Verlauf. Er kann festlegen, in welcher Reihenfolge die Einwendungen erörtert und ob gleichlautende oder thematisch zusammengehörende Einwendungen gemeinsam erörtert werden. Er erteilt den Teilnehmenden das Wort und kann es ihnen auch entziehen, wenn zum Beispiel vom zu erörternden Thema abgewichen wird.

    In der Regel stellt zunächst der Vorhabenträger sein Projekt vor. Im Anschluss informiert die Genehmigungsbehörde über den bisherigen Verlauf des Genehmigungsverfahrens.

    Der Verhandlungsleiter ruft danach die jeweils zu erörternden Themen entsprechend einer vorher festgelegten Tagesordnung auf. Danach werden die Einwender, die sich zu dem jeweiligen Themenkomplex äußern möchten, gebeten, sich zu melden. Sind zahlreiche Personen anwesend, die sich zu ihren Einwendungen äußern wollen, kann die Redezeit beschränkt werden. Es darf die Begründung der Einwendung ergänzt oder verändert werden; es dürfen jedoch keine neuen Einwendungen vorgebracht werden. Sollte der Platz im Veranstaltungsraum dies erforderlich machen, können zu bestimmten Themen diejenigen von der Teilnahme vorübergehend ausgeschlossen werden, die keine Einwendungen hierzu erhoben haben.

    Es wird keine Entscheidung über einzelne Einwendungen getroffen.

    Der Erörterungstermin wird von der Verhandlungsleitung beendet, wenn der Zweck des Termins erreicht ist. Dieser ist erreicht, wenn alle Einwendungen, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind, erörtert wurden. Das bedeutet nicht, dass jeder sich zu seiner Einwendung geäußert haben muss, sondern vielmehr, dass alle Themen behandelt wurden, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der Verhandlungsleitung steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu.

    Der Termin kann auch für beendet erklärt – also abgebrochen – werden, wenn sich aufgrund von Störungen im Verhandlungsraum das Ziel der Erörterung nicht mehr erreichen lässt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn einzelne oder mehrere Personen die Erörterung nachhaltig stören und sich auch auf Bitten der Verhandlungsleitung nicht ruhig verhalten oder den Raum verlassen. Alternativ kann der Termin vertagt – also unterbrochen – und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Werden die Störungen auch nach einer Vertagung des Erörterungstermins aus dem Kreis der Teilnehmenden fortgesetzt, kann er beendet werden, auch wenn noch nicht alle Einwendungen erörtert wurden. Außerdem kann der Erörterungstermin abgebrochen werden, wenn aufgrund von äußeren Umständen die Sicherheit der Teilnehmenden nicht mehr gewährleistet werden kann (zum Beispiel bei Unwetter). Nach einer vorzeitigen Beendigung des Erörterungstermins können Personen, deren Einwendungen nicht abschließend erörtert wurden, innerhalb von einem Monat, schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde Stellung nehmen.

  • Wie wird der Erörterungstermin dokumentiert?

    Nach Paragraph 19 der 9. BImSchV wird über den Erörterungstermin eine Niederschrift gefertigt. Diese muss mindestens den Ort und Tag des Erörterungstermins, den Namen des Verhandlungsleiters, den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sowie Verlauf und Ergebnis des Erörterungstermins enthalten. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Wortprotokoll vom Erörterungstermin angefertigt wird. Die Niederschrift muss lediglich den Anforderungen des Paragraph 19 der 9. BImSchV entsprechen. Die Genehmigungsbehörde darf zum Zweck der Erstellung der Niederschrift der Termin auf Tonträger aufzeichnen lassen. Die Tonaufzeichnung ist nach Bestandskraft der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen. Eine Aushändigung der Tonaufzeichnung an andere Personen ist nach den Vorschriften der 9. BImSchV unzulässig.

    Nach Paragraph 19 Absatz 2 der 9. BImSchV ist dem Antragsteller eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen eine Niederschrift zu überlassen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Mit dieser abschließend bestimmten Regelung stellt der Gesetzgeber klar, dass die Niederschrift nicht veröffentlicht wird und auch keinen anderen Personen überlassen wird. Das gilt auch für Vertreter der Medien.

    Nach Paragraph 19 der 9. BImSchV wird über den Erörterungstermin eine Niederschrift gefertigt. Diese muss mindestens den Ort und Tag des Erörterungstermins, den Namen des Verhandlungsleiters, den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sowie Verlauf und Ergebnis des Erörterungstermins enthalten. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Wortprotokoll vom Erörterungstermin angefertigt wird. Die Niederschrift muss lediglich den Anforderungen des Paragraph 19 der 9. BImSchV entsprechen. Die Genehmigungsbehörde darf zum Zweck der Erstellung der Niederschrift der Termin auf Tonträger aufzeichnen lassen. Die Tonaufzeichnung ist nach Bestandskraft der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen. Eine Aushändigung der Tonaufzeichnung an andere Personen ist nach den Vorschriften der 9. BImSchV unzulässig.

    Nach Paragraph 19 Absatz 2 der 9. BImSchV ist dem Antragsteller eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen eine Niederschrift zu überlassen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Mit dieser abschließend bestimmten Regelung stellt der Gesetzgeber klar, dass die Niederschrift nicht veröffentlicht wird und auch keinen anderen Personen überlassen wird. Das gilt auch für Vertreter der Medien.

  • Was geschieht nach dem Erörterungstermin?

    Die Genehmigungsbehörde prüft nach dem Termin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterung abschließend, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern die Genehmigungsvor-aussetzungen vorliegen, hat der Vorhabenträger einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung.

    Über die Einwendungen wird abschließend mit der Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens entschieden. In der Begründung des abschließenden Bescheides muss sich die Genehmigungsbehörde auch mit den einzelnen Einwendungen auseinandersetzen. Die Einwender erhalten keine eigenständigen Bescheide über ihre Einwendung, sondern sie erhalten eine Ausfertigung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides. Werden sehr viele Eiwendungen erhoben (das ist nach der Rechtsprechung ab circa 50 Einwendungen der Fall), kann die Genehmigungsbehörde stattdessen den Genehmigungsbescheid öffentlich bekanntmachen und zur Einsicht auslegen.

    Bei Anlagen, die unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie fallen, wird der Genehmigungsbescheid auch im Internet bekanntgemacht.

    Die Genehmigungsbehörde prüft nach dem Termin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterung abschließend, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern die Genehmigungsvor-aussetzungen vorliegen, hat der Vorhabenträger einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung.

    Über die Einwendungen wird abschließend mit der Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens entschieden. In der Begründung des abschließenden Bescheides muss sich die Genehmigungsbehörde auch mit den einzelnen Einwendungen auseinandersetzen. Die Einwender erhalten keine eigenständigen Bescheide über ihre Einwendung, sondern sie erhalten eine Ausfertigung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides. Werden sehr viele Eiwendungen erhoben (das ist nach der Rechtsprechung ab circa 50 Einwendungen der Fall), kann die Genehmigungsbehörde stattdessen den Genehmigungsbescheid öffentlich bekanntmachen und zur Einsicht auslegen.

    Bei Anlagen, die unter die EU-Industrieemissionsrichtlinie fallen, wird der Genehmigungsbescheid auch im Internet bekanntgemacht.