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Hinweise zur Zulassung für einen vorzeitigen Beginn der Errichtung

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Genehmigungsverfahren können sehr lange dauern. Das gilt besonders für große technische Anlagen, die in förmlichen Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit zugelassen werden. Im Regelfall sind solche Verfahren in sieben Monaten abzuschließen. Häufig nehmen die Verfahren aber längere Zeit in Anspruch, weil zum Beispiel viele Einwendungen erhoben werden, spezielle Sachverständigengutachten angefertigt werden müssen oder weil der Umfang der Antragsunterlagen sehr groß ist.

Oft ist es wichtig, die Anlagen zügig in Betrieb nehmen zu können. Dies kann im Einzelfall auch im öffentlichen Interesse sein. Darum hat der Bundesgesetzgeber eine besondere Regelung getroffen, wonach schon vor der abschließenden Genehmigung einer Anlage vorläufig zugelassen werden kann, dass mit der Errichtung und in einigen Fällen sogar schon mit der Erprobung des Betriebs begonnen werden kann.

Genehmigungsverfahren können sehr lange dauern. Das gilt besonders für große technische Anlagen, die in förmlichen Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit zugelassen werden. Im Regelfall sind solche Verfahren in sieben Monaten abzuschließen. Häufig nehmen die Verfahren aber längere Zeit in Anspruch, weil zum Beispiel viele Einwendungen erhoben werden, spezielle Sachverständigengutachten angefertigt werden müssen oder weil der Umfang der Antragsunterlagen sehr groß ist.

Oft ist es wichtig, die Anlagen zügig in Betrieb nehmen zu können. Dies kann im Einzelfall auch im öffentlichen Interesse sein. Darum hat der Bundesgesetzgeber eine besondere Regelung getroffen, wonach schon vor der abschließenden Genehmigung einer Anlage vorläufig zugelassen werden kann, dass mit der Errichtung und in einigen Fällen sogar schon mit der Erprobung des Betriebs begonnen werden kann.

  • Wortlaut der Vorschrift Paragraph 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz

    Paragraph 8a Zulassung vorzeitigen Beginns

    (1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn

    1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
    2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
    3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

    (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.

    (3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 16 Absatz 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.

    Paragraph 8a Zulassung vorzeitigen Beginns

    (1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn

    1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
    2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
    3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

    (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.

    (3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 16 Absatz 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.

  • Wann kann ein vorzeitiger Beginn zugelassen werden?

    Es müssen Antragsunterlagen vorliegen, die eine Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erlauben. Die Unterlagen müssen noch nicht abschließend und vollständig sein. Detailplanungen wie zum Beispiel Maschinenausrüstungspläne, baustatische Unterlagen, Betriebsbeschreibungen dürfen nachgereicht werden. Das Genehmigungsverfahren muss offiziell eröffnet sein. Es muss erkennbar sein, welche Umweltauswirkungen das Vorhaben haben kann und ob - gegebenenfalls auch mit Auflagen - sichergestellt werden kann, dass die Genehmigungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden.

    Die Genehmigungsbehörde und die beteiligten Behörden müssen die Unterlagen geprüft haben. Es dürfen sich bei der Prüfung keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass einzelne Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllbar sind. Dabei müssen die Behörden zunächst nur eine Prognose abgeben, die sich im weiteren Verfahren noch bestätigen muss. Dabei können auch Auflagen festgelegt werden.

    Es müssen Antragsunterlagen vorliegen, die eine Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erlauben. Die Unterlagen müssen noch nicht abschließend und vollständig sein. Detailplanungen wie zum Beispiel Maschinenausrüstungspläne, baustatische Unterlagen, Betriebsbeschreibungen dürfen nachgereicht werden. Das Genehmigungsverfahren muss offiziell eröffnet sein. Es muss erkennbar sein, welche Umweltauswirkungen das Vorhaben haben kann und ob - gegebenenfalls auch mit Auflagen - sichergestellt werden kann, dass die Genehmigungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden.

    Die Genehmigungsbehörde und die beteiligten Behörden müssen die Unterlagen geprüft haben. Es dürfen sich bei der Prüfung keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass einzelne Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllbar sind. Dabei müssen die Behörden zunächst nur eine Prognose abgeben, die sich im weiteren Verfahren noch bestätigen muss. Dabei können auch Auflagen festgelegt werden.

