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Luftreinhalteplanung im Land Brandenburg

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Luftreinhalte- und Aktionspläne

Für folgende Kommunen liegen Luftreinhaltepläne vor:

Luftreinhalte- und Aktionspläne

Für folgende Kommunen liegen Luftreinhaltepläne vor:

  • Bernau bei Berlin

    Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    Mit dem Ziel, eine Überschreitung der geltenden Luftschadstoffgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BlmSchV) auszuschließen, wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Bernau bei Berlin letztmalig im Jahr 2014 fortgeschrieben. Die anschließende Maßnahmenumsetzung hat dazu beigetragen, dass die Luftschadstoffgrenzwerte für Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5) seit dem Jahr 2012 durchgängig eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus/Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Prognose 2022 zeigen auch für die höchstbelasteten Straßenabschnitte, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für die Hauptluftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5) sicher eingehalten werden. Weiterführende Untersuchungen bzw. die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes sind daher nicht notwendig.

    Fortschreibung der Luftreinhalteplanung und der Verkehrsentwicklungsplanung 2025 mit Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt Bernau bei Berlin
    (Integrierter Planungsansatz) im Jahr 2014

    Eine Fortschreibung der Luftreinhalteplanung war erforderlich geworden, da die Luftqualität in den stark verkehrsbelasteten Straßen - vor allem in der Lohmühlenstraße - zeitweise nicht den gesetzlichen Standards entsprach. Der Kurzzeit-Grenzwert für den Luftschadstoff Feinstaub (PM10) wurden vor 2012 wiederholt nicht eingehalten. In einem umfangreichen Planungsverfahren wurde daraufhin die Aufstellung des Luftreinhalteplanes nach Paragraph 47 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) mit der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes und dem Lärmaktionsplan (2. Stufe) gemäß Paragraph 47 d BlmSchG verknüpft.

    Die beiden Berichtsbände: Fortschreibung der Luftreinhalteplanung und der Verkehrsentwicklungsplanung 2025 mit Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt Bernau bei Berlin (Stand Dezember 2014) erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an einen Luftreinhalteplan. Die Beteiligung der Öffentlichkeit vom 1. September 2014 bis 1. Oktober 2014 ist mit dem Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit dokumentiert.

    Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    Mit dem Ziel, eine Überschreitung der geltenden Luftschadstoffgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BlmSchV) auszuschließen, wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Bernau bei Berlin letztmalig im Jahr 2014 fortgeschrieben. Die anschließende Maßnahmenumsetzung hat dazu beigetragen, dass die Luftschadstoffgrenzwerte für Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5) seit dem Jahr 2012 durchgängig eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus/Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Prognose 2022 zeigen auch für die höchstbelasteten Straßenabschnitte, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für die Hauptluftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5) sicher eingehalten werden. Weiterführende Untersuchungen bzw. die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes sind daher nicht notwendig.

    Fortschreibung der Luftreinhalteplanung und der Verkehrsentwicklungsplanung 2025 mit Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt Bernau bei Berlin
    (Integrierter Planungsansatz) im Jahr 2014

    Eine Fortschreibung der Luftreinhalteplanung war erforderlich geworden, da die Luftqualität in den stark verkehrsbelasteten Straßen - vor allem in der Lohmühlenstraße - zeitweise nicht den gesetzlichen Standards entsprach. Der Kurzzeit-Grenzwert für den Luftschadstoff Feinstaub (PM10) wurden vor 2012 wiederholt nicht eingehalten. In einem umfangreichen Planungsverfahren wurde daraufhin die Aufstellung des Luftreinhalteplanes nach Paragraph 47 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) mit der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes und dem Lärmaktionsplan (2. Stufe) gemäß Paragraph 47 d BlmSchG verknüpft.

    Die beiden Berichtsbände: Fortschreibung der Luftreinhalteplanung und der Verkehrsentwicklungsplanung 2025 mit Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt Bernau bei Berlin (Stand Dezember 2014) erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an einen Luftreinhalteplan. Die Beteiligung der Öffentlichkeit vom 1. September 2014 bis 1. Oktober 2014 ist mit dem Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit dokumentiert.

