Invasive gebietsfremde Arten in Brandenburg


Durch die Globalisierung des Handels und die Zunahme des weltweiten Tourismus gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art sich zu etablieren, sich stark zu vermehren und auszubreiten, können daraus negative Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit und Wirtschaft entstehen.
Mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hat die EU-Kommission erstmals einen rechtsverbindlichen Rahmen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten in den Mitgliedstaaten geschaffen. Im Mittelpunkt der EU-VO steht eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste), für die in der EU-VO Maßnahmen zum künftigen Umgang (Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen) festgelegt sind. Am 14. Juli 2016 hat die EU-Kommission die erste Unionsliste mit 37 Arten veröffentlicht. Mit Ergänzungen ist im Schnitt alle 1-2 Jahre zu rechnen. So wurde am 12. Juli 2017 die Unionsliste um weitere 12 Arten, am 25. Juli 2019 um weitere 17 Arten ergänzt.
Die Unionsliste umfasst damit aktuell 66 Tier- und Pflanzenarten, die die europäische Artenvielfalt und Biodiversität bedrohen. Einige dieser Arten können zudem wirtschaftliche Schäden verursachen (zum Beispiel Waschbär und Nutria) oder allergische Reaktionen beim Menschen auslösen (zum Beispiel Riesenbärenklau).
Für Brandenburg ergeben sich aus dem aktuellen Verbreitungsstand Verpflichtungen insbesondere für folgende freilebend vorkommende Tier- und Pflanzenarten:
Arten aus der 1. Unionsliste
- Blaubandbärbling (vereinzelte Vorkommen)
- Buchstaben Schmuckschildkröte (vereinzelt)
- Chinesische Wollhandkrabbe (zahlreiche Nachweise)
- Kamberkrebs (zahlreiche Nachweise)
- Nutria (zahlreiche Nachweise)
- Roter Amerikanischer Sumpfkrebs (bisher 1 Einzelfund)
- Signalkrebs (einzelne Vorkommen)
- Waschbär (flächendeckend verbreitet)
Arten aus der 2. Unionsliste:
- Bisam (in geeigneten Lebensräumen flächendeckend verbreitet)
- Drüsiges Springkraut (zerstreute Vorkommen)
- Gewöhnliche Seidenpflanze (sehr vereinzelt)
- Marderhund (flächendeckend verbreitet)
- Nilgans (verbreitet)
- Riesenbärenklau (zerstreute Vorkommen)
- Schmalblättrige Wasserpest (Aquarienpflanze, vereinzelt)
- Verschiedenblättriges Tausendblatt (Aquarienpflanze, vereinzelt in Süd-Brandenburg)
Arten aus der 3. Unionsliste:
- Gemeiner Sonnenbarsch (einzelne etablierte Vorkommen, mit leichter Ausbreitungstendenz)
- Götterbaum (etabliert; aber nur einzelne, eher unbeständige Vorkommen)
Seit Inkrafttreten der EU-VO gelten in allen Mitgliedstaaten (mit Übergangsfristen) Handels- und Transportverbote. So soll verhindert werden, dass gelistete Arten gehalten, verkauft oder weitertransportiert werden. Darüber hinaus ist für die Arten der Unionsliste ein Überwachungssystem (Monitoring) zu errichten. Außerdem sind für die im Freiland vorkommenden Arten in der frühen Phase der Invasion (Artikel 16-Arten) Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen und für bereits weit verbreitete Arten (Artikel 19-Arten) geeignete Managementmaßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen.
Mit Inkrafttreten der Unionsliste gelten die Regelungen der EU-VO unmittelbar. Zur Umsetzung der EU-VO hat der Bund ein Durchführungsgesetz (Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) beschlossen, das den Vollzug nach nationalem Recht konkretisiert und insbesondere die Rechte und Pflichten der Betroffenen und Behörden klarstellt. Das Gesetz ist am 9. September 2017 in Kraft getreten.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, der Vorschriften des BNatSchG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt (gemäß Paragraph 48a BNatSchG in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Naturschutzzuständigkeitsverordnung).