  • Wann kann ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn bestehen?

    Ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Beginn kann zum Beispiel vorliegen, wenn das Vorhaben von Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung ist und viele Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden. Auch die Erwartung größerer Steuereinnahmen kann ein öffentliches Interesse darstellen. Ein öffentliches Interesse kann auch darin bestehen, dass umweltfreundliche Techniken früher eingesetzt werden und dadurch das Schutzniveau für die Umwelt verbessert wird. Bei Investitionsvorhaben, die für die Versorgung der Bevölkerung eine bedeutende Rolle spielen, besteht auch ein öffentliches Interesse an einer schnellen Umsetzung (zum Beispiel Erzeugung von wichtigen Medikamenten oder Geräten für die Krankenversorgung, Sicherung der Abfallbeseitigung, Nahrungsmittelproduktion).

    Bei Tierhaltungsanlagen kann es im öffentlichen Interesse sein, Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls so schnell wie möglich umzusetzen Auch der schnelle Bau oder Ausbau von Anlagen zur Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung kann ein öffentliches Interesse begründen.

    Ein öffentliches Interesse an einem vorzeitigen Beginn kann zum Beispiel vorliegen, wenn das Vorhaben von Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung ist und viele Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden. Auch die Erwartung größerer Steuereinnahmen kann ein öffentliches Interesse darstellen. Ein öffentliches Interesse kann auch darin bestehen, dass umweltfreundliche Techniken früher eingesetzt werden und dadurch das Schutzniveau für die Umwelt verbessert wird. Bei Investitionsvorhaben, die für die Versorgung der Bevölkerung eine bedeutende Rolle spielen, besteht auch ein öffentliches Interesse an einer schnellen Umsetzung (zum Beispiel Erzeugung von wichtigen Medikamenten oder Geräten für die Krankenversorgung, Sicherung der Abfallbeseitigung, Nahrungsmittelproduktion).

    Bei Tierhaltungsanlagen kann es im öffentlichen Interesse sein, Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls so schnell wie möglich umzusetzen Auch der schnelle Bau oder Ausbau von Anlagen zur Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung kann ein öffentliches Interesse begründen.

  • Wann kann ein privates Interesse am vorzeitigen Beginn bestehen?

    Grundsätzlich haben Investoren regelmäßig ein Interesse daran, ihr Vorhaben schnell umzusetzen. Bei der Einführung von neuen oder innovativen Produkten kann es wichtig sein, diese frühzeitig am Markt einzuführen. Ebenso können die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ein besonderes Interesse an der schnellen Errichtung der Anlage begründen. Wenn eine Änderung dazu dient, Abfälle zu vermeiden oder Einsatzstoffe und Energie einzusparen, möchte ein Investor den wirtschaftlichen Vorteil durch diese Effekte oft möglichst schnell erreichen.

    Grundsätzlich haben Investoren regelmäßig ein Interesse daran, ihr Vorhaben schnell umzusetzen. Bei der Einführung von neuen oder innovativen Produkten kann es wichtig sein, diese frühzeitig am Markt einzuführen. Ebenso können die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln ein besonderes Interesse an der schnellen Errichtung der Anlage begründen. Wenn eine Änderung dazu dient, Abfälle zu vermeiden oder Einsatzstoffe und Energie einzusparen, möchte ein Investor den wirtschaftlichen Vorteil durch diese Effekte oft möglichst schnell erreichen.

  • Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

    Die Zulassung des vorzeitigen Beginns ist keine Genehmigung. Mit der Zulassung wird keine Vorfestlegung über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens getroffen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen muss noch nicht zu einem endgültigen Ergebnis geführt haben. Entscheidend ist aber das Vorliegen einer begründeten positiven Genehmigungsprognose.

    Deshalb führt der Vorhabenträger alle Maßnahmen des vorzeitigen Beginns auf eigenes Risiko durch. Sollte es nicht zur Genehmigung des Vorhabens kommen, muss er den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und für alle Schäden aufkommen, die durch die (Bau-)maßnahmen entstanden sind. Um das abzusichern, kann die Behörde eine Sicherheit verlangen. In der Regel wird der Vorhabenträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Genehmigungsbehörde dazu verpflichtet. Dabei hat er sich in der Regel der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen, damit die Behörde unverzüglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen kann, wenn die Genehmigung abgelehnt wird.