  • Brandenburg an der Havel

    Aktionsplan zur Luftreinhaltung Brandenburg an der Havel

    Fortschreibung 2014/15 - Erste Fortschreibung

    Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Luftreinhalteplanes ist Paragraph 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung - BImSchV). Danach müssen die zuständigen Behörden einen Luftreinhalteplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen vorsieht, wenn die durch Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (Jahresmittelgrenzwert) war in der Stadt Brandenburg an der Havel an einem stark verkehrsbelasteten Straßenabschnitt des Mühlendamms im Jahr 2014 überschritten und im Jahr 2015 erreicht worden. Für den stark verkehrsbelasteten Straßenabschnitt Molkenmarkt wurde der Grenzwert (Jahresmittelgrenzwert) nur knapp unterschritten. Zu dessen dauerhaften Einhaltung war daher die erneute Festlegung und verursachergerechte Umsetzung geeigneter, erforderlicher und angemessener Maßnahmen zur Reduzierung des Luftschadstoffs Stickstoffdioxid notwendig.

    Der Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2007 wurde in diesem Zusammenhang durch das Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme Dresden in Kooperation mit dem Ingenieurbüro Lohmeyer Radebeul im Zeitraum 2014 bis 2016 fortgeschrieben. Dabei wurden maßgebliche Grundlagendokumente der Verkehrsplanung sowie umweltbezogene Aktionspläne integrierte bearbeitet. Neben dem Verkehrsentwicklungsplan betraf dies insbesondere den Luftreinhalteplan und den Lärmaktionsplan. Teilkonzepte, wie das Radverkehrskonzept sowie das Parkraumkonzept, wurden ergänzend betrachtet.

    Für den kritischen Straßenzug Mühlendamm/Molkenmarkt werden im Ergebnis keine verkehrsorganisatorischen Maßnahmen empfohlen. Die Analysen haben gezeigt, dass die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik und die Veränderung der zugrunde gelegten Fahrzeugflotten rechnerisch ausreicht, um die Luftqualitätsgrenzwerte einhalten zu können. Dieser Effekt tritt bereits in den Berechnungen des Bezugsfalls 2015 ein und verstärkt sich im Prognosefall 2020. Die tatsächliche Entwicklung wird durch das Umweltministerium weiter beobachtet.

    Ziel der Verkehrsplanung in der Stadt ist darüber hinaus eine weitere Reduktion der Luftschadstoffbelastung. Im Sinne einer gesamtstädtischen Reduktion des Kraftfahrzeug-Verkehrs werden hierzu folgende Maßnahmen ergriffen:

    Umsetzung einer Stadt- und Bauleitplanung mit dem Ziel einer Stadt der kurzen Wege, einer Stadt mit gemischten Nutzungen und einer Entwicklung in bereits integrierten Lagen (zentrumsnah, an Achsen des Öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV), Stärkung der Verkehrsträger des Umweltverbundes (ÖPNV, Radverkehr, Fußverkehr) mit dem Ziel eines weniger auf den motorisierten Individualverkehr fixierten Mobilitätsverhaltens, Stärkung des Stadtringes als leistungsfähigstes Element des Straßennetzes von Brandenburg an der Havel durch weitestgehend bestandsnahen Ausbau und verkehrstelematische Maßnahmen, Maßnahmen zur Reduktion der Verkehrsmengen in der Innenstadt, zum Beispiel durch eine gezielte Steuerung der Parkraumnachfrage und Verkehrsberuhigung.

    Nach Abstimmung der finalen Entwurfsfassung mit den beteiligten Akteuren erfolgte im Juni 2016 die öffentliche Auslegung gemäß Paragraph 47 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz mit der Möglichkeit der Beteiligung. Nach Auswertung der eingegangenen Beiträge erfolgte die Ergänzung und Fertigstellung der Planfortschreibung sowie die Übergabe an die Stadtverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel. Die Annahme der Ersten Fortschreibung des Luftreinhalteplanes erfolgte durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel am 26. April 2017.