Durch die Globalisierung des Handels und die Zunahme des weltweiten Tourismus gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art sich zu etablieren, sich stark zu vermehren und auszubreiten, können daraus negative Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit und Wirtschaft entstehen.
Mit der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hat die EU-Kommission erstmals einen rechtsverbindlichen Rahmen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten in den Mitgliedstaaten geschaffen. Im Mittelpunkt der EU-VO steht eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionsliste), für die in der EU-VO Maßnahmen zum künftigen Umgang (Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen) festgelegt sind. Am 14. Juli 2016 hat die EU-Kommission die erste Unionsliste mit 37 Arten veröffentlicht. Mit Ergänzungen ist im Schnitt alle 1-2 Jahre zu rechnen. So wurde am 12. Juli 2017 die Unionsliste um weitere 12 Arten, am 25. Juli 2019 um weitere 17 Arten ergänzt.
Die Unionsliste umfasst damit aktuell 66 Tier- und Pflanzenarten, die die europäische Artenvielfalt und Biodiversität bedrohen. Einige dieser Arten können zudem wirtschaftliche Schäden verursachen (zum Beispiel Waschbär und Nutria) oder allergische Reaktionen beim Menschen auslösen (zum Beispiel Riesenbärenklau).
Für Brandenburg ergeben sich aus dem aktuellen Verbreitungsstand Verpflichtungen insbesondere für folgende freilebend vorkommende Tier- und Pflanzenarten:
Arten aus der 1. Unionsliste
- Blaubandbärbling (vereinzelte Vorkommen)
- Buchstaben Schmuckschildkröte (vereinzelt)
- Chinesische Wollhandkrabbe (zahlreiche Nachweise)
- Kamberkrebs (zahlreiche Nachweise)
- Nutria (zahlreiche Nachweise)
- Roter Amerikanischer Sumpfkrebs (bisher 1 Einzelfund)
- Signalkrebs (einzelne Vorkommen)
- Waschbär (flächendeckend verbreitet)
Arten aus der 2. Unionsliste:
- Bisam (in geeigneten Lebensräumen flächendeckend verbreitet)
- Drüsiges Springkraut (zerstreute Vorkommen)
- Gewöhnliche Seidenpflanze (sehr vereinzelt)
- Marderhund (flächendeckend verbreitet)
- Nilgans (verbreitet)
- Riesenbärenklau (zerstreute Vorkommen)
- Schmalblättrige Wasserpest (Aquarienpflanze, vereinzelt)
- Verschiedenblättriges Tausendblatt (Aquarienpflanze, vereinzelt in Süd-Brandenburg)
Arten aus der 3. Unionsliste:
- Gemeiner Sonnenbarsch (einzelne etablierte Vorkommen, mit leichter Ausbreitungstendenz)
- Götterbaum (etabliert; aber nur einzelne, eher unbeständige Vorkommen)
Seit Inkrafttreten der EU-VO gelten in allen Mitgliedstaaten (mit Übergangsfristen) Handels- und Transportverbote. So soll verhindert werden, dass gelistete Arten gehalten, verkauft oder weitertransportiert werden. Darüber hinaus ist für die Arten der Unionsliste ein Überwachungssystem (Monitoring) zu errichten. Außerdem sind für die im Freiland vorkommenden Arten in der frühen Phase der Invasion (Artikel 16-Arten) Beseitigungsmaßnahmen durchzuführen und für bereits weit verbreitete Arten (Artikel 19-Arten) geeignete Managementmaßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen.
Mit Inkrafttreten der Unionsliste gelten die Regelungen der EU-VO unmittelbar. Zur Umsetzung der EU-VO hat der Bund ein Durchführungsgesetz (Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) beschlossen, das den Vollzug nach nationalem Recht konkretisiert und insbesondere die Rechte und Pflichten der Betroffenen und Behörden klarstellt. Das Gesetz ist am 9. September 2017 in Kraft getreten.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, der Vorschriften des BNatSchG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt (gemäß Paragraph 48a BNatSchG in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Naturschutzzuständigkeitsverordnung).
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