    Die Zulassung des vorzeitigen Beginns ist keine Genehmigung. Mit der Zulassung wird keine Vorfestlegung über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens getroffen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen muss noch nicht zu einem endgültigen Ergebnis geführt haben. Entscheidend ist aber das Vorliegen einer begründeten positiven Genehmigungsprognose.

    Deshalb führt der Vorhabenträger alle Maßnahmen des vorzeitigen Beginns auf eigenes Risiko durch. Sollte es nicht zur Genehmigung des Vorhabens kommen, muss er den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und für alle Schäden aufkommen, die durch die (Bau-)maßnahmen entstanden sind. Um das abzusichern, kann die Behörde eine Sicherheit verlangen. In der Regel wird der Vorhabenträger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Genehmigungsbehörde dazu verpflichtet. Dabei hat er sich in der Regel der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen, damit die Behörde unverzüglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen kann, wenn die Genehmigung abgelehnt wird.

  • Welche Maßnahmen können zugelassen werden?

    Nach Paragraph 8a Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) können die Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, zugelassen werden. Das bedeutet, es ist im Rahmen der Vorschrift erlaubt, die gesamte Errichtung einer Anlage vor der Genehmigung vorzeitig zuzulassen. Die Genehmigungsbehörde darf sogar erlauben, dass einzelne Anlagenteile oder die gesamte Anlage auf ihre Betriebstüchtigkeit geprüft wird. Zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit gehören zum Beispiel das Befüllen von Behältern mit Flüssigkeiten, um ihre Dichtigkeit zu prüfen. Verbrennungsanlagen können angefahren werden, um zu prüfen, ob die Hitzebeständigkeit von Materialien korrekt ist oder Abgasreinigungsanlagen einwandfrei funktionieren.

    Nach Paragraph 8a Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) können die Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, zugelassen werden. Das bedeutet, es ist im Rahmen der Vorschrift erlaubt, die gesamte Errichtung einer Anlage vor der Genehmigung vorzeitig zuzulassen. Die Genehmigungsbehörde darf sogar erlauben, dass einzelne Anlagenteile oder die gesamte Anlage auf ihre Betriebstüchtigkeit geprüft wird. Zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit gehören zum Beispiel das Befüllen von Behältern mit Flüssigkeiten, um ihre Dichtigkeit zu prüfen. Verbrennungsanlagen können angefahren werden, um zu prüfen, ob die Hitzebeständigkeit von Materialien korrekt ist oder Abgasreinigungsanlagen einwandfrei funktionieren.

  • Bis zu welchem Zeitpunkt können Zulassungen des vorzeitigen Beginns erteilt werden?

    Die Gesetzgeber hat nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt eine Zulassung des vorzeitigen Beginns erteilt werden darf. Die Genehmigungsbehörde kann daher zu jedem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für die Zulassung feststellen kann, diese auch erteilen. Das kann im Einzelfall sowohl schon kurz nach der Antragstellung als auch wenige Tage vor der Erteilung der abschließenden Genehmigung sein.

    Die Gesetzgeber hat nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt eine Zulassung des vorzeitigen Beginns erteilt werden darf. Die Genehmigungsbehörde kann daher zu jedem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für die Zulassung feststellen kann, diese auch erteilen. Das kann im Einzelfall sowohl schon kurz nach der Antragstellung als auch wenige Tage vor der Erteilung der abschließenden Genehmigung sein.

  • Widerruf der Zulassung

    Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Das geschieht vor allem dann, wenn sich abzeichnet, dass eine Genehmigung für das Vorhaben doch nicht erteilt werden kann.

    Da die Zulassung keine Genehmigung ist, kann der Antragsteller nicht uneingeschränkt auf ihren Bestand vertrauen. Deshalb entstehen bei einem Widerruf keine Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung durch die Genehmigungsbehörde.

    Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Das geschieht vor allem dann, wenn sich abzeichnet, dass eine Genehmigung für das Vorhaben doch nicht erteilt werden kann.

    Da die Zulassung keine Genehmigung ist, kann der Antragsteller nicht uneingeschränkt auf ihren Bestand vertrauen. Deshalb entstehen bei einem Widerruf keine Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung durch die Genehmigungsbehörde.