    Aktionsplan zur Luftreinhaltung Brandenburg an der Havel

    Fortschreibung 2014/15 - Erste Fortschreibung

    Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Luftreinhalteplanes ist Paragraph 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung - BImSchV). Danach müssen die zuständigen Behörden einen Luftreinhalteplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen vorsieht, wenn die durch Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (Jahresmittelgrenzwert) war in der Stadt Brandenburg an der Havel an einem stark verkehrsbelasteten Straßenabschnitt des Mühlendamms im Jahr 2014 überschritten und im Jahr 2015 erreicht worden. Für den stark verkehrsbelasteten Straßenabschnitt Molkenmarkt wurde der Grenzwert (Jahresmittelgrenzwert) nur knapp unterschritten. Zu dessen dauerhaften Einhaltung war daher die erneute Festlegung und verursachergerechte Umsetzung geeigneter, erforderlicher und angemessener Maßnahmen zur Reduzierung des Luftschadstoffs Stickstoffdioxid notwendig.

    Der Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2007 wurde in diesem Zusammenhang durch das Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme Dresden in Kooperation mit dem Ingenieurbüro Lohmeyer Radebeul im Zeitraum 2014 bis 2016 fortgeschrieben. Dabei wurden maßgebliche Grundlagendokumente der Verkehrsplanung sowie umweltbezogene Aktionspläne integrierte bearbeitet. Neben dem Verkehrsentwicklungsplan betraf dies insbesondere den Luftreinhalteplan und den Lärmaktionsplan. Teilkonzepte, wie das Radverkehrskonzept sowie das Parkraumkonzept, wurden ergänzend betrachtet.

    Für den kritischen Straßenzug Mühlendamm/Molkenmarkt werden im Ergebnis keine verkehrsorganisatorischen Maßnahmen empfohlen. Die Analysen haben gezeigt, dass die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik und die Veränderung der zugrunde gelegten Fahrzeugflotten rechnerisch ausreicht, um die Luftqualitätsgrenzwerte einhalten zu können. Dieser Effekt tritt bereits in den Berechnungen des Bezugsfalls 2015 ein und verstärkt sich im Prognosefall 2020. Die tatsächliche Entwicklung wird durch das Umweltministerium weiter beobachtet.

    Ziel der Verkehrsplanung in der Stadt ist darüber hinaus eine weitere Reduktion der Luftschadstoffbelastung. Im Sinne einer gesamtstädtischen Reduktion des Kraftfahrzeug-Verkehrs werden hierzu folgende Maßnahmen ergriffen:

    Umsetzung einer Stadt- und Bauleitplanung mit dem Ziel einer Stadt der kurzen Wege, einer Stadt mit gemischten Nutzungen und einer Entwicklung in bereits integrierten Lagen (zentrumsnah, an Achsen des Öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV), Stärkung der Verkehrsträger des Umweltverbundes (ÖPNV, Radverkehr, Fußverkehr) mit dem Ziel eines weniger auf den motorisierten Individualverkehr fixierten Mobilitätsverhaltens, Stärkung des Stadtringes als leistungsfähigstes Element des Straßennetzes von Brandenburg an der Havel durch weitestgehend bestandsnahen Ausbau und verkehrstelematische Maßnahmen, Maßnahmen zur Reduktion der Verkehrsmengen in der Innenstadt, zum Beispiel durch eine gezielte Steuerung der Parkraumnachfrage und Verkehrsberuhigung.

    Nach Abstimmung der finalen Entwurfsfassung mit den beteiligten Akteuren erfolgte im Juni 2016 die öffentliche Auslegung gemäß Paragraph 47 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz mit der Möglichkeit der Beteiligung. Nach Auswertung der eingegangenen Beiträge erfolgte die Ergänzung und Fertigstellung der Planfortschreibung sowie die Übergabe an die Stadtverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel. Die Annahme der Ersten Fortschreibung des Luftreinhalteplanes erfolgte durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel am 26. April 2017.

  • Cottbus

     Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    Mit dem Ziel, eine Überschreitung der geltenden Luftschadstoffgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) auszuschließen, wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Cottbus aus dem Jahr 2006 letztmalig im Jahr 2011 fortgeschrieben. Die anschließende Maßnahmenumsetzung hat dazu beigetragen, dass die Luftschadstoffgrenzwerte, insbesondere für Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), seit dem Jahr 2012 durchgängig eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus/Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes sowie der Prognose 2022 zeigen auch für die hochbelasteten Straßenabschnitte in Cottbus, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), sicher eingehalten werden. Es zeigt sich weiterhin, dass auch im höchstbelasteten Straßenabschnitt der Karl-Marx-Straße (von Petersilienstraße bis Virchowstraße) mit 25 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) im Jahr 2022 eine deutliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5). Eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Cottbus ist daher nicht notwendig.

    Für den Messstellenstandort in der Bahnhofstraße empfehlen die Gutachter zu prüfen, ob eine perspektivische Verlagerung in einen anderen (höher) belasteten Straßenabschnitt sinnvoll ist.  Die Empfehlung wird im Zuge der turnusmäßigen Überarbeitung der Konzeption zur Überwachung der Luftqualität (KÜL) des Landesamtes für Umwelt geprüft.

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Cottbus 2011

    Der Luftreinhalteplan Cottbus aus dem Jahr 2006 wurde nach Inkrafttreten der 39. BImSchV im Jahr 2011 fortgeschrieben (Fortschreibung 2011 und Anlagen sowie Strategische Umweltprüfung (SUP) 2011).

     Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    Mit dem Ziel, eine Überschreitung der geltenden Luftschadstoffgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) auszuschließen, wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Cottbus aus dem Jahr 2006 letztmalig im Jahr 2011 fortgeschrieben. Die anschließende Maßnahmenumsetzung hat dazu beigetragen, dass die Luftschadstoffgrenzwerte, insbesondere für Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), seit dem Jahr 2012 durchgängig eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus/Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes sowie der Prognose 2022 zeigen auch für die hochbelasteten Straßenabschnitte in Cottbus, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), sicher eingehalten werden. Es zeigt sich weiterhin, dass auch im höchstbelasteten Straßenabschnitt der Karl-Marx-Straße (von Petersilienstraße bis Virchowstraße) mit 25 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) im Jahr 2022 eine deutliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5). Eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Cottbus ist daher nicht notwendig.

    Für den Messstellenstandort in der Bahnhofstraße empfehlen die Gutachter zu prüfen, ob eine perspektivische Verlagerung in einen anderen (höher) belasteten Straßenabschnitt sinnvoll ist.  Die Empfehlung wird im Zuge der turnusmäßigen Überarbeitung der Konzeption zur Überwachung der Luftqualität (KÜL) des Landesamtes für Umwelt geprüft.

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Cottbus 2011

    Der Luftreinhalteplan Cottbus aus dem Jahr 2006 wurde nach Inkrafttreten der 39. BImSchV im Jahr 2011 fortgeschrieben (Fortschreibung 2011 und Anlagen sowie Strategische Umweltprüfung (SUP) 2011).

  • Eberswalde

    Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    In der Stadt Eberswalde wurden Grenzwertüberschreitungen für den Luftschadstoff Feinstaub PM10 nach dem Jahr 2011 nicht mehr festgestellt. Grenzwertüberschreitungen für andere Luftschadstoffe bestanden und bestehen nicht. Daher war es nicht notwendig, den Luftreinhalteplan/Aktionsplan für die Stadt Eberswalde fortzuschreiben. Somit besteht auch keine Notwendigkeit dafür, die Stadt Eberswalde in der Berichterstattung an die Europäische Kommission als eigenständiges Gebiet zu berücksichtigen.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV - hier insbesondere für Stickstoffdioxid - eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus/Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes sowie der Prognose 2022 zeigen auch für die höchstbelasteten Straßenabschnitte in Eberswalde, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BlmSchV) , insbesondere für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), sicher eingehalten werden. Es zeigt sich weiterhin, dass auch im hochbelasteten Straßenabschnitt der Breiten Straße mit 30 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) im Jahr 2022 eine deutliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes zu erwarten ist. Eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Eberswalde ist daher weiterhin nicht notwendig.

    Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    In der Stadt Eberswalde wurden Grenzwertüberschreitungen für den Luftschadstoff Feinstaub PM10 nach dem Jahr 2011 nicht mehr festgestellt. Grenzwertüberschreitungen für andere Luftschadstoffe bestanden und bestehen nicht. Daher war es nicht notwendig, den Luftreinhalteplan/Aktionsplan für die Stadt Eberswalde fortzuschreiben. Somit besteht auch keine Notwendigkeit dafür, die Stadt Eberswalde in der Berichterstattung an die Europäische Kommission als eigenständiges Gebiet zu berücksichtigen.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV - hier insbesondere für Stickstoffdioxid - eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus/Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes sowie der Prognose 2022 zeigen auch für die höchstbelasteten Straßenabschnitte in Eberswalde, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BlmSchV) , insbesondere für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), sicher eingehalten werden. Es zeigt sich weiterhin, dass auch im hochbelasteten Straßenabschnitt der Breiten Straße mit 30 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) im Jahr 2022 eine deutliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes zu erwarten ist. Eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Eberswalde ist daher weiterhin nicht notwendig.