  • Zulassung der Inbetriebnahme

    In Ausnahmefällen kann die Zulassung des vorzeitigen Beginns sogar für die Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise vorliegen, wenn mit der Änderung einer bestehenden Anlage Anforderungen zum Umweltschutz erfüllt werden. In diesen Fällen steht die Zulassung des vorzeitigen Beginns vor allem im öffentlichen Interesse, damit Maßnahmen zum Umweltschutz so schnell wie möglich greifen können.

    In Ausnahmefällen kann die Zulassung des vorzeitigen Beginns sogar für die Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise vorliegen, wenn mit der Änderung einer bestehenden Anlage Anforderungen zum Umweltschutz erfüllt werden. In diesen Fällen steht die Zulassung des vorzeitigen Beginns vor allem im öffentlichen Interesse, damit Maßnahmen zum Umweltschutz so schnell wie möglich greifen können.

  • Ausübung des Ermessens

    Die Genehmigungsbehörde trifft die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach pflichtgemäßem Ermessen. Allerdings hat der Gesetzgeber der Behörde nur ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt, indem er festgelegt hat, dass die Zulassung erteilt werden „soll“. Das bedeutet, dass die Erteilung der Zulassung der Regelfall ist. Der Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns darf daher nur in begründeten Einzelfällen abgelehnt werden.

    Die Genehmigungsbehörde trifft die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach pflichtgemäßem Ermessen. Allerdings hat der Gesetzgeber der Behörde nur ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt, indem er festgelegt hat, dass die Zulassung erteilt werden „soll“. Das bedeutet, dass die Erteilung der Zulassung der Regelfall ist. Der Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns darf daher nur in begründeten Einzelfällen abgelehnt werden.

  • Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann die Genehmigungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit anordnen. Das bedeutet, dass Widersprüche und Klagen gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung haben.

    Da es bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns darum geht, Errichtungsmaßnahmen möglichst schnell durchzuführen, würde diese Entscheidung ins Leere laufen, wenn ein Widerspruch oder eine Klage die Vollziehbarkeit des vorzeitigen Beginns aufschieben würde.

    Für die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann die Genehmigungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit anordnen. Das bedeutet, dass Widersprüche und Klagen gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung haben.

    Da es bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns darum geht, Errichtungsmaßnahmen möglichst schnell durchzuführen, würde diese Entscheidung ins Leere laufen, wenn ein Widerspruch oder eine Klage die Vollziehbarkeit des vorzeitigen Beginns aufschieben würde.

  • Widerspruch und Klage

    Wird ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns abgelehnt oder wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, kann der Antragsteller hiergegen Widerspruch und Klage erheben.

    Gegen die Zulassung können auch Dritte Widerspruch erheben, wenn sie sich durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen. Um zu erreichen, dass die Maßnahmen vorläufig nicht durchgeführt werden, kann mit Hilfe eines Eilantrags beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Wird einem solchen Antrag entsprochen, muss mit der Durchführung der Arbeiten abgewartet werden, bis über den Widerspruch entschieden ist.

    Wird ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns abgelehnt oder wird ihm nicht im vollen Umfang entsprochen, kann der Antragsteller hiergegen Widerspruch und Klage erheben.

    Gegen die Zulassung können auch Dritte Widerspruch erheben, wenn sie sich durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen. Um zu erreichen, dass die Maßnahmen vorläufig nicht durchgeführt werden, kann mit Hilfe eines Eilantrags beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Wird einem solchen Antrag entsprochen, muss mit der Durchführung der Arbeiten abgewartet werden, bis über den Widerspruch entschieden ist.

  • Was passiert, wenn das Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist?

    Kommt es nicht zur Genehmigung des Vorhabens, widerruft die Genehmigungsbehörde die Zulassung und ordnet an, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

    Wenn die Genehmigung für das Vorhaben erteilt wird, wird die Zulassung des vorzeitigen Beginns gegenstandslos. Die vollständige Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgen dann auf der Grundlage der Genehmigung.

    Kommt es nicht zur Genehmigung des Vorhabens, widerruft die Genehmigungsbehörde die Zulassung und ordnet an, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

    Wenn die Genehmigung für das Vorhaben erteilt wird, wird die Zulassung des vorzeitigen Beginns gegenstandslos. Die vollständige Errichtung und der Betrieb der Anlage erfolgen dann auf der Grundlage der Genehmigung.