  • Frankfurt (Oder)

    Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    Mit dem Ziel, eine Überschreitung der geltenden Luftschadstoffgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV auszuschließen, wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt (Oder) letztmalig im Jahr 2013 fortgeschrieben. Die anschließende Maßnahmenumsetzung hat dazu beigetragen, dass die Luftschadstoffgrenzwerte, insbesondere für Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), seit dem Jahr 2015 durchgängig eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus / Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes sowie der Prognose 2022 zeigen auch für die höchstbelasteten Straßenabschnitte in Frankfurt (Oder), dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), sicher eingehalten werden. Es zeigt sich weiterhin, dass auch im hochbelasteten Straßenabschnitt der Leipziger Straße (südlich der Heilbronner Straße) mit 34 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) im Jahr 2022 eine deutliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes zu erwarten ist. Eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Frankfurt (Oder) ist daher nicht notwendig.

    Für den Bereich Leipziger Straße (südlich der Heilbronner Straße) werden dennoch Stickstoffdioxid-Passivsammlermessungen zur Verifizierung der Berechnungsergebnisse empfohlen. Die Messungen sind in das Messprogramm des Landesamtes für Umwelt aufgenommen worden.

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Frankfurt (Oder) 2013

    Der Luftreinhalte-/Aktionsplan Frankfurt (Oder) aus dem Jahr 2006 wurde nach Inkrafttreten der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV im Jahr 2013 fortgeschrieben (Fortschreibung 2015 und 2020, beschlossen am 5. Dezember 2013).

    Überprüfung der Luftreinhalteplanung 2021

    Mit dem Ziel, eine Überschreitung der geltenden Luftschadstoffgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV auszuschließen, wurde der Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt (Oder) letztmalig im Jahr 2013 fortgeschrieben. Die anschließende Maßnahmenumsetzung hat dazu beigetragen, dass die Luftschadstoffgrenzwerte, insbesondere für Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), seit dem Jahr 2015 durchgängig eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, das auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, beauftragte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz eine Überprüfung der bestehenden Luftreinhalteplanung (Abschlussbericht: Überprüfung der Luftreinhaltepläne für die Städte Frankfurt (Oder), Cottbus / Chóśebuz, Bernau bei Berlin und Eberswalde). Gegenstand der Untersuchung war eine Bestandsaufnahme, die Einschätzung der Wirksamkeit der konzipierten Maßnahmen, die Überprüfung absehbarer Szenarien sowie eine Identifizierung eines möglichen Anpassungsbedarfes der Luftreinhalteplanung.

    Die Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes sowie der Prognose 2022 zeigen auch für die höchstbelasteten Straßenabschnitte in Frankfurt (Oder), dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5), sicher eingehalten werden. Es zeigt sich weiterhin, dass auch im hochbelasteten Straßenabschnitt der Leipziger Straße (südlich der Heilbronner Straße) mit 34 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) im Jahr 2022 eine deutliche Einhaltung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelgrenzwertes zu erwarten ist. Eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans Frankfurt (Oder) ist daher nicht notwendig.

    Für den Bereich Leipziger Straße (südlich der Heilbronner Straße) werden dennoch Stickstoffdioxid-Passivsammlermessungen zur Verifizierung der Berechnungsergebnisse empfohlen. Die Messungen sind in das Messprogramm des Landesamtes für Umwelt aufgenommen worden.

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Frankfurt (Oder) 2013

    Der Luftreinhalte-/Aktionsplan Frankfurt (Oder) aus dem Jahr 2006 wurde nach Inkrafttreten der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV im Jahr 2013 fortgeschrieben (Fortschreibung 2015 und 2020, beschlossen am 5. Dezember 2013).

  • Potsdam

    Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Landeshauptstadt Potsdam

    Vorbereitung 2. Fortschreibung 2015/16

    Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Landeshauptstadt Potsdam

    Vorbereitung 2. Fortschreibung 2015/16

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